Juli 2013

130703

ENERGIE-CHRONIK


Bundesverwaltungsgericht gibt grünes Licht für "Thüringer Strombrücke"

Die "Thüringer Strombrücke" zwischen Sachsen-Anhalt und Bayern kann nun auch auf dem Abschnitt zwischen Vieselbach und Altenfeld vollendet werden. Am 18. Juli wies das Bundesverwaltungsgericht die Anfechtung des Planfeststellungsbeschlusses durch die Stadt Großbreitenbach, eine Waldgenossenschaft und einen privaten Grundstückseigentümer zurück. Es berief sich dabei auf das vor vier Jahren beschlossene Energieleitungsausbaugesetz (090506), zu dessen 24 Projekten die angefochtene Trasse gehört. Diese gesetzliche Bedarfsfeststellung sei verbindlich. Sie könnte vom Gericht nur in Frage gestellt werden, wenn die Einschätzung des Gesetzgebers "evident sachwidrig" wäre. Davon könne indessen nicht ausgegangen werden (BVerwG 7 A 4.12).

Das jetzt ergangene Urteil war absehbar, nachdem die Richter bereits im Mai vorigen Jahres eine aufschiebende Wirkung der Klagen abgelehnt hatten (BVerwG 7 VR 4.12). Die zeitweilig unterbrochenen Bauarbeiten an der Trasse von Vieselbach nach Altenfeld waren daraufhin wieder aufgenommen worden.

Auch Klagen gegen Projekte des "Bundesbedarfsplans" haben kaum noch Chancen


Die 190 Kilometer lange "Thüringer Strombrücke" ist bisher nur auf dem ersten Abschnitt (grün) fertiggestellt, der von Sachsen-Anhalt über die Landesgrenze nach Thüringen führt.
Grafik: Bundesnetzagentur

Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ist endgültig, da nach § 1 des Energieleitungsausbaugesetzes (EnLAG) für alle 24 Vorhaben des Bedarfsplans der § 50 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt, wonach das Bundesverwaltungsgericht in bestimmten Streitfällen in erster und letzter Instanz über Klagen entscheidet. Dieselbe Regelung gilt für die 51 Projekte des Bundesbedarfsplans, den der Bundestag im April dieses Jahres in Gesetzesform verabschiedete (130408). Auch hier wurde der Rechtsweg auf eine einzige Instanz verkürzt (130302). Es ist somit anzunehmen, daß das Bundesverwaltungsgericht künftig alle Klagen gegen Projekte des Bundesbedarfsplans oder des Energieleitungsausbaugesetzes abweisen wird. Zumindest dürfte es den Klägern überaus schwer fallen, die Richter davon zu überzeugen, daß die diesen Gesetzen zugrundeliegende Bedarfs-Einschätzung von Netzbetreibern, Bundesnetzagentur, Bundesregierung und dem Bundestag als Gesetzgeber evident sachwidrig war.

Mit der endgültigen Fertigstellung ist bis 2017 zu rechnen

Die 190 Kilometer lange "Thüringer Strombrücke" – auch als Südwest-Kuppelleitung bezeichnet – wird in der Anlage zum Energieleitungsausbaugesetz (EnLAG) als viertes der insgesamt 24 vordringlichen Netzausbauprojekte aufgelistet. Zusammen mit der Umrüstung der Leitung Redwitz - Grafenrheinfeld auf 380 Kilovolt (EnLAG-Projekt Nr. 10) schließt sie eine historisch bedingte Lücke zwischen den Netzen der alten und der neuen Bundesländer. Auf dem Abschnitt Altenfeld – Redwitz ist sie nach § 2 des Gesetzes zugleich eines der vier Pilotvorhaben, um die Verwendung von Erdkabeln auf der Höchstspannungsebene zu testen. Zuständig für die Errichtung der durch Sachsen-Anhalt und Thüringen führenden Abschnitte ist der Netzbetreiber 50Hertz (vormals Vattenfall bzw. Veag). Die restlichen 31 Kilometer von der bayerischen Landesgrenze bis Redwitz fallen in den Bereich der TenneT TSO (vormals Transpower bzw. E.ON bzw. Bayernwerk).

Der erste Abschnitt zwischen den Umspannwerken Bad Lauchstädt und Vieselbach (76 Kilometer) ist seit 18. Dezember 2008 in Betrieb. Der zweite Abschnitt zwischen Vieselbach und Altenfeld (57 Kilometer) dürfte nach dem nun vorliegenden Urteil des Bundesverwaltungsgerichts bis 2015 fertiggestellt sein. Für den dritten Abschnitt von Altenfeld bis Redwitz (57 Kilometer) läuft das Planfeststellungsverfahren. Mit der Fertigstellung ist hier bis 2017 zu rechnen.

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