März 1996

960310

ENERGIE-CHRONIK


Kein automatischer Anspruch auf Höchstbeträge für Konzessionsabgaben

Nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Karlsruhe ist die Gemeinde Umkirch nicht berechtigt, vom Badenwerk eine höhere Konzessionsabgabe zu verlangen, als in dem 1981 geschlossenen Konzessionsvertrag vereinbart wurde (Aktenzeichen: 6 U 242/94). Die Vertragspartner hatten den damals geltenden Höchstsatz für Konzessionsabgaben ausgeschöpft. Als diese Höchstsätze 1992 durch die Konzessionsabgabenverordnung erhöht wurden, hatte die Gemeinde vom Badenwerk einen entsprechenden Aufschlag verlangt. In erster Instanz hatte das Landgericht diesem Wunsch teilweise stattgegeben. Nach Feststellung des Oberlandesgerichts ist der Stromversorger jedoch nicht verpflichtet, eine derartige Angleichung vorzunehmen (Stuttgarter Zeitung, 7.3.).