ENERGIE-CHRONIK


Richtlinie 2006/117/Euratom des Rates vom 20. November 2006 über die Überwachung und Kontrolle der Verbringungen radioaktiver Abfälle und abgebrannter Brennelemente

(Amtsblatt Nr. L 337 vom 05/12/2006 S. 0021 - 0032 - Die Richtlinie trat am 25.12.2006 in Kraft und muß von den Mitgliedsstaaten bis zum 25.12.2008 umgesetzt werden)

Richtlinie 2006/117/Euratom des Rates

vom 20. November 2006

über die Überwachung und Kontrolle der Verbringungen radioaktiver Abfälle und abgebrannter Brennelemente

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 31 Absatz 2 und Artikel 32,

auf Vorschlag der Kommission, der gemäß Artikel 31 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft nach Stellungnahme einer Gruppe von Persönlichkeiten, die der Ausschuss für Wissenschaft und Technik unter wissenschaftlichen Sachverständigen der Mitgliedstaaten ernannt hat, ausgearbeitet wurde, und nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses [1],

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments [2],

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die zur Verbringung radioaktiver Abfälle oder abgebrannter Brennelemente erforderlichen Beförderungsvorgänge unterliegen einer Reihe gemeinschaftlicher und internationaler Rechtsvorschriften, insbesondere für die sichere Beförderung radioaktiver Stoffe und die Bedingungen, unter denen radioaktive Abfälle und abgebrannte Brennelemente im Bestimmungsland end- bzw. zwischengelagert werden.

(2) Über diese Anforderungen hinaus erfordert es der Gesundheitsschutz der Arbeitskräfte und der Bevölkerung, die Verbringung radioaktiver Abfälle oder abgebrannter Brennelemente von einem Mitgliedstaat in einen anderen, in die Gemeinschaft sowie aus der Gemeinschaft einem gemeinsamen, obligatorischen System der vorherigen Genehmigung zu unterwerfen.

(3) In seiner Entschließung vom 22. Mai 2002 über die Schaffung nationaler Systeme zur Überwachung und Kontrolle des Vorhandenseins radioaktiver Materialien bei der Wiederverwertung metallischer Werkstoffe in den Mitgliedstaaten [3] unterstreicht der Rat die Notwendigkeit einer Minimierung von Risiken, die von radioaktiven Materialien in metallischen Werkstoffen, die zur Wiederverwertung bestimmt sind, ausgehen.

(4) Mit der Richtlinie 92/3/Euratom des Rates vom 3. Februar 1992 zur Überwachung und Kontrolle der Verbringungen radioaktiver Abfälle von einem Mitgliedstaat in einen anderen, in die Gemeinschaft und aus der Gemeinschaft [4] wurde ein gemeinschaftliches System strenger Kontrollen und vorheriger Genehmigungen für Verbringungen radioaktiver Abfälle eingeführt, das sich als zufrieden stellend erwiesen hat. Es muss jedoch aufgrund der bisherigen Erfahrung angepasst werden, um Begriffe zu präzisieren bzw. zu ergänzen, bisher nicht berücksichtigte Situationen zu behandeln, das existierende Verfahren für Verbringungen radioaktiver Abfälle von einem Mitgliedstaat in einen anderen zu vereinfachen und die Übereinstimmung mit anderen Gemeinschaftsvorschriften und internationalen Rechtsvorschriften, insbesondere mit dem Gemeinsamen Übereinkommen über die Sicherheit der Behandlung abgebrannter Brennelemente und über die Sicherheit der Behandlung radioaktiver Abfälle (im Folgenden als "Gemeinsames Übereinkommen" bezeichnet), dem die Gemeinschaft am 2. Januar 2006 beigetreten ist, sicherzustellen.

(5) Im Rahmen der fünften Phase der SLIM-Initiative (Vereinfachung der Rechtsvorschriften im Binnenmarkt) wurde eine Arbeitsgruppe aus Vertretern der Mitgliedstaaten und Anwendern der Richtlinie 92/3/Euratom eingesetzt, die einige von Anwendern vorgebrachte Anliegen behandeln und die Richtlinie den geltenden internationalen Vorschriften und Instrumenten anpassen sollte.

(6) Das Verfahren der Richtlinie 92/3/Euratom wurde in der Praxis ausschließlich auf Verbringungen abgebrannter Brennelemente ohne weiteren beabsichtigten Verwendungszweck angewendet, die daher im Sinne jener Richtlinie als "radioaktive Abfälle" galten. Aus radiologischer Sicht ist es nicht gerechtfertigt, solche abgebrannten Brennelemente, die für die Wiederaufarbeitung bestimmt sind, von der Anwendung dieses Überwachungs- und Kontrollverfahren auszunehmen. Daher sollte die vorliegende Richtlinie für alle Verbringungen abgebrannter Brennelemente gelten, gleichgültig, ob diese für die Endlagerung oder für die Wiederaufarbeitung bestimmt sind.

(7) Jeder Mitgliedstaat sollte weiterhin in vollem Umfang für die Wahl seiner Politik zur Entsorgung radioaktiver Abfälle und abgebrannter Brennelemente in seinem Hoheitsgebiet verantwortlich sein, wobei sich einige Mitgliedstaaten für die Wiederaufarbeitung abgebrannter Brennelemente und andere für die Endlagerung abgebrannter Brennelemente ohne weitere Nutzung entschieden haben. Diese Richtlinie sollten daher das Recht der Mitgliedstaaten, ihre abgebrannten Brennelemente zum Zwecke der Wiederaufarbeitung auszuführen, unberührt lassen, und diese Richtlinie sollte nicht implizieren, dass ein Bestimmungsmitgliedstaat der Verbringung radioaktiver Abfälle und abgebrannter Brennelemente zum Zwecke der Endbehandlung oder Endlagerung zustimmen muss, es sei denn, es handelt sich um eine Rückverbringung. Die Ablehnung derartiger Verbringungen sollte auf die in dieser Richtlinie festgelegten Kriterien gestützt werden.

