November 2012

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ENERGIE-CHRONIK


Entschädigungen für gestoppte Windkraftanlagen stiegen auf das Dreifache

Immer häufiger wird die Einspeisung von Strom aus erneuerbaren Energien von den Übertragungsnetzbetreibern gestoppt, um ein Überangebot zu verhindern, das die momentane Stromnachfrage übertrifft. Im Jahr 2011 wurde so die Einspeisung von 421 Gigawattstunden (GWh) verhindert. Das war dreimal soviel wie im Vorjahr (127 GWh). Zum allergrößten Teil betrafen die Abschaltungen Windkraftanlagen (97,4 Prozent) sowie in geringem Umfang Biomasse-, Photovoltaik- und KWK-Anlagen. Dies ergibt sich aus dem "Monitoringbericht 2012", den die Bundesnetzagentur am 27. November veröffentlichte.

Mehr als verdreifacht haben sich auch die Entschädigungszahlungen für den nicht erzeugten EEG-Strom: Sie erhöhten sich von rund zehn auf 33,5 Millionen Euro, wobei zwölf Prozent der entstandenen "Ausfallarbeit" bisher noch gar nicht abgerechnet sind. Die Betreiber von Windkraftanlagen erhielten demnach rund 9 Cent pro nicht erzeugter Kilowattstunde. Das entspricht ungefähr der Anfangsvergütung, die für Windkraftanlagen in den ersten fünf Jahren beansprucht werden kann. Die Entschädigungszahlungen ersetzen die entgangenen Einspeisungsvergütungen. Anders als diese gehen sie aber nicht über die EEG-Umlage, sondern über die Netzkosten in die Strompreise ein.

Redispatch-Kosten haben sich ebenfalls mehr als verdreifacht

Die Netzbetreiber sind nach § 13 Abs. 2 EnWG zur Abschaltung von Erzeugungsanlagen berechtigt, wenn sich eine Gefährdung oder Störung der Stromversorgung nicht anders abwenden läßt. Das gilt für die Einspeisung aus konventionellen Kraftwerken ebenso wie für die aus erneuerbaren Energiequellen. Allerdings haben nach § 11 EEG die Übertragungsnetzbetreiber auch in einem solchen Notfall den grundsätzlichen Einspeisungsvorrang für Regenerativstrom zu beachten. Die EEG-Einspeiser haben außerdem nach § 12 EEG Anspruch auf eine Entschädigung in Höhe von mindestens "95 Prozent der entgangenen Einnahmen zuzüglich der zusätzlichen Aufwendungen".

Die Betreiber konventioneller Kraftwerken haben grundsätzlich keinen Entschädigungsanspruch, falls ihre Anlagen zur Abwendung einer Versorgungsstörung abgeschaltet werden müssen. Sie können dieses Risiko aber vermeiden, indem sie eine Vereinbarung über "Redispatch-Maßnahmen" abschließen, die vorab bestimmte Eingriffe in den Kraftwerksbetrieb zur Erhaltung der Systemsicherheit ermöglicht: Die Übertragungsnetzbetreiber bekommen so die Möglichkeit, einen Netzengpaß zu beseitigen, indem sie die Kraftwerksleistung vor dem überlasteten Abschnitt reduzieren und dahinter erhöhen. Im ersten Fall leistet der Kraftwerksbetreiber eine Zahlung in Höhe seiner Kostenersparnis an den Übertragungsnetzbetreiber, im anderen Fall erhält er von diesem eine Vergütung, die seine zusätzlichen Kosten deckt. Die Bundesnetzagentur hat soeben ein verbindliches Regelwerk für die technische Durchführung und finanzielle Abgeltung solcher Redispatch-Maßnahmen erlassen. Im Unterschied zur bisher freiwilligen Regelung verpflichtet sie alle größeren Kraftwerksbetreiber zur Teilnahme am Redispatch und setzt dafür eine einheitliche Vergütung fest. Damit soll auch den stark anwachsenden Kosten auf diesem Gebiet begegnet werden. Wie aus dem Monitoringbericht hervorgeht, sind die Redispatch-Kosten, die 2010 noch 13 Millionen Euro betrugen, im vergangenen Jahr auf 42 Millionen Euro geklettert. Also auch hier mehr als eine Verdreifachung. Die Kosten für das "Countertrading" - eine im Effekt ähnliche Handelsmaßnahme, die von den Übertragungsnetzbetreibern veranlaßt wird – stiegen von 35 auf 88 Millionen Euro (siehe auch 121109).

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