Mai 2021

210505

ENERGIE-CHRONIK


Niederlande wollen Schiedsklagen gegen Kohleausstieg für unzulässig erklären lassen

Die Regierung in Den Haag will durch ein deutsches Gericht die Schiedsklagen für unzulässig erklären lassen, die RWE (210207) und Uniper (210409) beim Schiedsgericht der Weltbank in Washington (ICSID) gegen das niederländische Kohleausstiegsgesetz eingereicht haben. Wie der für Wirtschaft und Klimapolitik zuständige Minister Bas van 't Wout mitteilte, wurden am 11. Mai zwei entsprechende Verfahren gegen die beiden Kohlekraftwerksbetreiber eingeleitet. Die Regierung stützt sich bei ihrem Vorgehen auf die Vereinbarung über die Unzulässigkeit internationaler Schiedsgerichte im Binnenmarkt, die am 15. Januar 2019 von 22 EU-Staaten unterzeichnet wurde (190107). Außerdem kann sie sich auf ein Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 15. Februar dieses Jahres berufen, wonach eine Schiedsvereinbarung unwirksam ist, wenn sie das Recht der Europäischen Union beeinträchtigt (siehe Link).

Kohlekraftwerke müssten wegen Unrentabilität sowieso stillgelegt werden

Die beiden Kohlekraftwerksbetreiber glauben Anspruch auf Schadensersatz zu haben, weil das niederländische Gesetz die Beendigung der Kohleverstromung bis 2030 vorschreibt. Ihre Begründung lautet, dass sie die ursprünglich kalkulierte Laufzeit ihrer Kraftwerke Eemshaven und Maasflakte, die jeweils 2015 in Betrieb gingen, nicht mehr voll ausnutzen könnten. Sie verweisen dabei auf Deutschland, wo es Prämien für die vorzeitige Stilllegung von Kohleblöcken gibt. Allerdings hat sich gerade in Deutschland gezeigt, dass diese Prämien für Anlagen gewährt werden, die sowieso unrentabel geworden sind und deshalb von den Betreibern stillgelegt werden müssten (201204, 210402). Auch die beiden niederländischen Kohlekraftwerke werden wahrscheinlich schon vor 2030 aus rein betriebswirtschaftlichen Gründen vom Netz gehen müssen.

Mit Hilfe der "Energie-Charta" lassen sich auch fiktive Verluste geltend machen

RWE und Uniper rechnen wohl selber nicht damit, dass ihnen niederländische Gerichte oder eventuell der Europäische Gerichtshof in letzter Instanz die erwarteten Entschädigungen zusprechen würden. Als in Deutschland ansässige Unternehmen nutzen sie deshalb die Möglichkeit, eine Schiedsklage aufgrund der "Energie-Charta" anzustrengen, die seinerzeit auch von den Niederlanden unterzeichnet wurde. Damit treten sie in Washington als ausländische Investoren auf, die durch eine willkürliche Entscheidung der niederländischen Regierung um die langfristigen Gewinne gebracht werden, die sie bei einem durch staatliche Eingriffe unbehinderten Betrieb der Kohlekraftwerke bis zum Ende der technischen Betriebdauer hätten erwarten dürfen. Die "Energie-Charta" lässt es nämlich zu, dass nicht nur erlittene Verluste geltend gemacht werden können, sondern auch die Hochrechnung auf erwartete Gewinne, aus denen wegen Umweltschutzmaßnahmen oder ähnlichen staatlichen Eingriffen nichts geworden ist (siehe Hintergrund).