(8) Die Vereinfachung des bestehenden Verfahrens sollte die bisherigen Rechte der Mitgliedstaaten, gegen eine Verbringung radioaktiver Abfälle, die ihre Zustimmung erfordert, Einwände zu erheben oder im Zusammenhang damit Auflagen festzulegen, nicht einschränken. Die Einwände sollten nicht willkürlich sein und sich auf einschlägiges nationales, gemeinschaftliches oder internationales Recht stützen. Diese Richtlinie sollte die Rechte und Pflichten nach dem Internationalen Recht unberührt lassen, insbesondere die Wahrnehmung der im Internationalen Recht vorgesehenen Rechte und Freiheiten der See- und Flussschifffahrt durch Schiffe und des Überflugs durch Luftfahrzeuge.

(9) Die Möglichkeit für einen Bestimmungs- oder Durchfuhrmitgliedstaat, das automatische Zustimmungsverfahren für Verbringungen abzulehnen, hat einen ungerechtfertigten Verwaltungsaufwand zur Folge und schafft Unsicherheit. Die obligatorische Bestätigung des Eingangs eines Antrags durch die Behörden des Bestimmungslandes und des Durchfuhrlandes sowie die Verlängerung der Frist für die Zustimmung zur Verbringung dürften dazu führen, dass mit einer relativ hohen Sicherheit von einer stillschweigenden Zustimmung ausgegangen werden kann.

(10) Die "Genehmigungen" für Verbringungen im Sinne dieser Richtlinie sollten nicht an die Stelle etwaiger spezifischer nationaler Anforderungen für Verbringungen wie z. B. Transportlizenzen treten.

(11) Zum Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt vor Gefahren aufgrund radioaktiver Abfälle sollten auch außerhalb der Gemeinschaft auftretende Gefahren berücksichtigt werden. Verlassen radioaktive Abfälle und abgebrannte Brennelemente die Gemeinschaft, sollte das Bestimmungsdrittland nicht nur über die Verbringung unterrichtet werden, sondern es sollte auch seine Zustimmung dazu geben.

(12) Die zuständigen Behörden des Bestimmungsmitgliedstaats sollten mit den übrigen betroffenen zuständigen Behörden zusammenarbeiten und in Verbindung stehen, um unnötige Verzögerungen zu vermeiden und eine reibungslose Abwicklung des Genehmigungsverfahrens gemäß dieser Richtlinie sicherzustellen.

(13) Die Anforderung, dass die für die Verbringung verantwortliche Person bei nicht zu Ende geführten Verbringungen erforderlichenfalls Abhilfemaßnahmen im Interesse der Sicherheit ergreift, sollte nicht die Anwendung der von den Mitgliedstaaten auf nationaler Ebene eingeführten Mechanismen berühren.

(14) Die Anforderung, dass der Besitzer die bei nicht zu Ende geführten Verbringungen anfallenden Kosten trägt, sollte nicht die Gültigkeit der von den Mitgliedstaaten auf nationaler Ebene eingeführten Mechanismen oder von vertraglichen Vereinbarungen zwischen dem Besitzer und anderen an der Verbringung beteiligten Personen berühren.

(15) Obwohl radioaktive Abfälle — soweit dies mit der Sicherheit der Behandlung dieses Materials vereinbar ist — in dem Staat endgelagert werden sollten, in dem sie angefallen sind, wird anerkannt, dass die Mitgliedstaaten auf Vereinbarungen untereinander hinwirken sollten, um eine sichere und effiziente Behandlung radioaktiver Abfälle oder abgebrannter Brennelemente zu erleichtern, wenn diese aus Mitgliedstaaten stammen, in denen diese in sehr geringen Mengen angefallen sind, oder wenn die Einrichtung entsprechender Anlagen aus radiologischer Sicht nicht gerechtfertigt wäre.

(16) Wurde zwischen einem Empfänger in einem Drittland und einem Besitzer in einem Drittland eine Vereinbarung gemäß Artikel 27 des Gemeinsamen Übereinkommens getroffen, so könnte diese Vereinbarung auch für die Zwecke dieser Richtlinie angewandt werden.

(17) Für die Zwecke dieser Richtlinie und angesichts der bisherigen Erfahrungen sollte der bestehende einheitliche Begleitschein angepasst werden. Im Interesse der Eindeutigkeit sollte die Verpflichtung festgeschrieben werden, den neuen einheitlichen Begleitschein bis zum Zeitpunkt der Umsetzung der Richtlinie zu erstellen. Sollte diese Frist jedoch nicht eingehalten werden, sollte in Übergangsbestimmungen vorgesehen werden, dass der bisherige einheitliche Begleitschein verwendet werden kann. Ferner sollte eine eindeutige Sprachenregelung Rechtssicherheit bringen und unnötigen Verzögerungen vorbeugen.

(18) Regelmäßige Berichte der Mitgliedstaaten an die Kommission und der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat und den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss sollten einen nützlichen Überblick über die gemeinschaftsweit gewährten Genehmigungen liefern sowie gegebenenfalls Probleme, die die Mitgliedstaaten in der Praxis antreffen, und die von ihnen gewählten Lösungen anführen.

(19) Die Richtlinie 96/29/Euratom des Rates vom 13. Mai 1996 zur Festlegung der grundlegenden Sicherheitsnormen für den Schutz der Gesundheit der Arbeitskräfte und der Bevölkerung gegen die Gefahren durch ionisierende Strahlungen [5] gilt unter anderem für die Beförderung radioaktiver Stoffe, ihre Einfuhr in die und ihre Ausfuhr aus der Gemeinschaft und enthält ein Berichterstattungs- und Genehmigungssystem für Tätigkeiten, bei denen ionisierende Strahlungen auftreten. Diese Bestimmungen sind daher für den unter die vorliegende Richtlinie fallenden Bereich von Bedeutung.

(20) Daher ist es aus Gründen der Eindeutigkeit notwendig, die Richtlinie 92/3/Euratom aufzuheben und zu ersetzen. Die Pflichten der Mitgliedstaaten hinsichtlich der Fristen für die Umsetzung in innerstaatliches Recht und für die Anwendung der aufgehobenen Richtlinie sollten durch die vorliegende Richtlinie nicht berührt werden.

(21) Entsprechend Nummer 34 der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung [6] sind die Mitgliedstaaten aufgefordert, für ihre eigenen Zwecke und im Interesse der Gemeinschaft eigene Tabellen aufzustellen, denen im Rahmen des Möglichen die Entsprechungen zwischen dieser Richtlinie und den Umsetzungsmaßnahmen zu entnehmen sind, und diese zu veröffentlichen —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

KAPITEL 1

EINLEITENDE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Gegenstand und Anwendungsbereich

(1) Mit dieser Richtlinie wird ein Gemeinschaftssystem zur Überwachung und Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringungen radioaktiver Abfälle und abgebrannter Brennelemente geschaffen, um einen angemessenen Schutz der Bevölkerung zu gewährleisten.

