| ENERGIE-CHRONIK | 
(gültig ab 8. November 2006)
mit den Änderungen durch die Verordnung zur Änderung von Verordnungen auf dem Gebiet des Energiewirtschaftsrechts, die das Bundeskabinett am 15. 2. 2012 beschloß
Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Grundversorgung 
  von Haushaltskunden und die Ersatzversorgung mit Elektrizität aus dem Niederspannungsnetz
  
  (Stromgrundversorgungsverordnung – StromGVV) 
  
Inhaltsübersicht 
Teil 1
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen
§ 2 Vertragsschluss
§ 3 Ersatzversorgung
Teil 2
Versorgung
§ 4 Bedarfsdeckung
§ 5 Art der Versorgung
§ 6 Umfang der Grundversorgung
§ 7 Erweiterung und Änderung von Anlagen und
Verbrauchsgeräten; Mitteilungspflichten
Teil 3
Aufgaben und Rechte des Grundversorgers
§ 8 Messeinrichtungen
§ 9 Zutrittsrecht
§ 10 Vertragsstrafe
Teil 4
Abrechnung der Energielieferung
§ 11 Ablesung
§ 12 Abrechnung
§ 13 Abschlagszahlungen
§ 14 Vorauszahlungen
§ 15 Sicherheitsleistung
§ 16 Rechnungen und Abschläge
§ 17 Zahlung, Verzug
§ 18 Berechnungsfehler
Teil 5
Beendigung des Grundversorgungsverhältnisses
§ 19 Unterbrechung der Versorgung
§ 20 Kündigung
§ 21 Fristlose Kündigung
Teil 6
Schlussbestimmungen
§ 22 Gerichtsstand
§ 23 Übergangsregelungen
Teil 1
Allgemeine Bestimmungen
§ 1
  Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen
  
  (1) Diese Verordnung regelt die Allgemeinen Bedingungen, zu denen Elektrizitätsversorgungsunternehmen 
  Haushaltskunden in Niederspannung im Rahmen der Grundversorgung nach § 
  36 Abs. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes zu Allgemeinen Preisen mit Elektrizität 
  zu beliefern haben. Die Bestimmungen dieser Verordnung sind Bestandteil des 
  Grundversorgungsvertrages zwischen Grundversorgern und Haushaltskunden. Diese 
  Verordnung regelt zugleich die Bedingungen für die Ersatzversorgung nach 
  § 38 Abs. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes. Sie gilt für alle nach 
  dem 12. Juli 2005 abgeschlossenen Versorgungsverträge, soweit diese nicht 
  vor dem 8. November 2006 beendet worden sind.
  
  (2) Kunden im Sinne dieser Verordnung sind der Haushaltskunde und im Rahmen 
  der Ersatzversorgung der Letztverbraucher.
  
  (3) Grundversorger im Sinne dieser Verordnung ist ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen, 
  das nach § 36 Abs. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes in einem Netzgebiet 
  die Grundversorgung mit Elektrizität durchführt.
  
  § 2
  Vertragsschluss
  
  (1) Der Grundversorgungsvertrag soll in Textform abgeschlossen werden. Ist er 
  auf andere Weise zustande gekommen, so hat der Grundversorger den Vertragsschluss 
  dem Kunden unverzüglich in Textform zu bestätigen.
  
  (2) Kommt der Grundversorgungsvertrag dadurch zustande, dass Elektrizität 
  aus dem Elektrizitätsversorgungsnetz der allgemeinen Versorgung entnommen 
  wird, über das der Grundversorger die Grundversorgung durchführt, 
  so ist der Kunde verpflichtet, dem Grundversorger die Entnahme von Elektrizität 
  unverzüglich in Textform mitzuteilen. Die Mitteilungspflicht gilt auch, 
  wenn die Belieferung des Kunden durch ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen 
  endet und der Kunde kein anschließendes Lieferverhältnis mit einem 
  anderen Elektrizitätsversorgungsunternehmen begründet hat.
  
