Oktober 2016

161006

ENERGIE-CHRONIK


KWK-Förderung kann bis zur Neufassung des Gesetzes angewendet werden

Nach über einem Jahr intensiver Verhandlungen hat die Europäische Kommission am 24. Oktober die Förderung von Kraft-Wärme-Kopplungs-Anlagen nach dem neuen Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG) genehmigt. Das neue KWKG ist bereits zum 1. Januar 2016 in Kraft getreten, konnte aber bisher in wesentlichen Punkten nicht angewendet werden, die nach Ansicht der Kommission eine staatliche Beihilfe darstellten (160803). Mit der Genehmigung kann die KWK-Förderung nun rückwirkend zum 1. Januar 2016 gezahlt werden. Wie das Bundeswirtschaftsministerium ankündigte, wird das für die Abwicklung zuständige Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) in Kürze mit dem Versand der Förderbescheide beginnen und auch das vereinfachte Zulassungsverfahren für kleinere KWK-Anlagen per "Allgemeinverfügung" freischalten.

Begünstigung der Großverbraucher wird weiter geprüft

Überaus kritisch sieht die Kommission allerdings weiterhin den § 26 im derzeit gültigen KWKG, der die KWK-Umlage für Großverbraucher erheblich ermäßigt. "Diese Ermäßigungen verringern die Last, die diese Verbraucher normalerweise tragen müßten und stellen daher eine staatliche Beihilfe im Sinne der EU-Vorschriften dar", heißt es in ihrer Mitteilung vom 24. Oktober. "Die Kommission wird nun eingehender untersuchen, ob diese Ermäßigungen mit den EU-Beihilfevorschriften vereinbar sind."

Das neue KWKG wird noch umfangreicher und unübersichtlicher

Unterdessen hat die Bundesregierung den Entwurf einer Neufassung des KWKG ausgearbeitet, der die Förderung von KWK-Anlagen im Bereich von 1 bis 50 MW auf Ausschreibungen umstellt und auch sonst den Vorgaben der EU-Kommission entspricht. Der Gesetzentwurf wurde am 19. Oktober vom Bundeskabinett verabschiedet. Die von Brüssel beanstandete Privilegierung der Großverbraucher bei der KWK-Umlage soll dabei durch eine Lösung ersetzt werden, die sich an der "Besonderen Ausgleichsregelung" in § 64 des EEG 2017 orientiert. Es handelt sich um überaus umfangreiche Änderungen, die den bereits mächtig angeschwollenen Text der aktuell geltenden Fassung (151204) noch komplexer und unübersichtlicher machen.

Bei Bestandsanlagen bleibt der Eigenverbrauch von der EEG-Umlage befreit

Bestandteil des vom Kabinett beschlossenen "Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Bestimmungen zur Stromerzeugung aus Kraft-Wärme-Kopplung und zur Eigenversorgung" sind auch weitere Änderungen am Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG). Der wichtigste Punkt ist dabei die Neuregelung der EEG-Umlage für Letztverbraucher und Eigenversorger, wie sie bisher in § 61 der ab 2017 gültigen EEG-Fassung vorgesehen ist. Dieser Paragraph wird gleich durch zehn neue Paragraphen ersetzt. Bei Bestandsanlagen bleibt der Eigenverbrauch vollständig von der EEG-Umlage befreit. Nach einer substantiellen Modernisierung (Austausch des Generators) sind aber grundsätzlich bis zu 20 Prozent der EEG-Umlage fällig. Für Neuanlagen ändert sich gegenüber dem geltenden Gesetz nichts, d.h. die Eigenversorgung wird hier grundsätzlich mit der vollen EEG-Umlage belastet. Bei Erneuerbaren-Energien-Anlagen sowie hocheffizienten KWK-Anlagen verringert sich die Umlage auf 40 Prozent.

Der Gesetzentwurf soll noch in diesem Jahr von Bundestag und Bundesrat abschließend beraten werden und zum 1. Januar 2017 in Kraft treten.

 

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