(2) Diese Richtlinie gilt für alle grenzüberschreitenden Verbringungen radioaktiver Abfälle und abgebrannter Brennelemente, bei denen

a) das Ursprungsland oder das Bestimmungsland oder gegebenenfalls ein Durchfuhrland ein Mitgliedstaat der Gemeinschaft ist und

b) Mengen und Konzentration der Lieferung die in Artikel 3 Absatz 2 Buchstaben a und b der Richtlinie 96/29/Euratom festgelegten Werte überschreiten.

(3) Diese Richtlinie gilt nicht für Verbringungen ausgedienter Strahlenquellen an Lieferanten oder Hersteller von Strahlenquellen oder anerkannte Einrichtungen.

(4) Diese Richtlinie gilt nicht für die Verbringung radioaktiver Stoffe, die für eine weitere Verwendung durch Aufarbeitung wiedergewonnen wurden.

(5) Diese Richtlinie gilt nicht für grenzüberschreitende Verbringungen von Abfällen, die nur natürlich vorkommende radioaktive Materialien enthalten, die nicht von bestimmten Tätigkeiten herrühren.

(6) Diese Richtlinie berührt nicht die Rechte und Pflichten nach internationalem Recht.

Artikel 2

Rückverbringungen zur Behandlung oder Wiederaufarbeitung

Diese Richtlinie berührt nicht das Recht eines Mitgliedstaats oder eines Unternehmens in dem Mitgliedstaat, in den

a) radioaktive Abfälle zur Behandlung verbracht werden sollen oder

b) anderes Material zum Zwecke der Aufarbeitung der radioaktiven Abfälle verbracht werden soll,

die radioaktiven Abfälle nach der Behandlung in ihr Ursprungsland zurückzusenden. Ferner berührt sie nicht das Recht eines Mitgliedstaats oder eines Unternehmens in dem betreffenden Mitgliedstaat, in den abgebrannte Brennelemente zur Wiederaufarbeitung verbracht werden sollen, radioaktive Abfälle, die nach der Wiederaufarbeitung verwertet werden, in das Ursprungsland zurückzusenden.

Artikel 3

Grenzüberschreitende Verbringung abgebrannter Brennelemente zur Wiederaufarbeitung

Ungeachtet der Zuständigkeit jedes Mitgliedstaats für seine Politik bezüglich des Brennstoffkreislaufs berührt diese Richtlinie nicht das Recht eines Mitgliedstaats, abgebrannte Brennelemente zur Wiederaufarbeitung auszuführen, wobei den Grundsätzen des gemeinsamen Marktes im Nuklearbereich und insbesondere dem freien Warenverkehr Rechnung zu tragen ist. Diese Verbringungen und Ausfuhren werden nach den in dieser Richtlinie vorgesehenen Verfahren überwacht und kontrolliert.

Artikel 4

Rückverbringung aufgrund nicht genehmigter Verbringungen und nicht deklarierter radioaktiver Abfälle

Diese Richtlinie berührt nicht das Recht eines Mitgliedstaats, in folgenden Fällen eine sichere Rückverbringung in das Ursprungsland durchzuführen:

a) bei Verbringungen radioaktiver Abfälle und abgebrannter Brennelemente, die in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallen, aber nicht gemäß dieser Richtlinie genehmigt wurden, und

b) bei radioaktiv kontaminierten Abfällen oder Material, das eine Strahlenquelle enthält, wenn dieses Material vom Ursprungsland nicht als radioaktiver Abfall deklariert wurde.

Artikel 5

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck

1. "radioaktive Abfälle" alle gasförmigen, flüssigen oder festen radioaktiven Stoffe, für die vom Ursprungsland und vom Bestimmungsland oder einer natürlichen oder juristischen Person, deren Entscheidung von diesen Staaten akzeptiert wird, keine weitere Verwendung vorgesehen ist und die als radioaktive Abfälle nach den Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Ursprungslandes und des Bestimmungslandes der Kontrolle durch eine Aufsichtsbehörde unterliegen;

2. "abgebrannte Brennelemente" Kernbrennstoff, der in einem Reaktorkern bestrahlt und dauerhaft aus diesem entfernt worden ist, wobei abgebrannte Brennelemente entweder als verwendbare wiederaufbereitbare Ressource oder als unbrauchbarer, zur Endlagerung bestimmter radioaktiver Abfall betrachtet werden können;

3. "Wiederaufarbeitung" ein Verfahren oder einen Vorgang, dessen Zweck die Gewinnung radioaktiver Isotope aus abgebrannten Brennelementen für die Weiterverwendung ist;

4. "Verbringung" alle zur Beförderung radioaktiver Abfälle oder abgebrannter Brennelemente vom Ursprungsland oder Ursprungsmitgliedstaat zum Bestimmungsland oder Bestimmungsmitgliedstaat notwendigen Verrichtungen;

5. "Verbringung innerhalb der Gemeinschaft" eine Verbringung, bei der Ursprungsland und Bestimmungsland Mitgliedstaaten sind;

6. "Verbringung in Länder und aus Ländern außerhalb der Gemeinschaft" eine Verbringung, bei der das Ursprungsland und/oder das Bestimmungsland ein Drittland ist;

7. "Endlagerung" die Einlagerung radioaktiver Abfälle oder abgebrannter Brennelemente in einer anerkannten Anlage, wobei eine Rückholung nicht beabsichtigt ist;

8. "Lagerung" die Aufbewahrung radioaktiver Abfälle oder abgebrannter Brennelemente in einer Anlage, in der für ihren Einschluss gesorgt wird, wobei eine Rückholung beabsichtigt ist;

9. "Besitzer" jede natürliche oder juristische Person, die vor der Verbringung radioaktiver Abfälle oder abgebrannter Brennelemente für derartiges Material nach geltendem nationalen Recht verantwortlich ist und ihre Verbringung zu einem Empfänger plant;

10. "Empfänger" jede natürliche oder juristische Person, zu der radioaktive Abfälle oder abgebrannte Brennelemente verbracht werden;

