Oktober 2018

181009

ENERGIE-CHRONIK


 

Nach der 2010 erfolgten Umstellung auf den neuen "Ausgleichsmechanismus" befand sich das EEG-Konto, das damals neu eingeführt worden war, vier Jahre lang vor allem im Minus, obwohl die EEG-Umlage mehrere Male kräftig erhöht wurde. Nach der 2014 erfolgten EEG-Reform bewegte es sich dagegen ausschließlich im positiven Bereich, obwohl die Umlage nur noch langsam anstieg. Die monatlichen Überschüsse erreichten sogar sieben Mal mehr als fünf Milliarden Euro. Die jetzt erfolgte Senkung der EEG-Umlage dient auch dem Abschmelzen dieser unnötig hohen Reserven, die aufgrund der Zinspolitik der Europäischen Zentralbank sogar mit mehreren Millionen Euro "Strafzinsen" belegt wurden.

EEG-Umlage sinkt – aber die Offshore-Umlage steigt um denselben Betrag

Im kommenden Jahr beträgt der Normalsatz der EEG-Umlage 6,405 Cent pro Kilowattstunde. Das sind 0,387 Cent weniger als in diesem Jahr. Zusammen mit dieser frohen Botschaft verkündeten die vier Übertragungsnetzbetreiber am 15. Oktober aber auch eine schlechte Nachricht: Die sogenannte Offshore-Umlage, die bisher auf den Stromrechnungen nur eine Zwergenrolle spielte, wird im kommenden Jahr elfmal größer sein und auf 0,416 Cent/kWh ansteigen (181010). Das bedeutet, dass die EEG-Entlastung durch eine neue Belastung in derselben Höhe ersetzt wird und sich auf der Stromrechnung nicht mindernd auswirkt.

Umlage hat sich auf dem erreichten hohen Niveau einigermaßen stabilisiert

Es ist bereits das dritte Mal, dass die EEG-Umlage nicht steigt, sondern geringfügig sinkt. Schon 2015 und 2018 war sie um jeweils ein Prozent zurückgegangen (171004, 141006). Die jetzige Senkung ist da mit fünf Prozent beachtlicher. Dennoch dürften Hoffnungen auf eine rückläufige Entwicklung verfrüht sein. Auch von Stagnation kann noch keine Rede sein. Im Vergleich mit der Entwicklung bis 2014 läßt sich aber immerhin eine deutliche Abflachung des weiteren Anstiegs auf dem inzwischen erreichten hohen Niveau feststellen.

Überschüsse auf dem Konto kosteten bisher mehr als dreieinhalb Millionen Euro Strafzinsen

Begünstigt wurde die relative Stabilisierung der EEG-Umlage durch den deutlichen Wiederanstieg der Großhandelspreise (180813), der auch höhere Erlöse beim Verkauf des EEG-Stroms an der Börse bewirkte (160703). Diese Erleichterung machte sich schon 2017 deutlich bemerkbar. Zugleich befremdete damals die Nachricht, dass das hohe Guthaben auf dem EEG-Konto im ersten Halbjahr 2017 durch "Strafzinsen" in Höhe von 820.000 Euro gemindert wurde (170714). Schuld daran war die Nullzinspolitik der Europäischen Zentralbank in Verbindung mit § 3 Abs. 5 der Erneuerbaren-Energien-Verordnung, die vorschreibt: "Differenzbeträge zwischen Einnahmen und Ausgaben sind zu verzinsen. Der Zinssatz beträgt für den Kalendermonat 0,3 Prozentpunkte über dem Monatsdurchschnitt des Euro Interbank Offered Rate-Satzes für die Beschaffung von Einmonatsgeld von ersten Adressen in den Teilnehmerstaaten der Europäischen Währungsunion (EURIBOR) mit einer Laufzeit von einem Monat."

