Mai 2012

120504

ENERGIE-CHRONIK


Kürzung der Solarstrom-Förderung wird nochmals überarbeitet

Die vom Bundestag am 29. März beschlossenen Kürzungen der Solarstrom-Förderung (120301) werden nicht in der vorgesehenen Weise in Kraft treten. Dies scheint festzustehen, nachdem der Bundesrat am 11. Mai den Vermittlungsausschuß angerufen und etliche Änderungen verlangt hat. Er folgte damit einer Empfehlung seines Ausschusses für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit vom 27. April (120405). Außerdem hatten die Bundesländer Brandenburg, Sachsen, Baden-Württemberg und Rheinland-Pfalz eigene Anträge eingebracht, deren Forderungen in dieselbe Richtung zielten.

Da es sich um kein zustimmungspflichtiges Gesetz handelt, könnte der Einspruch des Bundesrats von der Bundestagsmehrheit zurückgewiesen werden. Dies ist aber unwahrscheinlich, da die Abstriche an den Abstrichen auch von CDU-Landespolitikern und anderen Teilen der Union verlangt werden. Zumindest dürfte sich das Inkrafttreten des Gesetzes, das ursprünglich schon ab 9. März wirksam werden sollte (120201) und in der vom Bundestag beschlossenen Fassung rückwirkend zum 1. April gültig wäre (120301), nochmals um zwei bis drei Monate verschieben.

Bundesrat will mehr Zubau, höhere Förderung und andere Vergütungsgruppen

Im einzelnen wünscht der Bundesrat eine Erweiterung des Zubau-Korridors, eine geringere Absenkung der Vergütungen, die weiterhin unbeschränkte Vergütung der erzeugten Strommengen, die Einführung einer zusätzlichen Vergütungsklasse für Dachanlagen und die Abschaffung der generellen Vergütungsgrenze von 10 MW. Außerdem dringt er auf ein späteres Inkrafttreten der Neuregelung, weil sonst das "übereilte Gesetzgebungsverfahren" und die vorgesehenen Übergangsfristen den Vertrauensschutz in das EEG gefährden würden. Ein konkretes Datum wird in der Beschlußbegründung nicht genannt. Gemäß den "Hilfsempfehlungen", die der Bundesratsauschuß seiner "Hauptempfehlung" beigegeben hat, würde es sich um den 1. Juni oder 1. Juli handeln. In diesen Hilfsempfehlungen wird auch die gewünschte Erweiterung des Zubau-Korridors präzisiert, und zwar mit jährlich gleichbleibend 3.500 MW.

Das in § 33 vorgesehene "Marktintegrationsmodell", das die Vergütung auf 80 bzw. 90 Prozent der jährlich erzeugten Strommenge beschränkt, schafft nach Ansicht des Bundesrats keine zusätzlichen Anreize zur Stärkung des Eigenverbrauchs. Es reduziere lediglich die Höhe der vergütungsfähigen solaren Strommenge und führe zu einer zusätzlichen Absenkung des Förderniveaus. Die in § 32 geplante Reduzierung der Vergütungsklassen bedeute eine erhebliche Verschlechterung für Anlagen zwischen 10 und 100 Kilowatt und bewirke eine "suboptimale" Nutzung vorhandener Dachflächen für diesen Leistungsbereich. In den "Hilfsempfehlungen" wird deshalb die Ausweitung der Höchstvergütung auf Anlagen bis 30 Kilowatt sowie die Einfügung einer vierten Vergütungsklasse bis 100 Kilowatt vorgeschlagen. Ferner wünscht sich der Bundesrat eine bessere "bessere netztechnische Integration von hohen Einspeisekapazitäten". Damit sind Anreize für dezentrale Speichersysteme gemeint, die großen Anlagen eine flexiblere Einspeisung durch Lastverschiebung ermöglichen.

Vergütung soll von der "anteiligen Wertschöpfung in der EU" abhängig gemacht werden

Um die Konkurrenzfähigkeit der einheimischen Solarindustrie zu verbessern, schlägt der Bundesrat eine europäische Variante der Schutzzoll-Politik vor, wie sie jetzt von den USA gegenüber chinesischen Herstellern beschlossen wurde (120511). Da die Erhebung nationaler Schutzzölle an deutschen Grenzen nicht möglich ist, will er die Höhe der Vergütung "an die Herstellung in der EU oder zumindest an die anteilige Wertschöpfung in der EU" knüpfen. Der Ursprung der einzelnen Bauteile von Solaranlagen soll unter Anwendung bestehender Vorgaben des europäischen Zollrechts ermittelt werden.

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