11. "Ursprungsland oder Ursprungsmitgliedstaat" und "Bestimmungsland oder Bestimmungsmitgliedstaat" jedes Land oder jeden Mitgliedstaat, von dem aus eine Verbringung geplant oder eingeleitet wird bzw. jedes Land oder jeden Mitgliedstaat, in das/den eine Verbringung geplant ist oder stattfindet;

12. "Durchfuhrland oder Durchfuhrmitgliedstaat" jedes Land oder jeden Mitgliedstaat, durch dessen Hoheitsgebiet eine Verbringung geplant ist bzw. stattfindet, abgesehen von dem Ursprungsland oder Ursprungsmitgliedstaat und dem Bestimmungsland oder Bestimmungsmitgliedstaat;

13. "zuständige Behörden" alle Behörden, die gemäß den Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Ursprungs-, Durchfuhr- oder Bestimmungsländer zur Anwendung des Überwachungs- und Kontrollsystems für Verbringungen radioaktiver Abfälle und abgebrannter Brennelemente befugt sind;

14. "umschlossene Strahlenquelle" eine Strahlenquelle im Sinne der Richtlinie 96/29/Euratom, gegebenenfalls unter Einschluss der das radioaktive Material umhüllenden Kapsel als festem Bestandteil der Strahlenquelle;

15. "ausgediente Strahlenquelle" eine Strahlenquelle, die für die Tätigkeit, für die die Genehmigung erteilt wurde, nicht mehr eingesetzt wird und auch nicht eingesetzt werden soll;

16. "anerkannte Einrichtung" eine Einrichtung im Hoheitsgebiet eines Landes, die von den zuständigen Behörden dieses Landes nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften für die langfristige Lagerung oder Endlagerung umschlossener Strahlenquellen zugelassen wurde, oder eine Einrichtung, die nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften ordnungsgemäß für die Zwischenlagerung umschlossener Strahlenquellen zugelassen wurde;

17. "ordnungsgemäß gestellter Antrag" den einheitlichen Begleitschein, der allen Anforderungen nach Artikel 17 genügt.

KAPITEL 2

VERBRINGUNGEN INNERHALB DER GEMEINSCHAFT

Artikel 6

Antrag auf Genehmigung einer Verbringung

(1) Ein Besitzer, der plant, radioaktive Abfälle oder abgebrannte Brennelemente an einen anderen Ort innerhalb der Gemeinschaft zu verbringen bzw. verbringen zu lassen, reicht bei den zuständigen Behörden des Ursprungsmitgliedstaats einen ordnungsgemäß gestellten Genehmigungsantrag ein.

(2) Der Antrag kann sich auf mehrere Verbringungsvorgänge erstrecken, wenn

a) die radioaktiven Abfälle oder abgebrannten Brennelemente, auf die er sich bezieht, im Wesentlichen dieselben physikalischen, chemischen und radioaktiven Eigenschaften aufweisen und

b) diese Verbringungen von demselben Besitzer zu demselben Empfänger durchgeführt werden sollen und dieselben zuständigen Behörden eingeschaltet werden und

c) bei einer Durchfuhr durch Drittländer diese über dieselbe Grenzübergangsstelle bei der Ein- und/oder Ausfuhr in die bzw. aus der Gemeinschaft und über dieselbe Grenzübergangsstelle des oder der betroffenen Drittländer erfolgen soll, es sei denn, es besteht eine anders lautende Vereinbarung der betroffenen zuständigen Behörden.

Artikel 7

Übermittlung des Antrags an die zuständigen Behörden

(1) Die zuständigen Behörden des Ursprungsmitgliedstaats übermitteln die in Artikel 6 genannten ordnungsgemäß gestellten Anträge zur Zustimmung den zuständigen Behörden des Bestimmungsmitgliedstaats und gegebenenfalls des Durchfuhrmitgliedstaats bzw. der Durchfuhrmitgliedstaaten.

(2) Die zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Vorkehrungen, um sicherzustellen, dass sämtliche Informationen über die unter diese Richtlinie fallenden Verbringungen mit der gebotenen Sorgfalt behandelt und vor Missbrauch geschützt werden.

Artikel 8

Eingangsbestätigung und Informationsersuchen

(1) Innerhalb von 20 Tagen nach Eingang des Antrags prüfen die zuständigen Behörden der Bestimmungs- und Durchfuhrmitgliedstaaten, ob der Antrag im Sinne des Artikels 5 Nummer 17 ordnungsgemäß gestellt ist.

(2) Ist der Antrag ordnungsgemäß gestellt, so übermitteln die zuständigen Behörden des Bestimmungsmitgliedstaats den zuständigen Behörden des Ursprungsmitgliedstaats eine Empfangsbestätigung sowie den übrigen betroffenen zuständigen Behörden eine Kopie derselben innerhalb von 10 Tagen nach Ablauf der 20-Tage-Frist nach Absatz 1.

(3) Ist der Antrag nach Auffassung einer der zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten nicht ordnungsgemäß gestellt, so fordert diese die fehlenden Informationen bei den zuständigen Behörden des Ursprungsmitgliedstaats an und setzt die übrigen zuständigen Behörden von dieser Aufforderung in Kenntnis. Diese Aufforderung ergeht spätestens bei Ablauf der Frist nach Absatz 1.

Die zuständigen Behörden des Ursprungsmitgliedstaats übermitteln den betreffenden zuständigen Behörden die angeforderten Informationen.

Spätestens 10 Tage nach Erhalt der fehlenden Informationen und frühestens nach Ablauf der 20-Tage-Frist nach Absatz 1 übermitteln die zuständigen Behörden des Bestimmungsmitgliedstaats den zuständigen Behörden des Ursprungsmitgliedstaats eine Empfangsbestätigung sowie den übrigen betroffenen zuständigen Behörden eine Kopie derselben.

(4) Die Fristen nach den Absätzen 1, 2 und 3 für die Ausstellung der Empfangsbestätigung können verkürzt werden, wenn die zuständigen Behörden des Bestimmungs- und Durchfuhrstaates davon überzeugt sind, dass der Antrag ordnungsgemäß gestellt wurde.

Artikel 9

Zustimmung und Verweigerung der Zustimmung

(1) Spätestens zwei Monate nach Ausstellung der Empfangsbestätigung teilen die zuständigen Behörden aller betroffenen Mitgliedstaaten den zuständigen Behörden des Ursprungsmitgliedstaats mit, ob sie der Verbringung zustimmen, oder welche Auflagen sie für erforderlich halten oder ob sie die Zustimmung verweigern.