  (3) Im Vertrag oder in der Vertragsbestätigung 
  ist auf die Allgemeinen Bedingungen einschließlich der ergänzenden 
  Bedingungen des Grundversorgers hinzuweisen. Des Weiteren ist der Kunde ausdrücklich 
  darauf hinzuweisen, dass Ansprüche wegen Versorgungsstörungen im Sinne 
  des § 6 Abs. 3 Satz 1 gegen den Netzbetreiber geltend gemacht werden können. 
  Der Grundversorgungsvertrag oder die Bestätigung des Grundversorgers in 
  Textform sollen eine zusammenhängende Aufstellung aller für einen 
  Vertragsschluss notwendigen Angaben enthalten, insbesondere
  
  1. Angaben zum Kunden (Firma, Registergericht, Registernummer, Familienname, 
  Vorname, Geburtstag, Adresse, Kundennummer),
  
  2. Anlagenadresse und Bezeichnung des Zählers oder des Aufstellungsorts 
  des Zählers,
  
  3. Angaben zum Grundversorger (Firma, Registergericht, Registernummer und 
  Adresse) und
  
  4. Angaben zum Netzbetreiber, in dessen Netzgebiet die Grundversorgung 
  durchgeführt wird (Firma, Registergericht, Registernummer und Adresse).
  
  Soweit die Angaben nach Satz 3 Nr. 1 nicht vorliegen, ist der Kunde verpflichtet, 
  diese dem Grundversorger auf Anforderung mitzuteilen.
(3) Ein Grundversorgungsvertrag oder die Bestätigung des Vertrages muss alle für einen Vertragsschluss notwendigen Angaben enthalten, insbesondere auch:
1. Angaben zum Kunden (Firma, Registergericht und Registernummer oder Familienname, Vorname und Geburtstag sowie Adresse und Kundennummer),
2. Angaben über die Anlagenadresse und die Bezeichnung des Zählers oder den Aufstellungsort des Zählers,
3. Angaben zum Grundversorger (Firma, Registergericht, Registernummer und Adresse),
4. Angaben zum Netzbetreiber, in dessen Netzgebiet die Grundversorgung durchgeführt wird (Firma, Registergericht, Registernummer und Adresse) und
5. Angaben zu den allgemeinen Preisen nach § 36 Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes.
Wenn dem Grundversorger die Angaben nach Satz 1 Nummer 1 nicht vorliegen, ist der Kunde verpflichtet, sie dem Grundversorger auf Anforderung mitzuteilen. Zusätzlich ist in dem Vertrag oder der Vertragsbestätigung hinzuweisen auf
1. die Allgemeinen Bedingungen und auf diese ergänzende Bedingungen,
2. die Möglichkeit des Kunden, Ansprüche wegen Versorgungsstörungen gegen den Netzbetreiber nach § 6 Absatz 3 Satz 1 geltend zu machen und
3. das Recht des Kunden nach § 111b Absatz 1 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes eine Schlichtungsstelle anzurufen und die Anschrift der zuständigen Schlichtungsstelle sowie auf den Verbraucherservice der Bundesnetzagentur für den Bereich Elektrizität und Gas und dessen Anschrift.
Die Hinweise nach Satz 3 Nummer 3 hat der Grundversorger 
  auch auf seiner Internetseite zu veröffentlichen.
  
  (4) Der Grundversorger ist verpflichtet, jedem Neukunden rechtzeitig vor Vertragsschluss 
  und in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 mit der Bestätigung des Vertragsschlusses 
  sowie auf Verlangen den übrigen Kunden die Allgemeinen Bedingungen unentgeltlich 
  auszuhändigen. Satz 1 gilt entsprechend für die ergänzenden Bedingungen; 
  diese hat der Grundversorger öffentlich bekannt zu geben und auf seiner 
  Internetseite zu veröffentlichen.
  
  (5) Der Abschluss eines Grundversorgungsvertrages darf nicht davon abhängig 
  gemacht werden, dass Zahlungsrückstände eines vorherigen Anschlussnutzers 
  beglichen werden.
  
  § 3
  Ersatzversorgung
  
  (1) Für die Ersatzversorgung nach § 38 des Energiewirtschaftsgesetzes 
  gelten die §§ 4 bis 8, 10 bis 19 und 22 sowie für die Beendigung 
  der Ersatzversorgung nach § 38 Abs. 2 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes 
  § 20 Abs. 3 entsprechend; § 11 Abs. 2 gilt mit der Maßgabe, 
  dass der Grundversorger den Energieverbrauch auf Grund einer rechnerischen Abgrenzung 
  schätzen und den anteiligen Verbrauch in Rechnung stellen darf.
  