Deutschland wird wegen Umstellung der Offshore-Förderung zum zweiten Mal in Washington verklagt

Inzwischen sieht sich auch die deutsche Regierung mit einer weiteren Schadenersatzklage bei ICSID konfrontiert: Der irische Projektentwickler Mainstream Renewable Power bemüht seit 13. Mai ebenfalls die "Energie-Charta", weil er aufgrund des 2015 verfügten Stopps der bisherigen Offshore-Förderung (150501) und der generellen Umstellung der Vergabe neuer WKA-Projekte auf Ausschreibungen (160605) ein in der deutschen Nordsee geplantes Projekt nicht weiter vorantreiben konnte. Anscheinend hat er sich bei der Entscheidung von der österreichischen Strabag inspirieren lassen, die schon am 20. Dezember 2019 eine solche Klage in Washington eingereicht hat, die allein durch ihre Anmeldung den deutschen Steuerzahler mit rund 200.000 Euro Anwaltskosten belastet hat (200109). Willkommener Rückenwind war aber sicher auch das Urteil, mit dem das Bundesverfassungsgericht im Juni vergangenen Jahres den beiden Projektentwicklern wpd und PNE einen Anspruch auf finanzielle Entschädigung wegen des Systemwechsels zuerkannt hat (200803).

 


Hintergrund

Wie wird man die "Energie-Charta" wieder los?

Die Altlast aus den neunziger Jahren widerspricht nicht nur europäischem Recht, sondern steht auch dem Klimaschutz im Wege

(siehe oben)

RWE und Uniper berufen sich bei ihrer Schiedsklage gegen die niederländische Regierung auf die sogenannte "Energie-Charta", die vor drei Jahrzehnten als internationales Investitionsschutzabkommen zustande kam, um ausländische Unternehmen vor der in Russland herrschenden Rechtsunsicherheit zu schützen und ihnen so Investitionen in die dortigen Öl- und Gasvorkommen zu ermöglichen. Sinn der Konstruktion war es, den Kreml direkt für Verletzungen des in Russland weithin nur auf dem Papier stehenden Rechts verantwortlich machen zu können und über ein Verfahren vor dem Schiedsgericht bei der Weltbank in Washington zu entprechenden Entschädigungszahlungen zu verpflichten. Um die Machthaber in Moskau nicht unnötig zu brüskieren, wurde der Vertrag allerdings völlig neutral gestaltet, so dass er für alle Unterzeichner dieselben Verpflichtungen und Rechte enthielt (mit ein paar Ausnahmen, die ausdrücklich festgehalten wurden). Durch die Ratifizierung der "Energie-Charta" verpflichteten sich deshalb alle Unterzeichner, die unter Ausschluss der Öffentlichkeit zustande gekommenen Entscheidungen eines aus drei Juristen bestehenden privaten Schiedsgerichts bei ICSID in Washington (ersatzweise UNCITRAL oder Stockholmer Handelskammer) "unverzüglich auszuführen und sicherzustellen, dass sie in ihrem gesamten Hoheitsgebiet vollstreckt werden".

Inzwischen dient die Charta nur noch der Umgehung der nationalen Rechtssyteme

Als der Vertrag schließlich unter Dach und Fach war, wurde er ausgerechnet von Russland nicht ratifiziert, weshalb er zunächst in Bedeutungslosigkeit versank. Etliche Jahre später wurde er aber zunehmend von international agierenden Unternehmen als ideales Instrument entdeckt, um auch die Regierungen von Staaten mit intakter demokratischer Rechtsordnung vor dem Schiedsgericht in Washington zu verklagen, wenn sie ihre Gewinnerwartungen durch politische Entscheidungen gemindert sahen. Einzige Voraussetzung war und ist, dass sie in dem betreffenden Staat, der ihre Investitionen beeinträchtigt haben soll, nicht zugleich ihren Sitz haben, denn dann müssten sie den nationalen Rechtsweg beschreiten. Schon mit der Androhung oder Erhebung einer derartigen Klage können so die nationalen Rechtswege ausgeschaltet, Regierungen unter Druck gesetzt und die Steuerzahler der beklagten Staaten um riesige Summen geschröpft werden (siehe Hintergrund, Oktober 2016).

Vattenfall wollte 1,4 Milliarden Euro wegen Kühlturm-Auflage in Hamburg

Zum Beispiel verklagte 2008 der schwedische Vattenfall-Konzern die Bundesrepublik Deutschland bei ICSID auf Grundlage der "Energie-Charta", weil der Hamburger Senat die Genehmigung für den Bau des Steinkohlekraftwerks Moorburg von der Errichtung eines Kühlturms abhängig gemacht hatte, anstatt es bei der ursprünglich vorgesehenen billigeren, aber auch umweltbelastenden Direktkühlung durch die Elbe zu belassen (081012). Vattenfall verlangte 1,4 Milliarden Euro Schadenersatz, zog die Klage aber schließlich aufgrund eines Vergleichs mit der Bundesregierung zurück, dessen genauer Inhalt nie bekannt wurde (100812).