Die zuständigen Behörden des Bestimmungsmitgliedstaats oder etwaiger Durchfuhrmitgliedstaaten können jedoch eine Zusatzfrist von höchstens einem Monat zu der in Unterabsatz 1 genannten Frist für die Mitteilung ihres Standpunkts beantragen.

(2) Liegt nach Ablauf der Fristen nach Absatz 1 keine Antwort der zuständigen Behörden des Bestimmungsmitgliedstaats und/oder des vorgesehenen Durchfuhrmitgliedstaats vor, so ist davon auszugehen, dass diese Länder der beantragten Verbringung zugestimmt haben.

(3) Die Mitgliedstaaten begründen eventuelle Verweigerungen der Zustimmung oder an die Zustimmung geknüpfte Auflagen, wobei

a) Durchfuhrmitgliedstaaten sich auf einschlägige nationale, gemeinschaftliche oder internationale Rechtsvorschriften für die Beförderung von radioaktivem Material stützen und

b) Bestimmungsmitgliedstaaten sich auf einschlägige Rechtsvorschriften für die Entsorgung radioaktiver Abfälle und abgebrannter Brennelemente sowie auf nationale, gemeinschaftliche oder internationale Rechtsvorschriften für die Beförderung von radioaktivem Material stützen.

Die von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, ob Durchfuhr- oder Bestimmungsländer, vorgeschriebenen Auflagen dürfen nicht strenger sein als die Auflagen, die für ähnliche Verbringungen innerhalb dieser Mitgliedstaaten gelten.

(4) Der Mitgliedstaat bzw. die Mitgliedstaaten, die der Durchfuhr für eine bestimmte Verbringung zugestimmt haben, können die Zustimmung zur Rückverbringung in den folgenden Fällen nicht verweigern:

a) wenn die ursprüngliche Zustimmung zur Verbringung von Material zur Behandlung oder Wiederaufarbeitung gegeben wurde, wenn die Rückverbringung radioaktive Abfälle oder Behandlungs- bzw. Wiederaufarbeitungsprodukte betrifft, die dem ursprünglichen Material entsprechen, und alle einschlägigen Rechtsvorschriften eingehalten werden;

b) in den Fällen gemäß Artikel 12, wenn die Rückverbringung mit den gleichen Auflagen und Spezifikationen wie die Verbringung erfolgt.

(5) Ungerechtfertigte Verzögerungen und/oder ein Mangel an Zusammenarbeit der zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaats werden der Kommission mitgeteilt.

Artikel 10

Genehmigung von Verbringungen

(1) Liegen alle erforderlichen Zustimmungen für die Verbringung vor, so sind die zuständigen Behörden des Ursprungsmitgliedstaats befugt, dem Besitzer die Genehmigung zu der Verbringung zu erteilen; sie unterrichten die zuständigen Behörden des Bestimmungsmitgliedstaats und etwaiger Durchfuhrmitgliedstaaten oder Durchfuhrdrittländer davon.

(2) Die in Absatz 1 genannte Genehmigung hat keinerlei Einfluss auf die Verantwortung des Besitzers, der Beförderer, des Eigentümers, des Empfängers oder jedweder anderen natürlichen oder juristischen Person, die an der Verbringung beteiligt ist.

(3) Eine Genehmigung kann sich auf mehrere Verbringungsvorgänge erstrecken, sofern die Bedingungen des Artikels 6 Absatz 2 erfüllt sind.

(4) Genehmigungen gelten für eine Dauer von höchstens drei Jahren.

Bei der Festlegung dieser Gültigkeitsdauer berücksichtigen die Mitgliedstaaten die in der Zustimmung des Bestimmungs- oder Durchfuhrmitgliedstaats angegebenen Auflagen.

Artikel 11

Bestätigung des Empfangs der Lieferung

(1) Der Empfänger übermittelt den zuständigen Behörden seines Mitgliedstaats binnen 15 Tagen eine Bestätigung des Empfangs der Lieferung.

(2) Die zuständigen Behörden des Bestimmungsmitgliedstaats übermitteln Ausfertigungen der Empfangsbestätigung an den Ursprungsmitgliedstaat und gegebenenfalls an Durchfuhrmitgliedstaaten oder Durchfuhrdrittländer.

(3) Die zuständigen Behörden des Ursprungsmitgliedstaats übermitteln dem ursprünglichen Besitzer eine Ausfertigung dieser Bestätigung.

Artikel 12

Nicht zu Ende geführte Verbringungen

(1) Der Ursprungs-, Durchfuhr- oder Bestimmungsmitgliedstaat kann beschließen, dass eine Verbringung nicht zu Ende geführt werden darf, wenn die Voraussetzungen für die Verbringung gemäß dieser Richtlinie nicht mehr erfüllt sind oder nicht den Genehmigungen oder Zustimmungen entsprechen, die gemäß dieser Richtlinie erteilt wurden.

Der jeweilige Mitgliedstaat unterrichtet die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten, die an der Verbringung beteiligt sind, unverzüglich von diesem Beschluss.

(2) Kann eine Verbringung nicht zu Ende geführt werden oder sind die Bedingungen für die Verbringung gemäß den Bestimmungen dieser Richtlinie nicht erfüllt, so stellen die zuständigen Behörden des Ursprungsmitgliedstaats sicher, dass die fraglichen radioaktiven Abfälle oder abgebrannten Brennelemente vom Besitzer zurückgenommen werden, sofern nicht eine andere sichere Regelung getroffen werden kann. Sie stellen sicher, dass die für die Verbringung verantwortliche Person erforderlichenfalls Abhilfemaßnahmen im Interesse der Sicherheit ergreift.

(3) Bei Verbringungen, die nicht zu Ende geführt werden können oder dürfen, trägt der Besitzer die Kosten.

KAPITEL 3

VERBRINGUNGEN IN LÄNDER UND AUS LÄNDERN AUSSERHALB DER GEMEINSCHAFT

Artikel 13

Einfuhren in die Gemeinschaft

(1) Sollen radioaktive Abfälle oder abgebrannte Brennelemente, die unter diese Richtlinie fallen, aus einem Drittland in die Gemeinschaft verbracht werden, und ist das Bestimmungsland ein Mitgliedstaat, so stellt der Empfänger bei den zuständigen Behörden dieses Mitgliedstaats einen Genehmigungsantrag. Der Antrag kann sich auf mehrere Verbringungsvorgänge erstrecken, wenn die Bedingungen des Artikels 6 Absatz 2 erfüllt sind.

