Februar 2011

110202

ENERGIE-CHRONIK


Öffentliche Gebäude müssen künftig Wärme-Vorbilder sein

Das Anfang 2009 in Kraft getretene Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (081203) wurde am 24. Februar vom Bundestag geändert, um es der seit Juni 2009 geltenden EU-Richtlinie zur Förderung der Erneuerbaren (090614) anzupassen. Im wesentlichen geht es dabei um die Umsetzung einer in Artikel 13 der Richtlinie enthaltenen Bestimmung, nach der öffentliche Gebäude eine "Vorbildfunktion" beim Einsatz erneuerbarer Energien zur Deckung des Wärme-und Kältebedarfs erfüllen sollen.

Diese Vorbildfunktion wird nun im neuen § 1 a des Gesetzes unterstrichen und in den folgenden Paragraphen konkretisiert. Zusätzlich zu der bereits für jedermann bestehenden Pflicht zur Nutzung erneuerbarer Wärmequellen bei Neubauten (080601) muß die öffentliche Hand auch bei der Renovierung ihrer Altbauten den Wärme- und Kältebedarf zu mindestens 15 Prozent aus erneuerbaren Energien decken. Auch bei bloß angemieteten oder gepachteten Gebäuden hat sie dies zu beachten. Und wenn es ihr gelungen ist, die neuen Verpflichtungen zu erfüllen, hat sie gemäß § 10 a "über die Erfüllung der Vorbildfunktion im Internet oder auf sonstige Weise zu informieren".

Immerhin gibt es ein paar Ausnahmen. So muß die Bundeswehr nicht durchweg umrüsten. Der Denkmalschutz soll ebenfalls nicht unter die Räder kommen. Ferner entfällt die Verpflichtung, wenn eine Kommune sich dadurch überschulden würde oder bereits überschuldet ist.

Nach § 7 können Eigentümer neuer Gebäude bereits bisher den Vorschriften des Gesetzes genügen, wenn sie den Wärme- und Kältebedarf zu mindestens 50 Prozent aus Abwärme oder KWK-Anlagen decken. Nun kommt als weitere "Ersatzmaßnahme" hinzu, daß die öffentliche Hand ihre Vorbildfunktion auch dann erfüllt, wenn sie oder ein Dritter auf dem Dach des Gebäudes eine solarthermische Anlage betreibt.

Die Berichtspflichten, die Brüssel der Bundesregierung auferlegt, werden in § 18 a zum großen Teil an die Länder weitergegeben. Weitere Änderungen betreffen die Fortbildung von Installateuren (§ 16 a ) oder die technischen Anforderungen an Anlagen, für die Fördermittel beantragt werden (§ 14). Umfangreiche Änderungen gibt es ferner in den insgesamt acht Anlagen des Gesetzes.

Wie die Novellierung des EEG (110201) erfolgte die Änderung des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes im Rahmen eines Artikelgesetzes zur Umsetzung der EU-Richtlinie. Dieses "Europarechtsanpassungsgesetz Erneuerbare Energien" ändert in weiteren Artikeln noch das Energiestatistikgesetz, das Baugesetz und die Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung. Die Umsetzung der EU-Richtlinie hätte eigentlich schon bis 5. Dezember 2010 erfolgen müssen.

Links (intern)