Juni 2011

110604

ENERGIE-CHRONIK


Planung von Hochspannungsleitungen ist künftig Bundessache

Im Rahmen des "Energiewende"-Pakets beschloß der Bundestag am 30. Juni auch das "Gesetz über Maßnahmen zur Beschleunigung des Netzausbaues Elektrizitätsnetze". Hauptbestandteil ist Artikel 1 mit dem Netzausbaubeschleunigungsgesetz Übertragungsnetz (NABEG). Weitere Artikel des Gesetzes enthalten Änderungen des Energiewirtschaftsgesetzes, des Bundesnaturschutzgesetzes, der Stromnetzentgeltverordnung, der Anreizregulierungsverordnung und des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung.

Das Gesetz bezweckt eine Beschleunigung des Ausbaus der Stromnetze der Höchst- und Hochspannungsebene. Das NABEG gilt aber nicht für die 24 Projekte, denen vor zwei Jahren bereits mit dem Energieleitungsausbaugesetz (EnLAG) besonderer Vorrang eingeräumt wurde (090506). Es umfaßt ausschließlich solche Stromleitungen, die gemäß § 12e des neugefaßten Energiewirtschaftsgesetzes (110602) in einem "Bundesbedarfsplan" als Leitungen mit europäischer oder überregionaler Bedeutung ausgewiesen werden. Der Bundesbedarfsplan wird von der Bundesregierung aufgrund eines Netzentwicklungsplan festgelegt, den die Bundesnetzagentur mindestens alle drei Jahre vorzulegen hat. Er ist anschließend vom Bundestags zu genehmigen.

Bundesnetzagentur wird für "Bundesfachplanung" und Planfeststellung zuständig

Zusätzlich zum Bundesbedarfsplan führt die Bundesnetzagentur gemäß NABEG eine "Bundesfachplanung" durch (§§ 4 - 17). Sie prüft dabei die "Trassenkorridore" der erforderlichen Höchstspannungsleitungen auf ihre Raumverträglichkeit. Die Durchführung eines Raumordnungsverfahrens entfällt. Laut Begriffsbestimmungen in § 3 des Gesetzes handelt es sich bei den Trassenkorridoren um "Gebietsstreifen, innerhalb derer die Trasse einer Stromleitung verläuft und für die die Raumverträglichkeit festgestellt werden soll". In der Gesetzesbegründung heißt es ergänzend, daß sie eine "Breite von 500 m bis höchstens 1000 m aufweisen" sollten. Die Ergebnisse der Bundesfachplanung sind für die Länder und Gemeinden verbindlich.

Abschnitt 3 des NABEG legt in den §§ 18 - 28 ein bundeseinheitliches Planfeststellungsverfahren für die Leitungsbauvorhaben fest. Zuständige Behörde ist wiederum die Bundesnetzagentur. Sie führt nach Einreichung des Antrags gemäß § 20 eine "Antragskonferenz" durch, in der alle für die Planfeststellung wesentlichen Punkte mit den Antragstellern und den Betroffenen erörtert werden. Nach § 25 kann sie "unwesentliche Änderungen" aber auch ohne Planfeststellungsverfahren zulassen. Außerdem kann sie nach § 29 einen Dritten als "Projektmanager" mit der Vorbereitung und Durchführung der notwendigen Verfahrensschritte beauftragen.

Beschleunigung von Planung, Anhörung und eventuellen Enteignungen

Außerhalb des NABEG erleichert das "Gesetz über Maßnahmen zur Beschleunigung des Netzausbaues Elektrizitätsnetze" den Bau neuer Hochspannungsleitungen durch diverse Änderungen des Energiewirtschaftsgesetzes. Durch vier neue Paragraphen und sonstige Änderungen im Teil 5 des EnWG ( §§ 43 ­ 45b) werden Planung, Anhörung und eventuelle Enteignung beschleunigt. Zum großen Teil handelt es sich dabei um eine Wiederholung der spezialgesetzlichen Regelungen in den §§ 18 bis 28 des NABEG. Nach § 43h sind neue 110-kV-Leitungen möglichst als Erdkabel auszuführen. Der neu ins EnWG eingefügte § 117b ermächtigt die Bundesregierung, mit Zustimmung des Bundesrates allgemeine Verwaltungsvorschriften über die Durchführung der Verfahren zu erlassen. Durch Streichung des § 118 Abs. 3 im Energiewirtschaftsgesetz wird die Anbindung von Offshore-Windparks endgültig den Transportnetzbetreibern zugeordnet. Bisher mußten die Transportnetzbetreiber nur solche Offshore-Anlagen anschließen, mit deren Errichtung bis zum 31. Dezember 2011 begonnen worden ist.

Entschädigungszahlungen an Gemeinden dürfen in die Netzkosten eingehen

Eine Änderung der Stromnetzentgeltverordnung soll es ferner erleichtern, den Widerstand von Gemeinden gegen den Bau neuer Hochspannungsleitungen zu überwinden. Demnach dürfen die Netzbetreiber finanzielle Entschädigungen an Kommunen über die Netzkosten auf die Verbraucher abwälzen. Eine entsprechende Änderung in § 5 der Stromnetzentgeltverordnung begrenzt die abwälzbare Summe allerdings auf 40.000 Euro pro Kilometer. Außerdem gilt die Regelung nur für Freileitungen ab 380 kV oder HGÜ-Leitungen ab 300 kV.

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