Der Genehmigungsantrag muss den Nachweis enthalten, dass der Empfänger mit dem in dem Drittland niedergelassenen Besitzer eine Vereinbarung getroffen hat, die von den zuständigen Behörden dieses Drittlandes akzeptiert wurde, wonach der Besitzer verpflichtet ist, die radioaktiven Abfälle oder abgebrannten Brennelemente zurückzunehmen, wenn der Verbringungsvorgang entsprechend Absatz 5 nicht gemäß dieser Richtlinie zu Ende geführt werden kann.

(2) Die zuständigen Behörden des Bestimmungsmitgliedstaats übermitteln den zuständigen Behörden etwaiger Durchfuhrmitgliedstaaten den in Absatz 1 genannten Antrag zur Zustimmung.

Es gelten die Artikel 8 und 9.

(3) Liegen alle erforderlichen Zustimmungen für die Verbringung vor, so sind die zuständigen Behörden des Bestimmungsmitgliedstaats befugt, dem Empfänger die Genehmigung zu der Verbringung zu erteilen; sie unterrichten die zuständigen Behörden etwaiger Ursprungs- oder Durchfuhrmitgliedstaaten bzw. Ursprungs- oder Durchfuhrdrittländer davon.

Es gilt Artikel 10 Absätze 2, 3 und 4.

(4) Der Empfänger übermittelt den zuständigen Behörden des Bestimmungsmitgliedstaats binnen 15 Tagen nach Eingang der Lieferung eine Empfangsbestätigung für jede Lieferung. Die zuständigen Behörden des Bestimmungsmitgliedstaats übermitteln Ausfertigungen der Empfangsbestätigung an das Ursprungsland und an etwaige Durchfuhrmitgliedstaaten oder Durchfuhrdrittländer.

(5) Der Bestimmungsmitgliedstaat oder Durchfuhrmitgliedstaat kann beschließen, dass eine Verbringung nicht zu Ende geführt werden darf, wenn die Voraussetzungen für die Verbringung gemäß dieser Richtlinie nicht mehr erfüllt sind oder nicht den Genehmigungen oder Zustimmungen entsprechen, die gemäß dieser Richtlinie erteilt wurden. Der jeweilige Mitgliedstaat unterrichtet die zuständigen Behörden des Ursprungslandes unverzüglich von einem solchen Beschluss.

(6) Bei Verbringungen, die nicht zu Ende geführt werden können oder dürfen, trägt der Empfänger die Kosten.

Artikel 14

Durchfuhr durch die Gemeinschaft

(1) Sollen radioaktive Abfälle oder abgebrannte Brennelemente aus einem Drittland in die Gemeinschaft verbracht werden und ist das Bestimmungsland kein Mitgliedstaat, so reicht die Person, die für die Abwicklung der Verbringung innerhalb des Mitgliedstaats, über dessen Zollstelle die radioaktiven Abfälle zuerst in die Gemeinschaft gelangen (im Folgenden als "erster Durchfuhrmitgliedstaat" bezeichnet), verantwortlich ist, bei den zuständigen Behörden dieses Mitgliedstaats einen Genehmigungsantrag ein. Der Antrag kann sich auf mehrere Verbringungsvorgänge erstrecken, wenn die Bedingungen des Artikels 6 Absatz 2 erfüllt sind.

Der Antrag muss den Nachweis enthalten, dass der in einem Drittland niedergelassene Empfänger mit dem in einem Drittland niedergelassenen Besitzer eine Vereinbarung getroffen hat, die von den zuständigen Behörden des letztgenannten Drittlandes akzeptiert wurde, wonach der Besitzer verpflichtet ist, die radioaktiven Abfälle oder abgebrannten Brennelemente zurückzunehmen, wenn der Verbringungsvorgang nach Absatz 5 nicht gemäß dieser Richtlinie zu Ende geführt werden kann.

(2) Die zuständigen Behörden des ersten Durchfuhrmitgliedstaats übermitteln den zuständigen Behörden etwaiger anderer Durchfuhrmitgliedstaaten den in Absatz 1 genannten Antrag zur Zustimmung.

Es gelten die Artikel 8 und 9.

(3) Liegen alle erforderlichen Zustimmungen für die Verbringung vor, so sind die zuständigen Behörden des ersten Durchfuhrmitgliedstaats befugt, der in Absatz 1 genannten verantwortlichen Person die Genehmigung zu der Verbringung zu erteilen; sie unterrichten die zuständigen Behörden etwaiger anderer Durchfuhr- oder Ursprungsmitgliedstaaten bzw. Durchfuhr- oder Ursprungsdrittländer davon.

Es gilt Artikel 10 Absätze 2, 3 und 4.

(4) Die in Absatz 1 genannte verantwortliche Person meldet binnen 15 Tagen nach Eintreffen der radioaktiven Abfälle oder abgebrannten Brennelemente den zuständigen Behörden des ersten Durchfuhrmitgliedstaats, dass diese ihren Bestimmungsort in dem Drittland erreicht haben, wobei sie die letzte Zollstelle in der Gemeinschaft angibt, über die die Verbringung erfolgt ist.

Diese Meldung ist durch eine Erklärung oder Bescheinigung des Empfängers zu bestätigen, wonach die radioaktiven Abfälle oder abgebrannten Brennelemente ihren ordnungsgemäßen Bestimmungsort erreicht haben, und in der die Eingangszollstelle des Drittlandes angegeben wird.

(5) Ein Durchfuhrmitgliedstaat kann beschließen, dass eine Verbringung nicht zu Ende geführt werden darf, wenn die Voraussetzungen für die Verbringung gemäß dieser Richtlinie nicht mehr erfüllt sind oder nicht den Genehmigungen oder Zustimmungen entsprechen, die gemäß dieser Richtlinie gewährt wurden. Der jeweilige Mitgliedstaat unterrichtet die zuständigen Behörden des Ursprungslandes unverzüglich von einem solchen Beschluss. Bei Verbringungen, die nicht zu Ende geführt werden können oder dürfen, trägt die in Absatz 1 genannte verantwortliche Person die Kosten.

