Dezember 2015 | 
      
      151001 | 
      
      ENERGIE-CHRONIK | 
    
in der Fassung vom 23. 7. 2013
mit den Änderungen, die der Bundestag am 3. Dezember 2015 beschloß
§ 1 Gegenstand des Bundesbedarfsplans
(1)Für die in der Anlage zu diesem Gesetz aufgeführten Vorhaben, die der Anpassung, Entwicklung und dem Ausbau der Übertragungsnetze zur Einbindung von Elektrizität aus erneuerbaren Energiequellen, zur Interoperabilität der Elektrizitätsnetze innerhalb der Europäischen Union, zum Anschluss neuer Kraftwerke oder zur Vermeidung struktureller Engpässe im Übertragungsnetz dienen, werden die energiewirtschaftliche Notwendigkeit und der vordringliche Bedarf zur Gewährleistung eines sicheren und zuverlässigen Netzbetriebs als Bundesbedarfsplan gemäß § 12e des Energiewirtschaftsgesetzes festgestellt.
(2) Zu den Vorhaben nach Absatz 1 gehören auch die für den Betrieb von Energieleitungen notwendigen Anlagen einschließlich der notwendigen Änderungen an den Netzverknüpfungspunkten. Die Vorhaben beginnen und enden jeweils an den Netzverknüpfungspunkten.
(1) Die im Bundesbedarfsplan mit „A1“ gekennzeichneten Vorhaben sind länderübergreifend im Sinne von § 2 Absatz 1 des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz. Die im Bundesbedarfsplan mit „A2“ gekennzeichneten Vorhaben sind grenzüberschreitend im Sinne von § 2 Absatz 1 des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz.
(2) Die im Bundesbedarfsplan mit „B“ gekennzeichneten Vorhaben 
  können als Pilotprojekte für eine verlustarme Übertragung hoher 
  Leistungen über große Entfernungen nach § 12b Absatz 1 Satz 
  3 Nummer 3 Buchstabe a des Energiewirtschaftsgesetzes errichtet und betrieben 
  werden. Um den Einsatz von Erdkabeln bei Pilotprojekten 
  nach Satz 1 zu testen, können diese auf technisch und wirtschaftlich effizienten 
  Teilabschnitten als Erdkabel errichtet und betrieben oder geändert werden, 
  wenn die Anforderungen nach § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 
  des Energieleitungsausbaugesetzes erfüllt sind. Auf Verlangen der für 
  die Zulassung des Vorhabens zuständigen Behörde sind die Pilotprojekte 
  nach Satz 1 auf technisch und wirtschaftlich effizienten Teilabschnitten als 
  Erdkabel zu errichten und zu betreiben oder zu ändern, wenn die Anforderungen 
  nach § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 des Energieleitungsausbaugesetzes 
  erfüllt sind. Die Sätze 2 und 3 sind nicht anzuwenden, soweit das 
  Vorhaben in der Trasse einer bestehenden oder bereits zugelassenen Hoch- oder 
  Höchstspannungsfreileitung errichtet und betrieben oder geändert werden 
  soll. § 43 Satz 1 Nummer 3 und 4 des Energiewirtschaftsgesetzes bleibt 
  unberührt. 
(3) Die im Bundesbedarfsplan mit „C“ gekennzeichneten Vorhaben sind Anbindungsleitungen von den Offshore-Windpark-Umspannwerken zu den Netzverknüpfungspunkten an Land im Sinne von § 2 Absatz 1 des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz (Offshore-Anbindungsleitungen). Sie werden im Küstenmeer als Seekabel und landeinwärts bis zu den im Bun-desbedarfsplan festgelegten Netzverknüpfungspunkten als Freilei-tung oder Erdkabel errichtet und betrieben oder geändert.
