März 2013

130303

ENERGIE-CHRONIK


Dem "Mitternachtsparagraphen" fehlt die Rechtsgrundlage

Die Änderung von § 19 der Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV), mit der die größten industriellen Stromverbraucher völlig von den Netzentgelten befreit wurden, erfolgte ohne ausreichende Rechtsgrundlage im Energiewirtschaftsgesetz (EnWG). Mit dieser Begründung erklärte das Oberlandesgericht Düsseldorf am 6. März diese Regelung und die darauf beruhenden Ausführungsbestimmungen der Bundesnetzagentur für nichtig.

Die Entscheidung des 3. Kartellsenats war absehbar, nachdem er schon Ende 2012 die rückwirkende Anwendung der Befreiungsregelung untersagt hatte und dabei erkennen ließ, daß eine völlige Befreiung von den Netzentgelten nach dem Energiewirtschaftsgesetz gar nicht zulässig ist (121203). Wegen der dubiosen Umstände, unter denen die Änderung der Stromnetzentgeltverordnung zustande gekommen war, wurde sie auch als "Mitternachtsparagraph" bezeichnet (111109).

Die Neuregelung kam auch formell nicht ordnungsgemäß zustande

Wie der Vorsitzende Richter Wiegand Laubenstein in der mündlichen Urteilsbegründung ausführte, erlaubt das Energiewirtschaftsgesetz in der derzeit geltenden Fassung nur, die Methode zur Berechnung der Entgelte per Verordnung festzulegen, nicht aber eine vollständige Befreiung von den Netzentgelten. Außerdem sei die Neuregelung schon formell nicht ordnungsgemäß zustande gekommen, weil sie einem Artikelgesetz eingefügt wurde, das ansonsten mit der Regelung nichts zu tun hatte. Im übrigen sei eine vollständige Befreiung von den Netzentgelten aus Gleichheitsgründen nicht zulässig. Auch europarechtlich sei eine nichtdiskriminierende und kostenbezogene Regelung der Netzentgelte geboten.

Brüssel prüft den § 19 StromNEV auf verbotene Beihilfe

Am selben Tag, an dem das Oberlandesgericht sein Urteil verkündete, teilte die EU-Kommission in Brüssel mit, daß sie die für nichtig erklärte Neuregelung des § 19 StromNEV überprüfen werde. Beim gegenwärtigen Stand sei sie der Auffassung, daß es sich bei der Umlegung der dadurch verursachten Kosten auf die Stromverbraucher um staatliche Mittel handeln könnte und daß die Begünstigten dadurch einen selektiven Vorteil gegenüber Wettbewerbern in anderen Mitgliedstaaten erhalten. Sie wolle außerdem untersuchen, ob bereits die weitgehende Befreiung der Großstromverbraucher vor der Änderung von § 19 StromNEV eine verbotene Beihilfe darstellte.

Bundesregierung will Großstromverbraucher weiterhin übermäßig begünstigen

Die Bundesregierung reagierte auf das Düsseldorfer Urteil und den Brüsseler Beschluß, indem sie am 7. März eine Neuregelung der Netzentgeltverordnungen für Strom und Gas ankündigte. Wie aus einem Papier des Bundeswirtschaftsministeriums hervorgeht, "soll ein gestaffeltes Netzentgelt (abhängig von Verbrauch und Benutzungsstundenzahl pro Jahr) für stromintensive Verbraucher eingeführt werden, um eine angemessene Beteiligung dieser Verbrauchsgruppe an den Netzkosten zu gewährleisten". Zeitungsberichten zufolge ist das so zu verstehen, daß die Großstromverbraucher künftig zwischen zehn und zwanzig Prozent des normalen Netzentgelts zahlen. Auch damit würden sie wesentlich besser gestellt als bei der alten Regelung, die bis 2011 vorschrieb: "Ein individuelles Netzentgelt darf nicht weniger als 50 Prozent des veröffentlichten Netzentgelts betragen." Der berüchtigte "Mitternachtsparagraph" hat dann die Untergrenze für das individuelle Netzentgelt grundsätzlich auf zwanzig Prozent gesenkt und zusätzlich die Komplett-Befreiung der allergrößten Stromverbraucher verfügt. Der Wirtschaftsausschuß des Bundestags begründete dies mit dem kuriosen Argument, daß die Großstromverbraucher "aufgrund ihrer Bandlast netzstabilisierend wirken" (111004).

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