Artikel 15

Ausfuhren aus der Gemeinschaft

(1) Sollen radioaktive Abfälle oder abgebrannte Brennelemente aus der Gemeinschaft in ein Drittland ausgeführt werden, stellt der Besitzer bei den zuständigen Behörden des Ursprungsmitgliedstaats einen Genehmigungsantrag. Der Antrag kann sich auf mehrere Verbringungsvorgänge erstrecken, wenn die Bedingungen des Artikels 6 Absatz 2 erfüllt sind.

(2) Die zuständigen Behörden des Ursprungsmitgliedstaats

a) melden den Behörden des Bestimmungslandes die geplante Verbringung vor deren Durchführung und bitten sie um Zustimmung dazu;

b) übermitteln den zuständigen Behörden etwaiger Durchfuhrmitgliedstaaten den in Absatz 1 genannten Antrag zur Zustimmung.

Es gilt Artikel 8.

(3) Liegen alle erforderlichen Zustimmungen für die Verbringung vor, so sind die zuständigen Behörden des Ursprungsmitgliedstaats befugt, dem Besitzer die Genehmigung zu der Verbringung zu erteilen; sie unterrichten die zuständigen Behörden des Bestimmungsdrittlandes und etwaiger Durchfuhrmitgliedstaaten oder Durchfuhrdrittländer davon.

Es gilt Artikel 10 Absätze 2, 3 und 4.

(4) Der Besitzer meldet binnen fünfzehn Tagen nach Eintreffen der radioaktiven Abfälle oder abgebrannten Brennelemente den zuständigen Behörden des Ursprungsmitgliedstaats, dass diese ihren Bestimmungsort in dem Drittland erreicht haben, wobei er die letzte Grenzübergangsstelle der Gemeinschaft angibt, durch die die Beförderung erfolgt ist.

Diese Meldung ist durch eine Erklärung oder Bescheinigung des Empfängers zu bestätigen, wonach die radioaktiven Abfälle oder abgebrannten Brennelemente ihren ordnungsgemäßen Bestimmungsort erreicht haben, und in der die Eingangszollstelle des Drittlandes angegeben wird.

(5) Der Ursprungsmitgliedstaat oder etwaige Durchfuhrmitgliedstaaten können beschließen, dass eine Verbringung nicht zu Ende geführt werden darf, wenn die Voraussetzungen für die Verbringung gemäß dieser Richtlinie nicht mehr erfüllt sind oder nicht den Genehmigungen oder Zustimmungen entsprechen, die gemäß dieser Richtlinie gewährt wurden. Der jeweilige Durchfuhrmitgliedstaat unterrichtet die zuständigen Behörden des Ursprungsmitgliedstaats unverzüglich von diesem Beschluss.

Es gilt Artikel 12 Absätze 2 und 3.

Artikel 16

Ausfuhrverbot

(1) Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten versagen die Genehmigung für Verbringungen

a) an einen Bestimmungsort südlich des 60. Grads südlicher Breite oder

b) in einen Staat, der Unterzeichner des Partnerschaftsabkommens zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits (AKP-EG-Abkommen von Cotonou) und nicht EU-Mitgliedstaat ist, unbeschadet des Artikels 2, oder

c) in ein drittes Land, das nach Ansicht der zuständigen Behörden des Ursprungsmitgliedstaats nach den in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannten Kriterien nicht über die administrativen und technischen Kapazitäten und die Regulierungsstruktur verfügt, um die radioaktiven Abfälle oder abgebrannten Brennelemente im Sinne des Gemeinsamen Übereinkommens sicher zu entsorgen. Bei der Bildung ihrer Ansicht sollten die Mitgliedstaaten von anderen Mitgliedstaaten übermittelte relevante Informationen gebührend berücksichtigen. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission und den nach Artikel 21 eingesetzten Beratenden Ausschuss jährlich hierüber.

(2) Die Kommission legt nach dem Verfahren des Artikels 21 Kriterien fest, die unter anderem den einschlägigen Sicherheitsstandards der Internationalen Atomenergieorganisation (IAEO) Rechnung tragen und auf deren Grundlage die Mitgliedstaaten leichter beurteilen können, ob die Erfordernisse für die Ausfuhr eingehalten werden.

KAPITEL 4

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 17

Verwendung eines einheitlichen Begleitscheins

(1) Für sämtliche Verbringungen, die unter diese Richtlinie fallen, ist ein einheitlicher Begleitschein zu verwenden.

(2) Die Kommission erstellt nach dem Verfahren des Artikels 21 den einheitlichen Begleitschein, dem als Anhang eine Liste der Mindestanforderungen für einen ordnungsgemäß gestellten Antrag beigefügt wird.

Der einheitliche Begleitschein mit seinen Anhängen wird spätestens am 25. Dezember 2008 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und auch in elektronischer Form zur Verfügung gestellt. Erforderlichenfalls wird er nach demselben Verfahren aktualisiert.

(3) Der Genehmigungsantrag und zusätzliche Unterlagen und Informationen gemäß den Artikeln 10, 13, 14 und 15 sind in einer Sprache vorzulegen, die für die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, bei der der Genehmigungsantrag entsprechend dieser Richtlinie eingereicht wird, akzeptabel ist.

Auf Antrag der zuständigen Behörden des Bestimmungslandes oder des Durchfuhrlandes liefert der Besitzer eine beglaubigte Übersetzung in einer Sprache, die für diese akzeptabel ist.

(4) Etwaige zusätzliche Auflagen für die Genehmigung einer Verbringung werden dem einheitlichen Begleitschein beigefügt.

(5) Bei jeder unter diese Richtlinie fallenden Verbringung, einschließlich der Fälle, in denen eine Genehmigung für mehrere, in ein und demselben Dokument zusammengefasste Verbringungen erteilt worden ist, ist unbeschadet aller sonstigen aufgrund anderweitiger einschlägiger Rechtsvorschriften erforderlichen Begleitdokumente der ausgefüllte einheitliche Begleitschein mitzuführen, aus dem hervorgeht, dass das Genehmigungsverfahren ordnungsgemäß eingehalten wurde.

(6) Diese Unterlagen stehen den zuständigen Behörden des Ursprungslandes und des Bestimmungslandes sowie etwaiger Durchfuhrländer zur Verfügung.

Artikel 18

Zuständige Behörden

(1) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission spätestens am 25. Dezember 2008 die Namen und Anschriften der zuständigen Behörde oder Behörden und alle zweckdienlichen Informationen für eine rasche Kontaktaufnahme mit diesen Behörden mit.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission ferner Änderungen dieser Angaben regelmäßig mit.