Siebenjährige Hängepartie wegen Krümmel und Brunsbüttel

Im Oktober 2014 verklagte der schwedische Staatskonzern die Bundesrepublik erneut bei ICSID wegen der Stilllegung der beiden Kernkraftwerke Krümmel und Brunsbüttel durch die Novellierung des Atomgesetzes nach der Katastrophe von Fukushima (141001). Einschließlich Zinsen belief sich die Forderung am Ende auf über sechs Milliarden Euro. Der Konzern hielt an dieser Klage auch dann noch fest, als das Bundesverfassungsgericht die offenkundigen Mängel der Atomgesetznovelle beanstandet und klargestellt hatte, dass Vattenfall für alle nicht abgearbeiteten Reststrommengen ebenso entschädigt werden muss wie die anderen KKW-Betreiber (161201). Das nunmehr im siebten Jahr anhängige Verfahren ist seit 11. März vorerst ausgesetzt. Vattenfall hat sich nämlich bereit erklärt, die Klage ganz zurückzuziehen, wenn der geplante öffentlich-rechtliche Vertrag zustande kommt, mit dem die Bundesregierung den KKW-Betreibern stark überhöhte Entschädigungen für die noch nicht abgearbeiteten Reststrommengen gewähren will (210407). Eine entsprechende Änderung des Atomgesetzes sollte eigentlich am 20. Mai vom Bundestag gebilligt werden, wurde dann aber kurzfristig von der Tagesordnung abgesetzt.

Allein die ICSID-Verfahrenskosten belasten den Steuerzahler mit 22 Millionen Euro

Für Vattenfall ergibt sich so letztendlich ein Betrag von 1,6 Milliarden Euro. Das ist deutlich weniger als die im Schiedsverfahren verlangten sechs Milliarden, aber noch immer mehr als das Doppelte des tatsächlichen Marktwerts der Reststrommengen (210301). Zusätzlich muss der deutsche Steuerzahler für mindestens 22 Millionen Euro an Prozesskosten aufkommen, die der Bundesregierung durch das Verfahren in Washington entstanden sind. Diese horrende Summe verdeutlicht nebenbei, wie einträglich derartige private Schiedsgerichtsverfahren für die beteiligten Anwaltskanzleien sind. Auch ICSID hat ein institutionelles Interesse daran, diese einträgliche Pfründe nicht zu verlieren, und hat deshalb mit dem Sekretariat der "Energie-Charta" eine Art Schutz- und Trutzbündnis geschlossen (210312).

Für die Europäische Union wird es dagegen immer wichtiger, diese Fehlkonstruktion aus den neunziger Jahren zu beseitigen, weil die private Paralleljustiz der Schiedsgerichte die Umgehung und Mißachtung des europäischen wie des nationalen Rechts ermöglicht. Die damalige "Europäische Gemeinschaft" ist der "Energie-Charta" sowohl kollektiv als auch über ihre Mitgliedsstaaten beigetreten. Die EU und ihre Staaten sind mit großem Abstand die wichtigsten Vertragsmitglieder. Ohne sie wäre die "Energie-Charta" deshalb nicht mehr lange lebensfähig.

