Juni 2011

110602

ENERGIE-CHRONIK


 

Die sogenannte Liberalisierung des Energiemarktes hat einen ungeheuren Regelungsbedarf erzeugt, der sich unter anderem an der Wucherung des Energiewirtschaftsgesetzes ablesen läßt. Das jetzt verabschiedete neue EnWG gleicht mehr denn je einem Dschungel, in dem sich kaum noch jemand zurechtfindet. Im Vergleich mit der bis 1998 gültigen Fassung hat es neunmal mehr Pagraphen und den zwanzigfachen Textumfang.

Neues Energierecht läßt alle drei Entflechtungs-Optionen zu

Der Bundestag verabschiedete am 30. Juni eine umfangreiche Novellierung des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG). Zu den wichtigsten Änderungen gehört die Anpassung der Entflechtungs-Vorschriften an die vor zweieinhalb Jahren in Kraft getretene neue EU-Richtlinie (090401). Für vertikal integrierte Energieversorgungsunternehmen werden alle drei von der EU vorgesehenen Entflechtungs-Optionen zugelassen: Die vollständige eigentumsrechtliche Entflechtung (§ 8), der Unabhängige Systembetreiber (§ 9) und der Unabhängige Transportnetzbetreiber (§ 10). Der gesamte Entflechtungs-Teil des EnWG umfaßt nun anstelle von bisher fünf Paragraphen drei neue Abschnitte mit insgesamt sechzehn Paragraphen.

Zahlreiche Änderungen machen den Umfang des EnWG noch monströser

Daneben enthält das novellierte Gesetz eine Fülle weiterer Änderungen, die den Textumfang gegenüber der alten Fassung aus dem Jahr 2005 nochmals um etwa zwei Drittel anschwellen lassen. Im Vergleich mit der bis zur Liberalisierung des Energiemarktes geltenden Fassung hat sich der Umfang des Gesetzes sogar um das Zwanzigfache erhöht (siehe Grafik). Noch größeren Umfang dürften die zahlreichen Rechtsverordnungen erreichen, die das EnWG zur Regelung von Details vorsieht. Insgesamt hat sich das EnWG - ähnlich wie das Erneuerbare-Energien-Gesetz (081203) – zu einem monströsen, dschungelartigen Gebilde ausgewachsen, in dem sich allenfalls Spezialisten noch zurechtfinden.

Parlamentarische Beratung der "Energiewende"-Gesetze wurde zur Farce

Die EnWG-Novellierung ist Bestandteil des Gesetzespakets zur "Energiewende", das die Bundesregierung Anfang Juni vorlegte und am 30. Juni vom Bundestag verabschieden ließ. Es enthält außerdem die ähnlich umfangreiche Neuregelung der Erneuerbaren-Förderung (110603), die Neufassung des Atomgesetzes (110601), das neue Gesetz zur Beschleunigung des Netzausbaues (110604), die steuerliche Förderung der "Gebäudesanierung" (110605) und die Änderung des Klimafonds-Gesetzes (110606). Die Windeseile, mit der dieses Gesetzespaket vorgelegt und durch die Gremien gepeitscht wurde, ließ die parlamentarische Beratung und Beschlußfassung zur Farce werden. Tatsächlich dürfte angesichts der Kürze der Zeit sowie des Umfangs und der Kompliziertheit der Texte kaum ein Abgeordneter in der Lage gewesen sein, sich selber ein vernünftiges Urteil über die Gesetzesvorlagen zu bilden.

Regierung legt künftig in einem "Bundesbedarfsplan" die notwendigen Netzausbauten fest

Das frisch novellierte Energiewirtschaftsgesetz wurde noch in derselben Sitzung des Bundestags durch das ebenfalls beschlossene Gesetz zur Beschleunigung des Netzausbaues sowie das Gesetz zur Neuregelung des Rechtsrahmens für die Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien um zusätzliche Paragraphen und Sätze erweitert. Im folgenden werden die wesentlichsten Änderungen aufgelistet, die zusätzlich zu den neuen Entflechtungs-Vorschriften im novellierten EnWG enthalten sind:

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