  (2) Der Grundversorger hat dem Kunden unverzüglich nach Kenntnisnahme den 
  Zeitpunkt des Beginns und des Endes der Ersatzversorgung in Textform mitzuteilen. 
  Dabei hat er ebenfalls mitzuteilen, dass spätestens nach dem Ende der Ersatzversorgung 
  zur Fortsetzung des Elektrizitätsbezugs der Abschluss eines Bezugsvertrages 
  durch den Kunden erforderlich ist; auf § 2 Abs. 2 ist hinzuweisen.
  
  Teil 2
  Versorgung
  
  § 4
  Bedarfsdeckung
  
  Der Kunde ist für die Dauer des Grundversorgungsvertrages verpflichtet, 
  seinen gesamten leitungsgebundenen Elektrizitätsbedarf aus den Elektrizitätslieferungen 
  des Grundversorgers zu decken. Ausgenommen ist die Bedarfsdeckung durch Eigenanlagen 
  der Kraft-Wärme-Kopplung bis 50 Kilowatt elektrischer Leistung und aus 
  Erneuerbaren Energien; ferner durch Eigenanlagen, die ausschließlich der 
  Sicherstellung des Elektrizitätsbedarfs bei Aussetzen der Grundversorgung 
  dienen (Notstromaggregate). Notstromaggregate dürfen außerhalb ihrer 
  eigentlichen Bestimmungen nicht mehr als 15 Stunden monatlich zur Erprobung 
  betrieben werden.
  
  § 5
  Art der Versorgung
  
  (1) Welche Stromart (Drehstrom oder Wechselstrom) und Spannungsart für 
  das Vertragsverhältnis maßgebend sein sollen, ergibt sich aus der 
  Stromart und Spannung des jeweiligen Elektrizitätsversorgungsnetzes der 
  allgemeinen Versorgung, an das die Anlage, über die der Kunde Strom entnimmt, 
  angeschlossen ist.
  
  (2) Änderungen der Allgemeinen Preise und der ergänzenden Bedingungen 
  werden jeweils zum Monatsbeginn und erst nach öffentlicher Bekanntgabe 
  wirksam, die mindestens sechs Wochen vor der beabsichtigten Änderung erfolgen 
  muss. Der Grundversorger ist verpflichtet, zu den beabsichtigten Änderungen 
  zeitgleich mit der öffentlichen Bekanntgabe eine briefliche Mitteilung 
  an den Kunden zu versenden und die Änderungen auf seiner Internetseite 
  zu veröffentlichen.
  
  (3) Änderungen der Allgemeinen Preise und der ergänzenden Bedingungen 
  werden gegenüber demjenigen Kunden nicht wirksam, der bei einer fristgemäßen 
  Kündigung des Vertrages mit dem Grundversorger die Einleitung eines Wechsels 
  des Versorgers durch entsprechenden Vertragsschluss innerhalb eines Monats nach 
  Zugang der Kündigung nachweist.
  
  § 6
  Umfang der Grundversorgung
  
  (1) Der Grundversorger ist im Interesse des Kunden verpflichtet, die für 
  die Durchführung der Grundversorgung erforderlichen Verträge mit Netzbetreibern 
  abzuschließen. Er hat die ihm möglichen Maßnahmen zu treffen, 
  um dem Kunden am Ende des Netzanschlusses, zu dessen Nutzung der Kunde nach 
  der Niederspannungsanschlussverordnung berechtigt ist, zu den jeweiligen Allgemeinen 
  Preisen und Bedingungen Elektrizität zur Verfügung zu stellen. Die 
  Elektrizität wird im Rahmen der Grundversorgung für die Zwecke des 
  Letztverbrauchs geliefert.
  
  (2) Der Grundversorger ist verpflichtet, den Elektrizitätsbedarf des Kunden 
  im Rahmen des § 36 des Energiewirtschaftsgesetzes zu befriedigen und für 
  die Dauer des Grundversorgungsvertrages im vertraglich vorgesehenen Umfang nach 
  Maßgabe des Absatzes 1 jederzeit Elektrizität zur Verfügung 
  zu stellen. Dies gilt nicht,
  
  1. soweit die Allgemeinen Preise oder Allgemeinen Bedingungen zeitliche 
  Beschränkungen vorsehen,
  
  2. soweit und solange der Netzbetreiber den Netzanschluss und die Anschlussnutzung 
  nach § 17 der Niederspannungsanschlussverordnung oder § 24 Abs. 1, 
  2 und 5 der Niederspannungsanschlussverordnung unterbrochen hat oder
  
  3. soweit und solange der Grundversorger an der Erzeugung, dem Bezug oder 
  der vertragsgemäßen Lieferung von Elektrizität durch höhere 
  Gewalt oder sonstige Umstände, deren Beseitigung ihm nicht möglich 
  ist oder im Sinne des § 36 Abs. 1 Satz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes 
  wirtschaftlich nicht zugemutet werden kann, gehindert ist.
  
