August 2021

210811

ENERGIE-CHRONIK


Bebauungsplan für Steinkohlekraftwerk Datteln 4 ist unwirksam

Das Oberverwaltungsgericht Münster hat am 26. August den Bebauungsplan der Stadt Datteln für unwirksam erklärt, auf dessen Grundlage das neue Steinkohlekraftwerk Datteln errichtet und im Mai 2020 in Betrieb genommen wurde (200515). Das höchste Verwaltungsgericht des Landes Nordrhein-Westfalen gab damit den Klagen statt, die von der Stadt Waltrop, dem Landesverband NRW des BUND und vier Privatpersonen erhoben wurden. Die Revision zum Bundesverwaltungsgericht wurde nicht zugelassen. Dem Kraftwerksbetreiber Uniper bliebe damit nur die Möglichkeit, zunächst mal diesen Beschluss anzufechten, worüber ebenfalls das Bundesverwaltungsgericht zu entscheiden hätte.

Über Klagen gegen die Betriebserlaubnis ist noch nicht entschieden

In seiner Pressemitteilung verwies der 10. Senat des Oberverwaltungsgerichts darauf, dass die Entscheidung keine Auswirkung auf die Betriebserlaubnis für das Kraftwerk habe. Ob diese bestehen bleibt, hänge vielmehr von drei weiteren Klagen ab, die derselbe Klägerkreis gegen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung vom 19. Januar 2017 angestrengt hat. Über den Ausgang dieser Verfahren entscheide der dafür zuständige 8. Senat.

Regionalverband Ruhr ließ bei Standortsuche Alternativen außer Betracht

Die Ungültigkeit des Bebauungsplan wird damit begründet, dass der Rat der Stadt Datteln eine auf der Ebene der Regionalplanung erfolgte fehlerhafte Standortauswahl übernommen habe. "Es ging offensichtlich darum, den Standort Datteln nicht zu gefährden", sagte der Gerichtsvorsitzende zu Beginn der mündlichen Urteilsverkündung. Wegen der ganz erheblichen Umweltauswirkungen des Steinkohlekraftwerks hätte der für die Regionalplanung zuständige Regionalverband Ruhr den Suchraum für Standortalternativen möglichst weit bestimmen müssen. Stattdessen habe er ihn lediglich auf einen Teil seines Zuständigkeitsbereichs begrenzt. Auf diese Weise habe er sich den Blick auf möglicherweise vorzugswürdige anderweitige Planungsmöglichkeiten verstellt. Zudem habe er sich ausschließlich an den Anforderungen des konkret in Blick genommenen Steinkohlekraftwerks orientiert und damit auch insoweit die Suche fehlerhaft eingeschränkt. Anderweitige vernünftige Planungsmöglichkeiten seien nicht ermittelt worden – zum Beispiel Standorte für ein Gaskraftwerk, das wesentlich geringere Anforderungen an den Raum stellt und erheblich weniger Auswirkungen auf die Umwelt hat. Es gebe keine Anhaltspunkte dafür, "dass eine insoweit zweigleisige Suche nach alternativen Standorten im gesamten Zuständigkeitsbereich des Regionalverbands Ruhr von vornherein unverhältnismäßig gewesen wäre".

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