(3) (4) Die 
  im Bundesbedarfsplan mit „D“ gekennzeichneten Vorhaben sind als 
  Pilotprojekte für den Einsatz von Hochtemperaturleiterseilen nach § 
  12b Absatz 1 Satz 3 Nummer 3 Buchstabe b des Energiewirtschaftsgesetzes zu errichten 
  und zu betreiben oder zu ändern. Die für die Zulassung des Vorhabens 
  zuständige Behörde kann den Einsatz von Hochtemperaturleiterseilen 
  bei Vorhaben des Bundesbedarfsplans, die nicht unter Satz 1 fallen, genehmigen, 
  soweit dies technisch und wirtschaftlich effizient ist. 
(5) Die im Bundesbedarfsplan mit „E“ gekennzeichneten Vorhaben zur Höchstspannungs-Gleichstrom-Übertragung sind nach Maßgabe des § 3 als Erdkabel zu errichten und zu betreiben oder zu ändern.
(6) Die im Bundesbedarfsplan mit „F“ gekennzeichneten Vorhaben zur Höchstspannungs-Drehstrom-Übertragung können als Pilotprojekte nach Maßgabe des § 4 als Erdkabel errichtet und betrieben oder geändert werden.
§ 3 Berichtspflicht der Übertragungsnetzbetreiber 
  
(1) Über die in den Pilotprojekten nach § 
  2 Absatz 2 und 3 gewonnenen Erfahrungen legt der jeweils verantwortliche Betreiber 
  des Übertragungsnetzes der Bundesnetzagentur jährlich zum 3. März 
  einen Bericht vor, in dem die technische Durchführbarkeit, Wirtschaftlichkeit 
  und Umweltauswirkungen der Pilotprojekte bewertet werden. Der erste Bericht 
  ist zum 3. März des zweiten Jahres nach der Inbetriebnahme des jeweils 
  ersten Teilabschnitts eines Pilotprojektes vorzulegen. 
(2) Der Bericht kann mit dem gemeinsamen Netzentwicklungsplan 
  nach § 12b Absatz 1 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes verbunden werden. 
  
§ 3 Erdkabel für Leitungen zur Höchstspannungs-Gleichstrom-Übertragung
(1) Leitungen zur Höchstspannungs-Gleichstrom-Übertragung der im Bundesbedarfsplan mit „E“ gekennzeichneten Vorhaben sind nach Maßgabe dieser Vorschrift als Erdkabel zu errichten und zu betreiben oder zu ändern.
(2) Die Leitung kann auf technisch und wirtschaftlich effizienten Teilabschnitten als Freileitung errichtet und betrieben oder geändert werden, soweit
1. ein Erdkabel gegen die Verbote des § 44 Absatz 1 auch in Verbindung mit Absatz 5 des Bundesnaturschutzgesetzes verstieße und mit dem Einsatz einer Freileitung eine zumutbare Alternative im Sinne des § 45 Absatz 7 Satz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes gegeben ist,
2. ein Erdkabel nach § 34 Absatz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes unzulässig wäre und mit dem Einsatz einer Freileitung eine zumutbare Alternative im Sinne des § 34 Absatz 3 Nummer 2 des Bundesnaturschutzgesetzes gegeben ist, oder
3. die Leitung in oder unmittelbar neben der Trasse einer bestehenden oder bereits zugelassenen Hoch- oder Höchstspannungsfreileitung errichtet und betrieben oder geändert werden soll und der Einsatz einer Freileitung voraussichtlich keine zusätzlichen erheblichen Umweltauswirkungen hat.
Auf Verlangen der für die Bundesfachplanung oder Zulassung des Vorhabens zuständigen Behörde müssen die Leitungen auf Teilabschnitten unter den Voraussetzungen des Satzes 1 als Freileitung errichtet und betrieben oder geändert werden.
