Mai 2002

020503

ENERGIE-CHRONIK


Monopolkommission lehnt Ruhrgas-Übernahme durch E.ON ab

Die beantragte Ministererlaubnis für eine Fusion der E.ON AG mit der Ruhrgas AG (020201) wird von der Monopolkommission abgelehnt. Der Zusammenschluß lasse "besonders schwerwiegende Wettbewerbsbeeinträchtigungen" erwarten, heißt es in dem am 21. Mai veröffentlichen Sondergutachten der Kommission. Damit würden Konkurrenten vom Wettbewerb ausgeschlossen und marktbeherrschende Stellungen auf dem Gas- und Strommarkt miteinander verknüpft.

Die Monopolkommission läßt auch das Argument nicht gelten, daß die Fusion im europäischen Maßstab gesehen werden müsse: Der Wettbewerb bei Strom finde bisher fast nur innerhalb der Landesgrenzen statt. Auf dem Gasmarkt herrsche eine "nahezu wettbewerbslose Struktur" vor (FAZ, 22.5.).

Außerdem müßte nach Meinung der Monopolkommission erst Brüssel grünes Licht geben, bevor die beantragte Fusion genehmigt werden könnte. EU-Wettbewerbskommissar Mario Monti ist allerdings anderer Ansicht: "Wir werden zu diesem Fall nichts sagen, denn es handelt sich hier um eine nationale Angelegenheit", erklärte eine Sprecherin der EU-Kommission (Handelsblatt, 23.5.)

Ministerium ist nicht an Votum der Kommission gebunden

Das Bundeswirtschaftsministerium hat bis Juni Zeit, seine Entscheidung bekanntzugeben. Es muß zwar das Votum der Monopolkommission einholen, ist aber daran nicht gebunden. Nach Paragraph 42 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen kann es eine Fusion trotz ablehnenden Votums des Kartellamts erlauben, wenn seiner Meinung nach die Wettbewerbsnachteile von gesamtwirtschaftlichen Vorteilen aufgewogen werden oder die Fusion durch ein "überragendes Interesse" gerechtfertigt erscheint.

Die "Frankfurter Allgemeine" (23.5.) plädierte für die Beseitigung der Ministererlaubnis: "Die wolkigen Kriterien, die das Kartellgesetz in Paragraph 42 zur Rechtfertigung einer ministeriellen Erlaubnis bereithält, dienen entweder als Einfallstor für verbraucherfeindliche Wettbewerbsbeschränkungen, oder sie sind nicht justitiabler Unfug."