Wenn ein Staat den Charta-Vertrag kündigt, kann er trotzdem noch zwanzig Jahre lang verklagt werden

Gemäß Artikel 47 kann der Vertrag mit einjähriger Frist gekündigt werden. Aber leider genügt das nicht. Die Unterzeichner sind auch dann noch zwanzig Jahre lang nicht vor derartigen Klagen geschützt. Die Unternehmen können also noch zwanzig Jahre lang aufgrund von Investitionen, die sie bis zum Austrittsdatum getätigt haben, vor das Washingtoner Schiedsgericht ziehen. Zum Beispiel hat Italien als bisher einziger EU-Staat 2015 seinen Austritt erklärt. Das hinderte aber den britischen Ölkonzern Rockhopper nicht daran, den italienischen Staat 2017 in Washington zu verklagen, weil er Ölbohrungen vor seiner Küste verboten hat. Konkret geht es um das Ölprojekt Ombrina Mare, das eine erhebliche Umweltgefährdung gewesen wäre und gegen das Bürgerinitiativen jahrelang gekämpft haben. Rockhopper fordert nun die siebenfache Summe, die tatsächlich investiert wurde. Die "Energie-Charta" lässt es nämlich zu, dass nicht nur erlittene Verluste geltend gemacht werden können, sondern auch die Hochrechnung auf erwartete Gewinne, aus denen wegen Umweltschutzmaßnahmen oder ähnlichen staatlichen Eingriffen nichts geworden ist.

Bemühungen um eine Reform sind so gut wie aussichtslos

Mit dieser extremen Ausrichtung auf die Optimierung privater Profitinteressen wurde die "Energie-Charta" zu einer besonders ärgerlichen Altlast, als die Bemühungen um wirksamen Klimaschutz endlich von bloßen Worten zu Taten übergingen. Seit kurzem bemüht sich die EU deshalb tatsächlich um eine Lösung des Problems, das nicht nur ihre eigene Rechtsordnung untergräbt, sondern auch den "Green Deal" illusorisch macht. Wegen der Dringlichkeit kann sie keinesfalls zwanzig Jahre warten, bis die eingegangenen Verpflichtungen nach einem Austritt entfallen. Sie versucht es deshalb zunächst mit einer Reform, die zumindest die Mißbrauchsmöglichkeiten der Schiedsregelung beseitigt.

Allerdings bedürfen Vertragsänderungen nach Artikel 36 eines einstimmigen Votums der Chartakonferenz, zu deren 54 Mitgliedern sogar Russland und Belarus gehören, die den Vertrag lediglich paraphiert, aber nie ratifiziert haben. In einem Brief an die EU-Kommission echauffierte sich die französische Regierung über "die Abwesenheit einer großen Anzahl von Vertragsparteien während der Verhandlungssitzungen und den anhaltenden Mangel an Beteiligung und Engagement der meisten teilnehmenden Delegationen". Außerdem habe die von der EU eingesetzte Verhandlungskommission "bisher viel mehr Zeit darauf verwendet, über verfahrenstechnische und organisatorische Fragen zu beraten, als über die Änderungen zu verhandeln, die zwingend an dem Abkommen vorgenommen werden müssen" (siehe PDF).

Frankreich will "koordinierten Austritt" aller EU-Staaten als Druckmittel verwenden

Unter diesen Umständen gab es in den drei Verhandlungsrunden, die seit Juli 2020 stattfanden, bisher keinerlei Fortschritte. Vermutlich werden sie sich auf diesem Wege auch nicht erreichen lassen. Frankreich verlangte deshalb in seinem Schreiben an die EU-Kommission, dass "die Option eines koordinierten Austritts der Europäischen Union und ihrer Mitgliedsstaaten von nun an öffentlich zur Sprache gebracht sollte, während gleichzeitig die rechtlichen, institutionellen und haushaltspolitischen Modalitäten geprüft werden". Der Energiecharta-Vertrag bedürfe "dringend einer grundlegenden Reform, um den ökologischen Wandel der Europäischen Union nicht zu behindern". Nach dem derzeitigen Stand seien "die Voraussetzungen für einen kurz- oder mittelfristig befriedigenden Abschluss der Verhandlungen eindeutig nicht gegeben".