Da der EURIBOR inzwischen um mehr als 0,3 Prozentpunkte in den Minusbereich gerutscht war, gab es deshalb für die Milliarden-Guthaben auf dem EEG-Konto keine Zinserträge mehr, sondern Abschläge. Diese Negativzinsen haben dazu geführt, dass auf dem EEG-Konto die Position "4. Positive Differenzbeträge aus Zinsen nach § 3 Absatz 5 EEV" seit 2016 meistens negative Beträge auswies. Insgesamt ergab sich so bisher ein Minus von 3,44 Millionen Euro. Die tatsächliche Höhe der "Strafzinsen" ist jedoch noch größer. Unter derselben Position werden nämlich auch Einnahmen aus Verzugs- und Versäumniszinsen nach § 60 Abs. 3 EEG verbucht, die das Minus abschwächen. Vor allem im Monat September, wenn die meisten dieser Zahlungen eingehen, wird deshalb die Serie der Minusbeträge regelmäßig von stark ins Positive schießenden Saldi unterbrochen, wie die folgende Grafik zeigt:

Die genaue Höhe der "Strafzinsen", die auf den hohen Stand des EEG-Kontos zu zahlen waren, wird in den Veröffentlichungen der Übertragungsnetzbetreiber nicht ausgewiesen. Aber allein die Fehlbeträge, die sich daraus auf dem Unterkonto "4. Positive Differenzbeträge aus Zinsen nach § 3 Absatz 5 EEV" bisher ergeben haben (rot), addieren sich auf 3,44 Millionen Euro.

Seit 2009 wuchs die Umlage schneller als die damit geförderten Strommengen

Beim Inkrafttreten des ersten Erneuerbare-Energien-Gesetzes im Jahr 2000 betrug die EEG-Umlage 0,20 Cent pro Kilowattstunde. Bis 2014 kletterte sie dann jedes Jahr mit jeweils kräftigen Aufschlägen weiter bis auf 6,24 Cent/kWh. Sie ist also binnen 14 Jahren um das 31-fache gestiegen. Natürlich sind in diesem Zeitraum auch die geförderten Strommengen enorm gestiegen. Bei genauerem Hinsehen wird man aber nur im ersten Jahrzehnt des EEG eine annähernde Parallelität zwischen EEG-Umlage und geförderten EEG-Strommengen feststellen können, wobei die EEG-Umlage langsamer zunahm als die damit erzielten Mengen. Erst nach 2009 kam es zu einem plötzlichen Davoneilen der EEG-Umlage, die nun viel stärker anstieg als der damit geförderte Strom (siehe Hintergrund, Oktober 2012, und Hintergrund, Juli 2012).

Zwei EEG-Reformen haben das Verhältnis zwischen Aufwand und Ertrag wieder verbessert

Das Förderinstrument war also nicht mehr so effizient wie zuvor. Aufwand und Ertrag begannen auseinanderzudriften. Und das war nicht allein mit der Zunahme an "privilegierten" Großverbrauchern zu erklären, deren weitgehende Befreiung den Normalsatz der EEG-Umlage ebenfalls nach oben trieb. Der Hauptgrund war vielmehr die Abschaffung des bisherigen EEG-Abrechnungsverfahrens, mit dem die erzeugten Strommengen direkt an die Verbraucher weitergereicht wurden. An die Stelle der jährlich ermittelten "EEG-Quote" trat nun der sogenannte "Ausgleichsmechanismus", der 2009 probeweise praktiziert und ab 2010 verbindlich eingeführt wurde (091201, 101001). Der EEG-Strom wird dabei an der Börse verkauft, anstatt ihn den Verbrauchern zuzuweisen, die ihn über die EEG-Umlage finanzieren. Sämtliche Kosten und Einnahmen werden über das neu eingeführte "EEG-Konto" abgerechnet (siehe Grafik). Die dabei entstehenden Defizite bestimmen die jeweilige Höhe der EEG-Umlage. Das Ergebnis war eine systembedingte Verteuerung der EEG-Förderung gegenüber dem bis 2009 geltenden Abrechnungsverfahren. Zumindest galt das bis zum Inkrafttreten der 2014 beschlossenen EEG-Reform, die unter anderem die durch Negativpreise bewirkten Börsenverluste begrenzte und die festen Einspeisungsvergütungen weitgehend durch die sogenannte Direktvermarktung ersetzte (140601). Durch die Ausschreibungen, die mit der 2007 in Kraft getretenen EEG-Reform für alle größeren Wind- , Solar- und Biomasseprojekte verpflichtend geworden sind (160702), hat sich das Verhältnis zwischen Förderaufwand und Ertrag inzwischen weiter verbessert.

 

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