Dezember 2014

141213

ENERGIE-CHRONIK


Bundesfinanzhof stoppt Rückzahlung der Brennelemente-Steuer

E.ON und RWE müssen für ihre fünf Kernkraftwerke weiterhin die Brennelementesteuer entrichten und auf die vorläufige Erstattung der bisher abgeführten Summen verzichten. Wie der Bundesfinanzhof am 23. Dezember mitteilte, hat er das Urteil aufgehoben, mit dem im April dieses Jahres das Finanzgericht Hamburg den Eilanträgen der beiden Betreibergesellschaften stattgegeben und die Hauptzollämter verpflichtet hatte, den Klägern insgesamt über 2,2 Milliarden Euro zu erstatten (140405).

Der Bundesfinanzhof hob allerdings lediglich den vorläufigen Rechtsschutz auf, mit dem das Finanzgericht Hamburg die KKW-Betreiber bis zur Entscheidung in der Hauptsache von der Zahlung der Brennelementesteuer befreite. Ausschlaggebend war dabei die Erwägung, daß eine Aufhebung der Vollziehung in ihren praktischen Auswirkungen dem zeitweiligen Außerkraftsetzen des Kernbrennstoffsteuergesetzes gleichkäme. Dies könne nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nur unter Beachtung strenger Voraussetzungen geschehen, die im Streitfall nicht vorlägen. Gegenüber dem Interesse der Kraftwerksbetreiber, die Steuer vorläufig nicht zahlen zu müssen, sei dem Geltungsanspruch des Gesetzes der Vorrang einzuräumen. Darüber hinaus sei das Interesse des Staates an einer geordneten Haushaltsführung zu berücksichtigen, denn bei Gewährung des vorläufigen Rechtsschutzes würden dem Bundeshaushalt zumindest zeitweise jährlich rund 1,3 Milliarden Euro entzogen.

Das Finanzgericht Hamburg (FG) hatte das Kernbrennstoffsteuergesetz für formell verfassungswidrig gehalten, weil die Kernbrennstoffsteuer keine Verbrauchsteuer im Sinne der finanzverfassungsrechtlichen Kompetenzregeln sei. Außerdem spreche einiges dafür, daß die Kernbrennstoffsteuer dem europäischen Recht zuwiderlaufe. Die insoweit streitigen Fragen hatte es dem Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe bzw. dem Gerichtshof der Europäischen Union in Luxemburg vorgelegt. Der Bundesfinanzhof sah in den beiden Vorlagebeschlüssen jedoch kein Hindernis, der Beschwerde der Hauptzollämter gegen die Gewährung des vorläufigen Rechtsschutzes stattzugeben – unabhängig davon, wie am Ende der Rechtsstreit in der Hauptsache entschieden wird.

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