(3) Sofern Gebietskörperschaften, auf deren Gebiet ein Trassenkorridor voraussichtlich verlaufen wird, in der Antragskonferenz nach § 7 des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz aufgrund örtlicher Belange die Prüfung des Einsatzes einer Freileitung verlangen, ist vom Träger des Vorhabens zu prüfen, ob die Leitung auf Teilabschnitten in dieser Gebietskörperschaft abweichend von Absatz 2 als Freileitung errichtet und betrieben oder geändert werden kann. Sofern die Prüfung ergibt, dass dies möglich ist, und der Träger des Vorhabens dies bei der Vorlage der erforderlichen Unterlagen nach § 8 des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz vorschlägt, ist die Errichtung und der Betrieb oder die Änderung einer Leitung als Freileitung auf Teilabschnitten innerhalb der betreffenden Gebietskörperschaft abweichend von Absatz 2 zulässig. Auf Verlangen der für die Bundesfachplanung oder Zulassung des Vorhabens zuständigen Behörde müssen die Leitungen auf Teilabschnitten als Freileitung errichtet und betrieben oder geändert werden.
(4) Die Errichtung und der Betrieb oder die Änderung als Freileitung nach Absatz 2 und 3 ist unzulässig, wenn die Leitung
1. in einem Abstand von weniger als 400 Metern zu Wohngebäuden errichtet werden soll, die im Geltungsbereich eines Bebauungsplans oder im unbeplanten Innenbereich im Sinne des § 34 des Baugesetzbuchs liegen, falls diese Gebiete vorwiegend dem Wohnen dienen, oder
2. in einem Abstand von weniger als 200 Metern zu Wohngebäuden errichtet werden soll, die im Außenbereich im Sinne des § 35 des Baugesetzbuches liegen.
(5) Als Erdkabel im Sinne dieser Vorschrift gelten alle Erdleitungen einschließlich Kabeltunneln und gasisolierter Rohrleitungen. § 2 Absatz 5 des Energieleitungsausbaugesetzes ist entsprechend anzuwenden.
(6) Für Leitungen zur Höchstspannungs-Drehstrom-Übertragung, die der Anbindung von Stromrichteranlagen im Rahmen des im Bundesbedarfsplan mit „E“ gekennzeichneten Vorhabens dienen, ist § 4 entsprechend anzuwenden.
§ 4 Erdkabel für Leitungen zur Höchstspannungs-Drehstrom-Übertragung
(1) Um den Einsatz von Erdkabeln im Drehstrom-Übertragungsnetz als Pilotprojekte zu testen, können die im Bundesbedarfsplan mit „F“ gekennzeichneten Vorhaben zur Höchstspannungs-Drehstrom-Übertragung nach Maßgabe dieser Vorschrift als Erdkabel errichtet und betrieben oder geändert werden.
(2) Im Falle des Neubaus kann eine Höchstspannungs-Drehstrom-Übertragungsleitung eines Vorhabens nach Absatz 1 auf technisch und wirtschaftlich effizienten Teilabschnitten als Erdkabel errichtet und betrieben oder geändert werden, wenn
1. die Leitung in einem Abstand von weniger als 400 Metern zu Wohngebäuden errichtet werden soll, die im Geltungsbereich eines Bebauungsplans oder im unbeplanten Innenbereich im Sinne des § 34 des Baugesetzbuchs liegen, falls diese Gebiete vorwiegend dem Wohnen dienen,
2. die Leitung in einem Abstand von weniger als 200 Metern zu Wohngebäuden errichtet werden soll, die im Außenbereich im Sinne des § 35 des Baugesetzbuchs liegen,
3. eine Freileitung gegen die Verbote des § 44 Absatz 1 auch in Ver-bindung mit Absatz 5 des Bundesnaturschutzgesetzes verstieße und mit dem Einsatz von Erdkabeln eine zumutbare Alternative im Sinne des § 45 Absatz 7 Satz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes gegeben ist,
4. eine Freileitung nach § 34 Absatz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes unzulässig wäre und mit dem Einsatz von Erdkabeln eine zumutbare Alternative im Sinne des § 34 Absatz 3 Nummer 2 des Bundesnatur-schutzgesetzes gegeben ist oder
5. die Leitung eine Bundeswasserstraße im Sinne von § 1 Absatz 1 Nummer 1 des Bundeswasserstraßengesetzes queren soll, deren zu querende Breite mindestens 300 Meter beträgt; bei der Bemessung der Breite ist § 1 Absatz 4 des Bundeswasserstraßengesetzes nicht anzuwenden.
