Juli 2017

170716

ENERGIE-CHRONIK


Für nicht angemeldete Solaranlagen entfällt die Förderung

Für Photovoltaik-Anlagen, die nicht bei der Bundesnetzagentur gemeldet worden sind, kann keine Förderung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz beansprucht werden. Falls der Netzbetreiber den einspeisten Strom dennoch vergütet hat, darf er die geleisteten Zahlungen zurückfordern. Dies hat der Bundesgerichtshof mit einem Urteil vom 5. Juli nochmals deutlich gemacht (VIII ZR 147/16).

Ein Landwirt aus Schleswig-Holstein muß demnach von den 52.429,40 Euro, die er für die Zeit vom 7. Juni 2012 bis zum 5. November 2014 als Einspeisungsvergütung erhalten hat, 45.538,55 Euro zurückzahlen, weil er die von ihm betriebene Dachanlage der Bundesnetzagentur nicht gemeldet hatte. Die Unterlassung kam dadurch zustande, daß der Landwirt bei der Ausfüllung eines Formblatts der Schleswig Holstein Netz AG die Frage bejahte, ob Standort und die Leistung der Photovoltaikanlage der Bundesnetzagentur gemeldet worden seien. Er unterschätzte offenbar die Bedeutung dieser Frage. Erst im Herbst 2014 stellte der Netzbetreiber fest, daß die Angabe nicht stimmte.

Der Landwirt holte daraufhin die Anmeldung nach. Er wollte aber nicht die in der Zwischenzeit erhaltenen Einspeisevergütungen zurückzahlen. Das Landgericht Itzehoe und das Oberlandesgericht Schleswig gaben der Klage des Netzbetreibers statt, zumal der Landwirt auf dem Formblatt mit seiner Unterschrift versichert hatte, daß alle Angaben der Wahrheit entsprächen und er zur Kenntnis genommen habe, daß der Netzbetreiber sich eine eine verzinsliche Rückforderung der gezahlten Einspeisevergütungen vorbehalte, falls Angaben unzutreffend sein sollten. In der Revisionsverhandlung vor dem Bundesgerichtshof siegte die Schleswig Holstein Netz AG nun ebenfalls.

Seit 2014 sind Vergütungen für nicht registrierte Anlagen komplett zurückzuzahlen

Schon die seit 2009 geltende Fassung des EEG verpflichtete in § 16 die Netzbetreiber nur dann zur Vergütung von eingespeistem Strom, wenn die Anlagen "nach Einrichtung des Anlagenregisters", für die dasselbe Gesetz in § 64 eine Verordnungsermächtigung enthielt, bei der Bundesnetzagentur gemeldet wurden (090813). Seit 2012 verringerte sich nach § 17 Abs. 2 EEG der Vergütungsanspruch auf den Monatsmittelwert des Marktwerts, falls die Anmeldung unterblieb.

Ab 2014 enthielt das EEG in § 6 detaillierte Vorschriften und in § 93 eine Verordnungsermächtigung zum Aufbau eines von der Bundesnetzagentur geführten Registers zur lückenlosen Erfassung aller erneuerbaren Stromquellen (140404). Ferner wurde in § 25 bestimmt, daß sich die Förderung "auf null" verringere, falls die mit der Errichtung dieses Registers verbundenen Meldepflichten verletzt werden. In der seit 2017 geltenden EEG-Fassung ist die Meldeverpflichtung in § 52 Abs. 1 sowie in § 6 Abs. 3 enthalten.

Aus der wechselnden Gesetzeslage erklärt es sich, daß der beklagte Landwirt nicht die gesamte Einspeisevergütung zurückzahlen muß, sondern 6890,85 Euro behalten darf.

 

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