Januar 2015

150101

ENERGIE-CHRONIK


Regierung startet Pilotprojekt zur Umstellung der EEG-Förderung auf Ausschreibungen

Das Bundeskabinett beschloß am 28. Januar die "Verordnung zur Einführung von Ausschreibungen der finanziellen Förderung von Photovoltaik-Freiflächenanlagen". Damit kann die EEG-Förderung erstmals auf Basis von Ausschreibungen erfolgen. Es handelt sich um ein Pilotprojekt, das bis 2017 befristet ist. Es gilt nur für bestimmte PV-Freiflächenanlagen bis 10 MW und beschränkt sich auf eine installierte Leistung von insgesamt 1.200 MW. Seine eigentliche Bedeutung liegt darin, daß damit die allgemeine Umstellung der EEG-Förderung auf Ausschreibungen erprobt werden soll, die Union und SPD in ihrem Koalitionsvertrag ab 2018 vereinbart und auch bei der Neufassung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes schon berücksichtigt haben (dort ist in § 2, Abs. 5 sogar die Rede davon, daß die Umstellung "bis spätestens 2017" erfolgen soll).

Die Bundesnetzagentur, die nach § 55 EEG für die Durchführung der Ausschreibungen zuständig ist, wird im Februar eine erste Tranche von 150 MW anbieten. Die Gebote können bis 15. April abgegeben werden. Im Laufe des Jahres folgen zwei weitere Tranchen über 150 MW und 200 MW. In den Jahren 2016 und 2017 sind jeweils drei weitere Ausschreibungsrunden im Umfang von 400 MW und 300 MW vorgesehen. Im Schnitt ergeben sich so die 400 MW, die im Koalitionsvertrag für das Pilotprojekt vorgesehen wurden (131101).

Den Zuschlag erhält, wer am wenigsten EEG-Förderung beansprucht

Die Förderung erfolgt im Rahmen der "Direktvermarktung" über die gleitende Marktprämie pro eingespeister Kilowattstunde. Die Teilnehmer an der Ausschreibung benennen den Umfang der installierten Leistung, für die sie eine Förderberechtigung erhalten möchten, und bieten einen "anzulegenden Wert" im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 2 EEG, der die Basis für die Berechnung der gleitenden Marktprämie bildet. Den Zuschlag erhalten jene Gebote, die mit dem niedrigsten "anzulegenden Wert" die EEG-Förderung am wenigstens beanspruchen.

Erfolgreiche Bieter müssen die Förderberechtigung innerhalb von 24 Monaten einem realen Projekt zuordnen oder eine Strafzahlung in Höhe von 50 Euro pro beantragter Kilowattstunde entrichten. Zusätzlich müssen sie bei der Gebotsabgabe die Katasternummern der Flurstücke benennen, auf denen sie eine Freiflächenanlage errichten wollen, und für diese Flächen mindestens einen Aufstellungsbeschluss für einen Bebauungsplan einschließlich eines Katasterauszugs vorlegen. Auf diese Weise soll die Spekulation mit Förderberechtigungen unterbunden wurden.

Zugelassen für die PV-Pilotprojekte sind zunächst nur Anlagen auf Konversionsflächen, auf versiegelten Flächen sowie an Seitenrandstreifen von Autobahnen und Schienenwegen. Ab 2016 wird die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben zusätzlich Freiflächen bereitstellen.

Die vom Bundeswirtschaftsministerium ausgearbeitete Verordnung basiert auf der Ermächtigung in § 88 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG). Sie bedarf nicht der Zustimmung des Bundestages oder des Bundesrates und tritt nach der Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft.

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