Der Einsatz von Erdkabeln ist auch dann zulässig, wenn die Voraussetzungen nach Satz 1 nicht auf der gesamten Länge der jeweiligen technisch und wirtschaftlich effizienten Teilabschnitte vorliegen. Auf Verlangen der für die Bundesfachplanung oder Zulassung des Vorhabens zuständigen Behörde muss die Leitung auf dem jeweiligen technisch und wirtschaftlich effizienten Teilabschnitt nach Maßgabe dieser Vorschrift als Erdkabel errichtet und betrieben oder geändert werden.
(3) Als Erdkabel im Sinne dieser Vorschrift gelten alle Erdleitungen einschließlich Kabeltunneln und gasisolierter Rohrleitungen. § 2 Absatz 5 des Energieleitungsausbaugesetzes ist entsprechend anzuwenden.
(4) Vor dem … [einsetzen: Tag nach der Verkündung gemäß Artikel 8 dieses Gesetzes] beantragte Planfeststellungsverfahren werden nach den bis dahin geltenden Vorschriften zu Ende geführt. Sie werden nur dann als Planfeststellungsverfahren in der ab dem … [ein-setzen: Tag nach der Verkündung gemäß Artikel 8 dieses Gesetzes] geltenden Fassung dieses Gesetzes fortgeführt, wenn der Träger des Vorhabens dies beantragt.
§ 5 Berichtspflicht der Übertragungsnetzbetreiber
(1) Über die in den Vorhaben nach § 2 Absatz 2 bis 6 gewonnenen Erfahrungen legt der jeweils verantwortliche Betreiber des Übertragungsnetzes der Bundesnetzagentur jährlich einen Bericht vor, in dem die technische Durchführbarkeit, Wirtschaftlichkeit und Umweltauswirkungen dieser Vorhaben bewertet werden. Der erste Bericht ist im zweiten Jahr nach der Inbetriebnahme des jeweils ersten Teilabschnitts eines solchen Vorhabens vorzulegen.
(2) Der Bericht kann mit dem gemeinsamen Netzentwicklungsplan nach § 12b Absatz 1 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes oder dem gemeinsamen Umsetzungsbericht nach § 12d Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes verbunden werden.
(3) Auf Verlangen haben die Betreiber von Übertragungsnetzen 
  dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie über den Sachstand 
  bei den Vorhaben nach § 2 Absatz 2 bis 6 und die gewonnenen Erfahrungen 
  mit dem Einsatz von Erdkabeln nach den §§ 3 und 4 zu berichten.
   
Für die in den Bundesbedarfsplan aufgenommenen Vorhaben ist § 50 Absatz 1 Nummer 6 der Verwaltungsgerichtsordnung anzuwenden.