  (3) Bei einer Unterbrechung oder bei Unregelmäßigkeiten in der Elektrizitätsversorgung 
  ist, soweit es sich um Folgen einer Störung des Netzbetriebs einschließlich 
  des Netzanschlusses handelt, der Grundversorger von der Leistungspflicht befreit. 
  Satz 1 gilt nicht, soweit die Unterbrechung auf nicht berechtigten Maßnahmen 
  des Grundversorgers nach § 19 beruht. Der Grundversorger ist verpflichtet, 
  seinen Kunden auf Verlangen unverzüglich über die mit der Schadensverursachung 
  durch den Netzbetreiber zusammenhängenden Tatsachen insoweit Auskunft zu 
  geben, als sie ihm bekannt sind oder von ihm in zumutbarer Weise aufgeklärt 
  werden können.
  
  § 7
  Erweiterung und Änderung von Anlagen und Verbrauchsgeräten; Mitteilungspflichten
  
  Erweiterungen und Änderungen von Kundenanlagen sowie die Verwendung zusätzlicher 
  Verbrauchsgeräte sind dem Grundversorger mitzuteilen, soweit sich dadurch 
  preisliche Bemessungsgrößen ändern. Nähere Einzelheiten 
  über den Inhalt der Mitteilung kann der Grundversorger in ergänzenden 
  Bedingungen regeln.
  
  Teil 3
  Aufgaben und Rechte des Grundversorgers
  
  § 8
  Messeinrichtungen
  
  (1) Die vom Grundversorger gelieferte Elektrizität wird durch die Messeinrichtungen 
  nach § 21b des Energiewirtschaftsgesetzes festgestellt.
  
  (2) Der Grundversorger ist verpflichtet, auf Verlangen des Kunden jederzeit 
  eine Nachprüfung der Messeinrichtungen durch eine Eichbehörde oder 
  eine staatlich anerkannte Prüfstelle im Sinne des § 2 Abs. 4 des Eichgesetzes 
  beim Messstellenbetreiber zu veranlassen. Stellt der Kunde den Antrag auf Prüfung 
  nicht bei dem Grundversorger, so hat er diesen zugleich mit der Antragstellung 
  zu benachrichtigen. Die Kosten der Prüfung fallen dem Grundversorger zur 
  Last, falls die Abweichung die gesetzlichen Verkehrsfehlergrenzen überschreitet, 
  sonst dem Kunden.
  
  § 9
  Zutrittsrecht
  
  Der Kunde hat nach vorheriger Benachrichtigung dem mit einem Ausweis versehenen 
  Beauftragten des Netzbetreibers, des Messstellenbetreibers oder des Grundversorgers 
  den Zutritt zu seinem Grundstück und zu seinen Räumen zu gestatten, 
  soweit dies zur Ermittlung preislicher Bemessungsgrundlagen oder zur Ablesung 
  der Messeinrichtungen nach § 11 erforderlich ist. Die Benachrichtigung 
  kann durch Mitteilung an die jeweiligen Kunden oder durch Aushang an oder im 
  jeweiligen Haus erfolgen. Sie muss mindestens eine Woche vor dem Betretungstermin 
  erfolgen; mindestens ein Ersatztermin ist anzubieten. Der Kunde hat dafür 
  Sorge zu tragen, dass die Messeinrichtungen zugänglich sind.
  
  § 10
  Vertragsstrafe
  
  (1) Verbraucht der Kunde Elektrizität unter Umgehung, Beeinflussung oder 
  vor Anbringung der Messeinrichtungen oder nach Unterbrechung der Grundversorgung, 
  so ist der Grundversorger berechtigt, eine Vertragsstrafe zu verlangen. Diese 
  ist für die Dauer des unbefugten Gebrauchs, längstens aber für 
  sechs Monate auf der Grundlage einer täglichen Nutzung der unbefugt verwendeten 
  Verbrauchsgeräte von bis zu zehn Stunden nach dem für den Kunden geltenden 
  Allgemeinen Preis zu berechnen.
  
