November 2015

151109

ENERGIE-CHRONIK


 

Nach § 13 Abs. 2 des Energiewirtschaftsgesetzes dürfen Netzbetreiber die Reduzierung von Kraftwerks-Einspeisungen anordnen, falls sich eine Störung der Stromversorgung mit anderen Mitteln nicht abwenden läßt. Immer häufiger treffen solche Anordnungen auch die Einspeiser von EEG-Strom. Im Unterschied zu sonstigen Kraftwerksbetreibern erhalten sie nach § 15 EEG für die "Ausfallarbeit" eine Entschädigung. Diese wird zwar nicht aus der EEG-Umlage bezahlt, geht aber in die Netzentgelte ein und belastet auf diese Weise die Stromrechnung.

Netzbetreiber zahlten 209 Millionen Euro für EEG-Strom, der nicht erzeugt wurde

Im vergangenen Jahr haben die Netzbetreiber 1581 Gigawattstunden Strom aus EEG-geförderten Anlagen abgeregelt, um das notwendige Gleichgewicht zwischen Stromerzeugung und -verbrauch aufrechtzuerhalten. Die gestoppte EEG-Einspeisung erreichte damit einen Umfang wie in den fünf Jahren von 2009 bis 2013 insgesamt. Die Entschädigungszahlungen an die Anlagenbetreiber beliefen sich 2014 auf 82,7 Millionen Euro. Die Gesamtsumme der seit 2009 gezahlten Entschädigungen erhöhte sich auf 209,3 Millionen Euro. Dies ergibt sich aus der Auswertung "EEG-in-Zahlen", welche die Bundesnetzagentur am 10. November für das vergangene Jahr veröffentlichte.

Abregelung betraf zu 96 Prozent die Verteilernetze

Die Abregelungen wurden zu 58 Prozent durch Engpässe im Übertragungsnetz verursacht. Ihr Durchführung erfolgte aber zu 96 Prozent in den Verteilernetzen, da die installierte EEG-Leistung von insgesamt 85.268 MW nur zu einem geringen Teil in das Übertragungsnetz eingespeist wurde. Bei 42 Prozent der Ausfallarbeit (659 GWH) und 51 Prozent der Entschädigungen (42,1 Millionen Euro) lagen sowohl die Ursache als auch die Durchführung der Abregelungen im Verteilernetz. Betroffen waren vor allem Windkraftanlagen in den nördlichen Bundesländern. Erstmals wurden auch Biomasseanlagen in nennenswertem Umfang abgeregelt.

"Einspeisemanagement" und Entschädigungen für EEG-Anlagen wurden erst 2009 gesetzlich geregelt

Die Abregelung von EEG-Erzeugungsanlagen durch die Netzbetreiber und der Anspruch auf Vergütung der dadurch entstandenen "Ausfallarbeit" war im Erneuerbare-Energien-Gesetz lange Zeit nicht vorgesehen. Es fehlten auch die technischen Voraussetzungen dafür. Das änderte sich erst mit dem novellierten EEG, das zum Jahresbeginn 2009 in Kraft trat (071205, 081203). In § 11 ("Einspeisemanagement") ermächtigte es die Netzbetreiber, notfalls auch EEG- und KWK-Anlagen abzuregeln, um die Netzstabilität aufrechtzuerhalten. Außerdem verpflichtete es in § 12 ("Härtefallregelung") die Netzbetreiber, die betroffenen Einspeiser "in einem vereinbarten Umfang zu entschädigen". Falls es keine solche Vereinbarung gab, waren "die entgangenen Vergütungen und Wärmeerlöse abzüglich der gesparten Aufwendungen zu leisten". Die dadurch entstehenden Aufwendungen durften in die Netzentgelte einfließen.

Bei Solaranlagen muß die Fernabschaltung schon ab 30 Kilowatt möglich sein

Da das Einspeisemanagement nur Anlagen mit einer Leistung über 100 Kilowatt betraf, wurden Photovoltaik-Anlagen zunächst nicht erfaßt, denn nach den Begriffsbestimmungen in § 3 (Punkt 1) stellte jedes einzelne Solarmodul eine "Anlage" dar und blieb damit unter dieser Grenze. Die ab 2012 geltende EEG-Fassung hat diese begriffliche Unschärfe durch die "Technischen Vorgaben" in § 6 beseitigt, so daß seitdem die installierte Gesamtleistung einer ins Netz einspeisenden Solaranlage maßgeblich ist (§ 9 in der aktuellen EEG-Fassung). Außerdem wurden auch die Betreiber kleiner PV-Anlagen mit einer Leistung zwischen 30 und 100 Kilowatt dem Einspeisemanagement unterworfen. Sie haben zwar nicht den Abruf der Ist-Einspeisung zu ermöglichen, müssen aber ebenfalls dafür sorgen, daß der Netzbetreiber die Einspeisungen per Fernsteuerung reduzieren kann. Bei PV-Anlagen unter 30 Kilowatt genügt es, die maximale Einspeisung am Verknüpfungspunkt mit dem Netz auf siebzig Prozent der Wirkleistung zu begrenzen.