Anlage (zu § 1 Absatz 1) Bundesbedarfsplan
Vorhaben, für die die energiewirtschaftliche Notwendigkeit und der vordringliche Bedarf bestehen:
| Nr. | Vorhaben | Kennzeichnung | 
1  | 
      Höchstspannungsleitung  | 
      A1, B, E | 
| 2 | Höchstspannungsleitung Osterath – Philippsburg; Gleichstrom | A1, B | 
| 3 | Höchstspannungsleitung Brunsbüttel – Großgartach; Gleichstrom | A1, B, E | 
| 4 | Höchstspannungsleitung Wilster – Grafenrheinfeld; Gleichstrom | A1, B, E | 
| 5 | Höchstspannungsleitung  | 
      A1, B, E | 
| 6 | Höchstspannungsleitung Conneforde – Cloppenburg Ost 
        –  | 
      F | 
| 7 | Höchstspannungsleitung  mit den Einzelmaßnahmen – Maßnahme – Maßnahme Sottrum – Weschold – Maßnahme Wechold – Landesbergen  | 
      F | 
| 8 | Höchstspannungsleitung Brunsbüttel – Barlt – Heide 
        – Husum – Niebüll – Bundesgrenze (DK); Drehstrom 
        Nennspannung 380 kV mit den Einzelmaßnahmen – Maßnahme Barlt – Heide – Maßnahme Brunsbüttel – Barlt – Maßnahme Heide – Husum – Maßnahme Husum – Niebüll – Maßnahme Niebüll – Grenze DK  | 
      - | 
| 9 | Höchstspannungsleitung Hamm-Uentrop – Kruckel; Drehstrom Nennspannung 380 kV | - | 
| 10 | Höchstspannungsleitung Wolmirstedt – Helmstedt – Wahle; 
        Drehstrom Nennspannung 380 kV mit den Einzelmaßnahmen – Maßnahme Wolmirstedt – Helmstedt – Wahle – Maßnahme Wolmirstedt – Wahle  | 
      A1 | 
| 11 | Höchstspannungsleitung Bertikow – Pasewalk; Drehstrom Nennspannung 380 kV | A1 | 
| 12 | Höchstspannungsleitung Vieselbach – Pumpspeicherwerk 
        Talsperre Schmalwasser (Punkt Sonneborn)  | 
      A1 | 
| 13 | Höchstspannungsleitung Pulgar – Vieselbach; Drehstrom Nennspannung 380 kV | A1 | 
| 14 | Höchstspannungsleitung Röhrsdorf – Weida – Remptendorf; Drehstrom Nennspannung 380 kV | A1 | 
| 15 | Höchstspannungsleitung Punkt Metternich – Niederstedem; Drehstrom Nennspannung 380 kV | - | 
| 16 | (aufgehoben) 
  | 
      - | 
| 17 | Höchstspannungsleitung Mecklar – Grafenrheinfeld; Drehstrom Nennspannung 380 kV | A1 | 
| 18 | Höchstspannungsleitung Redwitz – Mechlenreuth – Etzenricht – Schwandorf; Drehstrom Nennspannung 380 kV | - | 
| 19 | Höchstspannungsleitung Urberach – Pfungstadt – Weinheim 
          – G380 – Altlußheim – Daxlanden,   | 
      A1 | 
| 20 | Höchstspannungsleitung Grafenrheinfeld – Kupferzell – 
        Großgartach; Drehstrom Nennspannung 380 kV mit den Einzelmaßnahmen – Maßnahme Grafenrheinfeld – Kupferzell – Maßnahme Großgartach – Kupferzell  | 
      A1 | 
| 21 | Höchstspannungsleitung Daxlanden –  | 
      D | 
| 22 | (aufgehoben) 
  | 
      |
| 23 | (aufgehoben) 
  | 
      |
| 24 | Höchstspannungsleitung Punkt Rommelsbach – Herbertingen; Drehstrom Nennspannung 380 kV | - | 
| 25 | Höchstspannungsleitung Punkt Wullenstetten – Punkt Niederwangen; Drehstrom Nennspannung 380 kV | A1 | 
| 26 | Höchstspannungsleitung Bärwalde – Schmölln; Drehstrom Nennspannung 380 kV | - | 
| 27 | Höchstspannungsleitung Abzweig Welsleben – Förderstedt; Drehstrom Nennspannung 380 kV | - | 
| 28 | Höchstspannungsleitung Abzweig Parchim Süd – Neuburg; Drehstrom Nennspannung 380 kV | - | 