  (2) Eine Vertragsstrafe kann auch verlangt werden, wenn der Kunde vorsätzlich 
  oder grob fahrlässig die Verpflichtung verletzt, die zur Preisbildung erforderlichen 
  Angaben zu machen. Die Vertragsstrafe beträgt das Zweifache des Betrages, 
  den der Kunde bei Erfüllung seiner Verpflichtung nach dem für ihn 
  geltenden Allgemeinen Preis zusätzlich zu zahlen gehabt hätte. Sie 
  darf längstens für einen Zeitraum von sechs Monaten verlangt werden.
  
  (3) Ist die Dauer des unbefugten Gebrauchs oder der Beginn der Mitteilungspflicht 
  nicht festzustellen, so kann die Vertragsstrafe in entsprechender Anwendung 
  der Absätze 1 und 2 für einen geschätzten Zeitraum, der längstens 
  sechs Monate betragen darf, erhoben werden.
Teil 4
  Abrechnung der Energielieferung
  
  § 11
  Ablesung
  
  (1) Der Grundversorger ist berechtigt, für Zwecke der Abrechnung die Ablesedaten 
  zu verwenden, die er vom Netzbetreiber erhalten hat.
  
  (2) Der Grundversorger kann die Messeinrichtungen selbst ablesen oder verlangen, 
  dass diese vom Kunden abgelesen werden, wenn dies
  
  1. zum Zwecke einer Abrechnung nach § 12 Abs. 1,
  
  2. anlässlich eines Lieferantenwechsels oder
  
  3. bei einem berechtigten Interesse des Grundversorgers an einer Überprüfung 
  der Ablesung
  
  erfolgt. Der Kunde kann einer Selbstablesung im Einzelfall widersprechen, wenn 
  diese ihm nicht zumutbar ist. Der Grundversorger darf bei einem berechtigten 
  Widerspruch nach Satz 2 für eine eigene Ablesung kein gesondertes Entgelt 
  verlangen.
  
  (3) Wenn der Netzbetreiber oder der Grundversorger das Grundstück und die 
  Räume des Kunden nicht zum Zwecke der Ablesung betreten kann, darf der 
  Grundversorger den Verbrauch auf der Grundlage der letzten Ablesung oder bei 
  einem Neukunden nach dem Verbrauch vergleichbarer Kunden unter angemessener 
  Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse schätzen. 
  Dasselbe gilt, wenn der Kunde eine vereinbarte Selbstablesung nicht oder verspätet 
  vornimmt.
  
  § 12
  Abrechnung
  
  (1) Der Elektrizitätsverbrauch wird nach Wahl des Grundversorgers monatlich 
  oder in anderen Zeitabschnitten, die jedoch zwölf Monate nicht wesentlich 
  überschreiten dürfen, abgerechnet.
(1) Der Elektrizitätsverbrauch wird nach Maßgabe des § 40 Absatz 
  3 des Energiewirtschaftsgesetzes abgerechnet.
  
  (2) Ändern sich innerhalb eines Abrechnungszeitraums die verbrauchsabhängigen 
  Preise, so wird der für die neuen Preise maßgebliche Verbrauch zeitanteilig 
  berechnet; jahreszeitliche Verbrauchsschwankungen sind auf der Grundlage der 
  für Haushaltskunden maßgeblichen Erfahrungswerte angemessen zu berücksichtigen. 
  Entsprechendes gilt bei Änderung des Umsatzsteuersatzes und erlösabhängiger 
  Abgabensätze.
  
  (3) Im Falle einer Belieferung nach § 2 Abs. 2 ist entsprechend Absatz 
  2 Satz 1 eine pauschale zeitanteilige Berechnung des Verbrauchs zulässig, 
  es sei denn, der Kunde kann einen geringeren als den von dem Grundversorger 
  angesetzten Verbrauch nachweisen.
  
  § 13
  Abschlagszahlungen
  
  (1) Wird der Verbrauch für mehrere Monate abgerechnet, so kann der Grundversorger 
  für die nach der letzten Abrechnung verbrauchte Elektrizität eine 
  Abschlagszahlung verlangen. Diese ist anteilig für den Zeitraum der Abschlagszahlung 
  entsprechend dem Verbrauch im zuletzt abgerechneten Zeitraum zu berechnen. Ist 
  eine solche Berechnung nicht möglich, so bemisst sich die Abschlagszahlung 
  nach dem durchschnittlichen Verbrauch vergleichbarer Kunden. Macht der Kunde 
  glaubhaft, dass sein Verbrauch erheblich geringer ist, so ist dies angemessen 
  zu berücksichtigen.
  