Die ab 2012 geltende Fassung des § 12 hat ferner die Entschädigungsregelung verändert: Seitdem sind die Betreiber "für 95 Prozent der entgangenen Einnahmen zuzüglich der zusätzlichen Aufwendungen und abzüglich der ersparten Aufwendungen zu entschädigen". Falls die entgangenen Einnahmen mehr als ein Prozent der Jahreseinnahmen ausmachten, steigt die Entschädigung auf hundert Prozent. In der aktuellen Fassung des EEG, die seit 1. August 2014 in Kraft ist (140601), wurde das Einspeisemanagement zu § 14 und die Härtefallregelung zu § 15.

Wie aus der Auswertung der Bundesnetzagentur hervorgeht, erfüllten mittlerweile die meisten EEG-Anlagen die Technischen Vorgaben in § 9 des EEG, die für Anlagen über 100 Kilowatt eine ferngesteuerte Reduzierung der Einspeiseleistung sowie den Abruf der Ist-Einspeisung vorschreiben. Nur bei den Solaranlagen waren 33 Prozent der Einspeisungskapazität nicht regelbar. Ein größeres Defizit von 17 Prozent gab es ferner bei Wasserkraftwerken. In den anderen EEG-Bereichen genügten die Anlagen den Anforderungen zu 98 bis 100 Prozent. Ausbaubedarf besteht vor allem noch bei den EEG-Einspeisungen auf der der Mittelspannungsebene und darunter, wie die folgende Übersicht zeigt:

Regelbarkeit der EEG-Anlagen zum 31. 12. 2014 (nach Spannungsebenen in MW)

Spannungsebene
Wasserkraft
Deponie-, Klär-, Grubengas
Biomasse
Geothermie
Windenergie an Land
Windenergie auf See
Solare Strahlungskraft
regelbar nach
§ 9 Abs. 1 EEG
nicht
regelbar
regelbar nach
§ 9 Abs. 1 EEG
nicht
regelbar
regelbar nach
§ 9 Abs. 1 EEG
nicht
regelbar
regelbar nach
§ 9 Abs. 1 EEG
nicht
regelbar
regelbar nach
§ 9 Abs. 1 EEG
nicht
regelbar
regelbar nach
§ 9 Abs. 1 EEG
nicht
regelbar
regelbar nach
§ 9 Abs. 1 EEG
regelbar nach
§ 9 Abs. 2 EEG
70% Begrenzung nicht
regelbar
HöS 4,1 0,0 0,0 0,0 21,7 0,0 0,0 0,0 1.437,9 0,0 925,0 0,0 3,8 0,0 0,0 0,0
HöS/HS 13,3 120,2 0,0 0,0 20,0 0,0 0,0 0,0 193,8 0,0 0,0 0,0 0,7 0,1 0,0 0,1
HS 172,6 0,0 74,6 0,0 313,9 0,0 0,0 0,0 12.662,5 0,0 68,6 0,0 2.146,4 2,0 0,0 43,9
HS/MS 85,0 0,0 12,9 0,1 256,6 0,0 0,0 0,0 5.522,6 0,0 0,0 0,0 568,4 0,5 0,0 0,6
MS 880,2 13,7 415,3 5,0 5.150,4 27,0 33,8 0,0 17.397,8 26,6 0,0 0,0 11.454,7 537,0 3,4 313,6
MS/NS 32,1 8,3 9,1 1,2 266,4 7,1 0,0 0,0 63,6 3,3 0,0 0,0 632,0 309,8 1,6 83,4
NS 102,2 125,1 10,6 2,6 458,0 54,4 0,0 0,0 17,1 15,7 0,0 0,0 2.714,9 5.942,9 1.375,3 12.100,8
Gesamt 1.289,6 267,3 522,5 8,9 6.487,1 88,5 33,8 0,0 37.295,4 45,6 993,6 0,0 17.521,0 6.792,3 1.380,3 12.542,3
Prozent 82,8% 17,2% 98,3% 1,7% 98,7% 1,3% 100,0% 0,0% 99,9% 0,1% 100,0% 0,0% 45,8% 17,8% 3,6% 32,8%

 

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