| 29 | Höchstspannungsleitung Anbindung Offshore-Windpark Kriegers Flak 
        (DK) mit Verbindung Offshore-Windpark Kriegers Flak (DK) – Offshore-Windpark 
        Baltic 2 (Combined Grid Solution); Gleichstrom, Drehstrom,  | 
      B | 
| 30 | Höchstspannungsleitung Oberzier – Bundesgrenze (BE); Gleichstrom | B, E | 
| 31 | Höchstspannungsleitung Wilhelmshaven – Conneforde; Drehstrom Nennspannung 380 kV | F | 
| 32 | Höchstspannungsleitung Bundesgrenze (AT) – Altheim mit 
          Abzweig Matzenhof – Simbach und Abzweig Simhar – Pirach, 
          Bundesgrenze (AT) – Pleinting; Drehstrom Nennspannung 380 kV  | 
      - | 
| 33 | Höchstspannungsleitung Schleswig-Holstein – Südnorwegen (NO) (NORD.LINK); Gleichstrom | B | 
| 34 | Höchstspannungsleitung Emden Ost – Conneforde  | 
      F | 
| 35 | Höchstspannungsleitung Birkenfeld – Mast 115A; Drehstrom Nennspannung 380 kV | - | 
| 36 | (aufgehoben) 
  | 
      |
| 37 | Höchstspannungsleitung Emden Ost – Halbemond; Drehstrom Nennspannung 380 kV | - | 
| 38 | Höchstspannungsleitung Dollern – Elsfleth West; Drehstrom Nennspannung 380 kV | - | 
| 39 | Höchstspannungsleitung Güstrow – 
        Parchim Süd – Perleberg – Stendal West – Wolmirstedt; 
        Drehstrom Nennspannung 380 kV mit den Einzelmaßnahmen – Maßnahme Güstrow – Parchim Süd – Maßnahme Parchim Süd – Perleberg – Maßnahme Perleberg – Stendal West – Wolmirstedt  | 
      A1 | 
| 40 | Höchstspannungsleitung Punkt Neuravensburg – Bundesgrenze (AT); Drehstrom Nennspannung 380 kV | A2 | 
| 41 | Höchstspannungsleitung Raitersaich – 
        Ludersheim – Sittling – Altheim; Drehstrom Nennspannung 380 
        kV mit den Einzelmaßnahmen –- Maßnahme Raitersaich – Ludersheim –- Maßnahme Ludersheim – Sittling – Altheim  | 
      - | 
| 42 | Höchstspannungsleitung Kreis Segeberg – 
        Lübeck – Siems – Göhl; Drehstrom Nennspannung 380 
        kV mit den Einzelmaßnahmen –- Maßnahme Kreis Segeberg – Lübeck –- Maßnahme Lübeck – Siems –- Maßnahme Lübeck – Göhl  | 
      F | 
| 43 | Höchstspannungsleitung Borken – Mecklar; Drehstrom Nennspannung 380 kV | - | 
| 44 | Höchstspannungsleitung Lauchstädt – Wolkramshausen – Vieselbach; Drehstrom Nennspannung 380 kV | A1 | 
| 45 | Höchstspannungsleitung Borken – Twistetal; Drehstrom Nennspannung 380 kV | - | 
| 46 | Höchstspannungsleitung Redwitz – Landesgrenze Bayern/Thüringen (Punkt Tschirn); Drehstrom Nennspannung 380 kV | - | 
| 47 | Höchstspannungsleitung Oberbachern – Ottenhofen; Drehstrom Nennspannung 380 kV | - | 
Kennzeichnung
A1 = Länderübergreifende Leitung im Sinne von § 2 Absatz 1 Satz 
  1
  A2 = Grenzüberschreitende Leitung im Sinne von § 2 Absatz 1 Satz 
  2
  B = Pilotprojekt für verlustarme Übertragung hoher Leistungen über 
  große Entfernungen im Sinne von § 2 Absatz 2 Satz 
  1
  C = Offshore-Anbindungsleitung im Sinne von § 2 Absatz 
  3
  D = Pilotprojekt für Hochtemperaturleiterseile im Sinne von § 2 Absatz 
  4 Absatz 3 Satz 1
  E = Erdkabel für Leitungen zur Höchstspannungs-Gleichstrom-Übertragung 
  im Sinne von § 2 Absatz 5
  F = Pilotprojekt für Erdkabel zur Höchstspannungs-Drehstrom-Übertragung 
  im Sinne von § 2 Absatz 6.