  (2) Ändern sich die Allgemeinen Preise, so können die nach der Preisänderung 
  anfallenden Abschlagszahlungen mit dem Vomhundertsatz der Preisänderung 
  entsprechend angepasst werden.
  
  (3) Ergibt sich bei der Abrechnung, dass zu hohe Abschlagszahlungen verlangt 
  wurden, so ist der übersteigende Betrag unverzüglich zu erstatten, 
  spätestens aber mit der nächsten Abschlagsforderung zu verrechnen. 
  Nach Beendigung des Versorgungsverhältnisses sind zu viel gezahlte Abschläge 
  unverzüglich zu erstatten.
  
  § 14
  Vorauszahlungen
  
  (1) Der Grundversorger ist berechtigt, für den Elektrizitätsverbrauch 
  eines Abrechnungszeitraums Vorauszahlung zu verlangen, wenn nach den Umständen 
  des Einzelfalles Grund zu der Annahme besteht, dass der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen 
  nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt. Bei Verlangen einer Vorauszahlung ist 
  der Kunde hierüber ausdrücklich und in verständlicher Form zu 
  unterrichten. Hierbei sind mindestens der Beginn, die Höhe und die Gründe 
  der Vorauszahlung sowie die Voraussetzungen für ihren Wegfall anzugeben.
  
  (2) Die Vorauszahlung bemisst sich nach dem Verbrauch des vorhergehenden Abrechnungszeitraums 
  oder dem durchschnittlichen Verbrauch vergleichbarer Kunden. Macht der Kunde 
  glaubhaft, dass sein Verbrauch erheblich geringer ist, so ist dies angemessen 
  zu berücksichtigen. Erstreckt sich der Abrechnungszeitraum über mehrere 
  Monate und erhebt der Grundversorger Abschlagszahlungen, so kann er die Vorauszahlung 
  nur in ebenso vielen Teilbeträgen verlangen. Die Vorauszahlung ist bei 
  der nächsten Rechnungserteilung zu verrechnen.
  
  (3) Statt eine Vorauszahlung zu verlangen, kann der Grundversorger beim Kunden 
  einen Bargeld- oder Chipkartenzähler oder sonstige vergleichbare Vorkassensysteme 
  einrichten.
  
  § 15
  Sicherheitsleistung
  
  (1) Ist der Kunde zur Vorauszahlung nach § 14 nicht bereit oder nicht in 
  der Lage, kann der Grundversorger in angemessener Höhe Sicherheit verlangen.
  
  (2) Barsicherheiten werden zum jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 des 
  Bürgerlichen Gesetzbuchs verzinst.
  
  (3) Ist der Kunde in Verzug und kommt er nach erneuter Zahlungsaufforderung 
  nicht unverzüglich seinen Zahlungsverpflichtungen aus dem Grundversorgungsverhältnis 
  nach, so kann der Grundversorger die Sicherheit verwerten. Hierauf ist in der 
  Zahlungsaufforderung hinzuweisen. Kursverluste beim Verkauf von Wertpapieren 
  gehen zu Lasten des Kunden.
  
  (4) Die Sicherheit ist unverzüglich zurückzugeben, wenn keine Vorauszahlung 
  mehr verlangt werden kann.
  
  § 16
  Rechnungen und Abschläge
  
  (1) Vordrucke für Rechnungen und Abschläge müssen einfach verständlich 
  sein. Die für die Forderung maßgeblichen Berechnungsfaktoren sind 
  vollständig und in allgemein verständlicher Form auszuweisen.
  
  (2) Neben dem in Rechnung gestellten Verbrauch ist der Verbrauch des vergleichbaren 
  Vorjahreszeitraumes anzugeben. Auf im Abrechnungszeitraum eingetretene Änderungen 
  der Allgemeinen Preise und Bedingungen ist hinzuweisen.
  
  (3) Der Grundversorger hat in den ergänzenden Bedingungen mindestens zwei 
  mögliche Zahlungsweisen anzugeben.
  
  § 17
  Zahlung, Verzug
  
  (1) Rechnungen und Abschläge werden zu dem vom Grundversorger angegebenen 
  Zeitpunkt, frühestens jedoch zwei Wochen nach Zugang der Zahlungsaufforderung 
  fällig. Einwände gegen Rechnungen und Abschlagsberechnungen berechtigen 
  gegenüber dem Grundversorger zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung 
  nur,
  
  1. soweit die ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers 
  besteht oder
  
  2. sofern
  
  a) der in einer Rechnung angegebene Verbrauch ohne ersichtlichen Grund 
  mehr als doppelt so hoch wie der vergleichbare Verbrauch im vorherigen Abrechnungszeitraum 
  ist und
  
  b) der Kunde eine Nachprüfung der Messeinrichtung verlangt
  
  und solange durch die Nachprüfung nicht die ordnungsgemäße Funktion 
  des Messgeräts festgestellt ist.
  
