April 2025 |
250412 |
ENERGIE-CHRONIK |
Als erster der vier Übertragungsnetzbetreiber (und auch der Betreiber von 110-kV-Leitungen, die dafür ebenfalls in Betracht kommen) beschafft sich 50Hertz die benötigte Blindleistung für sein Netz neuerdings am Markt. Wie das Unternehmen am 2. April mitteilte, hat es damit eine entsprechende Vorgabe der Bundesnetzagentur umgesetzt, wonach bis Ende Juni 2025 ein solcher Markt von den Hoch- und Höchstspannungs-Netzbetreibern mit Blindleistungsbedarf eingeführt werden muss (siehe 240707).
Der Blindleistungsmarkt löst die bisherige Praxis der bilateralen Verträge mit Kraftwerksbetreibern ab. Ziel des neuen Marktes nach § 12 h des Energiewirtschaftsgesetzes ist es, einerseits die Beschaffungskosten für Blindleistungen durch mehr Markttransparenz und Wettbewerb zu reduzieren und andererseits neue Potenziale zur Erbringung von Blindleistung zu erschließen.
Bisher stellen überwiegend konventionelle fossile Kraftwerke über ihre Generatoren
Blindleistung zur Verfügung. Künftig sollen zusätzlich die Betreiber von Freiflächen-PV-Anlagen
und Windparks sowie auch von Elektrolyseuren und Großbatteriespeichern angesprochen
werden, denn über ihre Wechselrichter können solche Anlagen auch dann Blindleistung
zur Spannungshaltung liefern, wenn sie – zum Beispiel bei Dunkelheit oder Windstille
– keine Wirkleistung einspeisen. Mit dem 600 MW-Solarpark Witznitz (240707)
sowie Windparks in Brandenburg hat 50Hertz entsprechende Pilotvorhaben bereits
erfolgreich unterstützt.
Am Blindleistungsmarkt können Anbieter teilnehmen, deren Blindleistungsquelle
an das Höchstspannungsnetz von 50Hertz angeschlossen ist. Weil Spannungsregulierung
über Blindleistung kleinräumig organisiert werden muss, hat 50Hertz sein Netzgebiet
in die fünf Beschaffungsregionen Hamburg, Nord, Mitte, Süd-West und Ost aufgeteilt.
In allen Regionen gibt es sowohl spannungshebenden als auch -senkenden Bedarf.
Nach erfolgreicher Bezuschlagung schließen die Anbieter mit 50Hertz einen Standardvertrag.
Im Gegenzug erhalten sie gemäß dem Beschaffungskonzept der Bundesnetzagentur
(PDF)
als Vergütung einen Blindarbeitspreis bei ungesicherter, also nicht kontinuierlicher
Erbringung, sowie zusätzlich einen Vorhaltepreis, wenn sie kontinuierlich gesichert
Blindleistung erbringen.