Die meisten EU-Staaten haben ihre bilateralen Investitionsschutzverträge schon gekündigt

Der EU und ihren Mitgliedern wird wohl nichts anderes übrig bleiben, als weitere Schiedsklagen auf Grundlage der "Energie-Charta" für unvereinbar mit dem europäischen Recht zu erklären (das es in der heutigen Form noch gar nicht gegeben hat, als dieses Abkommen zustande kam). Ein erster Schritt dazu war im Januar 2019 die gemeinsame Erklärung, mit der 22 EU-Staaten den Vorrang des Unionsrechts vor bilateralen Investitionsschutzverträgen zwischen den EU-Mitgliedsstaaten unterstrichen. Solche Verträge verstießen gegen EU-Recht und seien deshalb nicht anwendbar, wenn sie Investoren die Möglichkeit eröffnen, den Staat vor einem Schiedsgericht auf Schadenersatz zu verklagen. Darüber hinaus seien aber auch internationale Abkommen wie die "Energie-Charta", die von der Europäischen Union selber unterzeichnet wurden, als "integraler Bestandteil der EU-Rechtsordnung" auf diese verpflichtet. Schiedsgerichte dürften deshalb den Energiechartavertrag nicht so auslegen, als ob er eine zwischen den EU-Mitgliedstaaten anwendbare Schiedsklausel für Investoren und Staaten enthalte. Eine solche Auslegung sei mit dem Unionsrecht unvereinbar und müsse außer Kraft gesetzt werden. Die Unterzeichner der Erklärung verpflichteten sich, ihre wechselseitigen bilateralen Investitionsschutzverträge möglichst schnell zu beenden (190107).

In Deutschland geschah dies mit dem "Gesetz zu dem Übereinkommen vom 5. Mai 2020 zur Beendigung bilateraler Investitionsschutzverträge zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union", das am 16. Januar dieses Jahres in Kraft trat. Das erwähnte Übereinkommen, das 23 EU-Staaten am 5. Mai 2020 unterzeichneten, hat allerdings den Fehler, dass es sich ausdrücklich nicht auf EU-interne Verfahren auf der Grundlage von Artikel 26 der Energie-Charta erstreckt. "Mit dieser Thematik werden sich die Europäische Union und ihre Mitgliedstaaten zu einem späteren Zeitpunkt befassen", heisst es stattdessen. Anscheinend kam es zu dieser Einschränkung wegen des noch immer andauernden Versuchs, zu einer einstimmigen Einigung über die Reform des Vertrags zu kommen.

Oberlandesgericht unterstreicht Vorrang des Unionsrechts gegenüber Schiedsklauseln

Österreich hat das Übereinkommen zur Beendigung der bilateralen Investitionsschutzverträge übrigens nicht unterschrieben. In die richtige Richtung geht deshalb das Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 5. Februar. Es bezieht sich auf das bilaterale Investitionsschutzabkommen zwischen Österreich und Kroatien, das bei Streitigkeiten ebenfalls ein Schiedsverfahren vorsieht. Davon machten eine österreichische und eine kroatische Bank Gebrauch, um von der kroatischen Regierung Ersatz für den Schaden zu verlangen, den sie durch eine Änderung des Insolvenzrechts sowie einer (behaupteten) Verweigerung von Rechtsschutz durch kroatische Gerichte erlitten hätten. Das Oberlandesgericht, bei dem die kroatische Regierung zuständigkeitshalber geklagt hat (das Schiedsverfahren sollte in Frankfurt stattfinden), erklärte dagegen die vereinbarte Schiedsklausel von vornherein für unwirksam: Eine internationale Übereinkunft zwischen EU-Mitgliedstaaten dürfe die "Autonomie der Rechtsordnung der Union und ihres der Gewährleistung der Kohärenz und der Einheitlichkeit der Auslegung des Unionsrechts dienenden Gerichtssystems nicht beeinträchtigen". Innerhalb dieses Gerichtssystems sei es Sache der nationalen Gerichte und des Europäischen Gerichtshofs, die uneingeschränkte Anwendung des Unionsrechts zu gewährleisten (siehe HTML).

Sinngemäß müsste dieses Urteil eigentlich auch für Schiedsklauseln gelten, die sich auf die "Energie-Charta" beziehen. Man darf deshalb gespannt sein, wieweit die niederländische Regierung mit ihren Klagen gegen RWE und Uniper vor deutschen Gerichten Erfolg haben wird.

 

 

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