  § 315 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bleibt von Satz 2 unberührt.
  
  (2) Bei Zahlungsverzug des Kunden kann der Grundversorger, wenn er erneut zur 
  Zahlung auffordert oder den Betrag durch einen Beauftragten einziehen lässt, 
  die dadurch entstandenen Kosten für strukturell vergleichbare Fälle 
  pauschal berechnen; die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein. 
  Die Pauschale darf die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden 
  Kosten nicht übersteigen. Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungsgrundlage 
  nachzuweisen.
  
  (3) Gegen Ansprüche des Grundversorgers kann vom Kunden nur mit unbestrittenen 
  oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufgerechnet werden.
  
  § 18
  Berechnungsfehler
  
  (1) Ergibt eine Prüfung der Messeinrichtungen eine Überschreitung 
  der Verkehrsfehlergrenzen oder werden Fehler in der Ermittlung des Rechnungsbetrages 
  festgestellt, so ist die Überzahlung vom Grundversorger zurückzuzahlen 
  oder der Fehlbetrag vom Kunden nachzuentrichten. Ist die Größe des 
  Fehlers nicht einwandfrei festzustellen oder zeigt eine Messeinrichtung nicht 
  an, so ermittelt der Grundversorger den Verbrauch für die Zeit seit der 
  letzten fehlerfreien Ablesung aus dem Durchschnittsverbrauch des ihr vorhergehenden 
  und des der Feststellung des Fehlers nachfolgenden Ablesezeitraums oder auf 
  Grund des vorjährigen Verbrauchs durch Schätzung; die tatsächlichen 
  Verhältnisse sind angemessen zu berücksichtigen. Bei Berechnungsfehlern 
  auf Grund einer nicht ordnungsgemäßen Funktion einer Messeinrichtung 
  ist der vom Messstellenbetreiber ermittelte und dem Kunden mitgeteilte korrigierte 
  Verbrauch der Nachberechnung zu Grunde zu legen.
  
  (2) Ansprüche nach Absatz 1 sind auf den der Feststellung des Fehlers vorhergehenden 
  Ablesezeitraum beschränkt, es sei denn, die Auswirkung des Fehlers kann 
  über einen größeren Zeitraum festgestellt werden; in diesem 
  Fall ist der Anspruch auf längstens drei Jahre beschränkt.
  
  Teil 5
  Beendigung des Grundversorgungsverhältnisses
  
  § 19
  Unterbrechung der Versorgung
  
  (1) Der Grundversorger ist berechtigt, die Grundversorgung ohne vorherige Androhung 
  durch den Netzbetreiber unterbrechen zu lassen, wenn der Kunde dieser Verordnung 
  in nicht unerheblichem Maße schuldhaft zuwiderhandelt und die Unterbrechung 
  erforderlich ist, um den Gebrauch von elektrischer Arbeit unter Umgehung, Beeinflussung 
  oder vor Anbringung der Messeinrichtungen zu verhindern.
  
  (2) Bei anderen Zuwiderhandlungen, insbesondere bei der Nichterfüllung 
  einer Zahlungsverpflichtung trotz Mahnung, ist der Grundversorger berechtigt, 
  die Grundversorgung vier Wochen nach Androhung unterbrechen zu lassen und den 
  zuständigen Netzbetreiber nach § 24 Abs. 3 der Niederspannungsanschlussverordnung 
  mit der Unterbrechung der Grundversorgung zu beauftragen. Dies gilt nicht, wenn 
  die Folgen der Unterbrechung außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung 
  stehen oder der Kunde darlegt, dass hinreichende Aussicht besteht, dass er seinen 
  Verpflichtungen nachkommt. Der Grundversorger kann mit der Mahnung zugleich 
  die Unterbrechung der Grundversorgung androhen, sofern dies nicht außer 
  Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung steht. Wegen Zahlungsverzuges 
  darf der Grundversorger eine Unterbrechung unter den in den Sätzen 1 bis 
  3 genannten Voraussetzungen nur durchführen lassen, wenn der Kunde nach 
  Abzug etwaiger Anzahlungen mit Zahlungsverpflichtungen von mindestens 100 Euro 
  in Verzug ist. Bei der Berechnung der Höhe des Betrages nach Satz 4 bleiben 
  diejenigen nicht titulierten Forderungen außer Betracht, die der Kunde 
  form- und fristgerecht sowie schlüssig begründet beanstandet hat. 
  Ferner bleiben diejenigen Rückstände außer Betracht, die wegen 
  einer Vereinbarung zwischen Versorger und Kunde noch nicht fällig sind 
  oder die aus einer streitigen und noch nicht rechtskräftig entschiedenen 
  Preiserhöhung des Grundversorgers resultieren.
  
  (3) Der Beginn der Unterbrechung der Grundversorgung ist dem Kunden drei Werktage 
  im Voraus anzukündigen.
  
  (4) Der Grundversorger hat die Grundversorgung unverzüglich wiederherstellen 
  zu lassen, sobald die Gründe für ihre Unterbrechung entfallen sind 
  und der Kunde die Kosten der Unterbrechung und Wiederherstellung der Belieferung 
  ersetzt hat. Die Kosten können für strukturell vergleichbare Fälle 
  pauschal berechnet werden; die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar 
  sein. Die Pauschale darf die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden 
  Kosten nicht übersteigen. Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungsgrundlage 
  nachzuweisen. Der Nachweis geringerer Kosten ist dem Kunden zu gestatten.
  
  § 20
  Kündigung
  
  (1) Der Grundversorgungsvertrag kann mit einer Frist von einem 
  Monat auf das Ende eines Kalendermonats zwei 
  Wochen gekündigt werden. Bei einem Umzug 
  ist der Kunde berechtigt, den Vertrag mit zweiwöchiger Frist auf das Ende 
  eines Kalendermonats zu kündigen. Eine Kündigung durch 
  den Grundversorger ist nur möglich, soweit eine Pflicht zur Grundversorgung 
  nach § 36 Abs. 1 Satz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes nicht besteht.
  
  (2) Die Kündigung bedarf der Textform. Der Grundversorger soll eine Kündigung 
  des Kunden innerhalb einer Frist von zwei Wochen 
  unverzüglich nach Eingang in Textform bestätigen.
  
  (3) Der Grundversorger darf keine gesonderten Entgelte für den Fall einer 
  Kündigung des Vertrages, insbesondere wegen eines Wechsels des Lieferanten, 
  verlangen.
  
  § 21
  Fristlose Kündigung
  
  Der Grundversorger ist in den Fällen des § 19 Abs. 1 berechtigt, das 
  Vertragsverhältnis fristlos zu kündigen, wenn die Voraussetzungen 
  zur Unterbrechung der Grundversorgung wiederholt vorliegen. Bei wiederholten 
  Zuwiderhandlungen nach § 19 Abs. 2 ist der Grundversorger zur fristlosen 
  Kündigung berechtigt, wenn sie zwei Wochen vorher angedroht wurde; § 
  19 Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
  
  Teil 6
  Schlussbestimmungen
  
  § 22
  Gerichtsstand
  
  Gerichtsstand für die beiderseitigen Verpflichtungen aus dem Grundversorgungsvertrag 
  ist der Ort der Elektrizitätsabnahme durch den Kunden.
  
  § 23
  Übergangsregelungen
  
  (1) Der Grundversorger ist verpflichtet, die Kunden durch öffentliche Bekanntgabe 
  und Veröffentlichung auf seiner Internetseite über die Vertragsanpassung 
  nach § 115 Abs. 2 Satz 3 des Energiewirtschaftsgesetzes zu informieren. 
  Die Anpassung erfolgt, soweit die Frist nach § 115 Abs. 2 Satz 3 des Energiewirtschaftsgesetzes 
  noch nicht abgelaufen ist, durch die öffentliche Bekanntgabe nach Satz 
  1 mit Wirkung vom auf die Bekanntmachung folgenden Tag.
  
  (2) Abweichend von § 5 Abs. 2 Satz 1 werden bis zum 1. Juli 2007 Änderungen 
  der Allgemeinen Preise und der ergänzenden Bedingungen am Tage nach der 
  öffentlichen Bekanntgabe wirksam, soweit es sich um Änderungen handelt, 
  die nach § 12 Abs. 1 der Bundestarifordnung Elektrizität genehmigt 
  worden sind.