Artikel 19

Übermittlung

(1) Die Kommission erstellt nach dem Verfahren des Artikels 21 Empfehlungen für ein sicheres und effizientes System zur Übermittlung von Unterlagen und Informationen im Zusammenhang mit dieser Richtlinie.

(2) Die Kommission erstellt und unterhält eine elektronische Kommunikationsplattform, um Folgendes zu veröffentlichen:

a) Den/die Namen und Anschriften der zuständigen Behörde(n) jedes Mitgliedstaats,

b) die Sprachen, die für die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten akzeptabel sind, und

c) die allgemeinen Bedingungen und gegebenenfalls die zusätzlichen Auflagen für die Genehmigung einer Verbringung durch die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten.

Artikel 20

Regelmäßige Berichterstattung

(1) Bis 25. Dezember 2011 und danach alle drei Jahre übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission Berichte über die Anwendung der Richtlinie.

(2) Auf der Grundlage dieser Berichte erstellt die Kommission nach dem Verfahren des Artikels 21 einen zusammenfassenden Bericht an das Europäische Parlament, den Rat und den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss, wobei sie insbesondere der Anwendung des Artikels 4 Rechnung trägt.

Artikel 21

Beratender Ausschuss

(1) Bei der Wahrnehmung der in Artikel 16 Absatz 2, Artikel 17 Absatz 2, Artikel 19 Absatz 1 und Artikel 20 Absatz 2 vorgesehenen Aufgaben wird die Kommission von einem Ausschuss mit beratender Funktion unterstützt, der sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt und in dem ein Vertreter der Kommission den Vorsitz führt (im Folgenden als "Ausschuss" bezeichnet).

(2) Der Vertreter der Kommission unterbreitet dem Ausschuss einen Entwurf der zu treffenden Maßnahmen. Der Ausschuss gibt — gegebenenfalls nach Abstimmung — seine Stellungnahme zu diesem Entwurf innerhalb einer Frist ab, die der Vorsitzende unter Berücksichtigung der Dringlichkeit der betreffenden Frage festsetzen kann.

(3) Die Stellungnahme wird in das Protokoll aufgenommen. Jeder Mitgliedstaat hat das Recht zu verlangen, dass sein Standpunkt im Protokoll festgehalten wird.

(4) Die Kommission berücksichtigt die Stellungnahme des Ausschusses. Sie unterrichtet den Ausschuss darüber, welcherart sie seine Stellungnahme berücksichtigt hat.

Artikel 22

Umsetzung

(1) Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie vor dem 25. Dezember 2008 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 23

Aufhebung

(1) Die Richtlinie 92/3/Euratom wird mit Wirkung vom 25. Dezember 2008 aufgehoben, unbeschadet der Pflichten der Mitgliedstaaten hinsichtlich der Fristen für die Umsetzung in innerstaatliches Recht und für die Anwendung dieser Richtlinie.

(2) Verweise auf die aufgehobene Richtlinie gelten als Verweise auf die vorliegende Richtlinie und sind nach der Entsprechungstabelle im Anhang zu lesen.

Artikel 24

Übergangsbestimmungen

(1) Wurde der Genehmigungsantrag vor dem 25. Dezember 2008 ordnungsgemäß von den zuständigen Behörden des Ursprungslandes genehmigt bzw. bei ihnen eingereicht, gilt die Richtlinie 92/3/Euratom für alle unter die jeweilige Genehmigung fallenden Verbringungen.

(2) Bei seiner Entscheidung über Genehmigungsanträge, die vor dem 25. Dezember 2008 für mehr als eine Verbringung radioaktiver Abfälle oder abgebrannter Brennelemente in ein Bestimmungsdrittland gestellt wurden, berücksichtigt der Ursprungsmitgliedstaat alle relevanten Umstände, insbesondere

a) den vorgesehenen Zeitplan für alle Verbringungen, die unter dieselbe Genehmigung fallen;

b) die Begründung für die Zusammenfassung der Verbringungen in einem Antrag;

c) die Angemessenheit der Genehmigung einer geringeren Anzahl von Verbringungen als im Antrag angegeben.

(3) Bis der in Artikel 17 genannte einheitliche Begleitschein zur Verfügung steht, ist für die Zwecke dieser Richtlinie der mit der Entscheidung 93/552/Euratom der Kommission [7] eingeführte einheitliche Begleitschein entsprechend zu verwenden.

Artikel 25

Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 26

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.


Geschehen zu Brüssel am 20. November 2006.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. Korkeaoja

[1] ABl. C 286 vom 17.11.2005, S. 34.

[2] Stellungnahme vom 5. Juli 2006 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

[3] ABl. C 119 vom 22.5.2002, S. 7.

[4] ABl. L 35 vom 12.2.1992, S. 24.

[5] ABl. L 159 vom 29.6.1996, S. 1.

[6] ABl. C 321 vom 31.12.2003, S. 1.

[7] Entscheidung 93/552/Euratom der Kommission vom 1. Oktober 1993 zur Einführung des einheitlichen Begleitscheins für Verbringungen radioaktiver Abfälle gemäß der Richtlinie 92/3/Euratom des Rates (ABl. L 268 vom 29.10.1993, S. 83).

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ANHANG

ENTSPRECHUNGSTABELLE

Richtlinie 92/3/Euratom | Vorliegende Richtlinie |

Artikel 1 | Artikel 1 |

Artikel 2 | Artikel 5 |

Artikel 3 | Erwägungsgrund 1 |

Artikel 4 Absatz 1 Satz 1 | Artikel 6 Absatz 1 |

Artikel 4 Absatz 1 Satz 2 | Artikel 7 Absatz 1 |

Artikel 4 Absatz 2 | Artikel 17 Absatz 1 |

Artikel 4 Absatz 3 | Keine |

Artikel 5 Absatz 1 | Artikel 6 Absatz 2 |

Artikel 5 Absatz 2 | Artikel 10 Absatz 4 |

Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 1 | Artikel 9 Absatz 1 |

Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 2 | Artikel 17 Absatz 1 |

Artikel 6 Absatz 2 | Artikel 9 Absatz 3 |

Artikel 6 Absatz 3 | Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 2 |

Artikel 6 Absatz 4 | Artikel 9 Absatz 2 |

Artikel 7 Absatz 1 | Artikel 10 Absatz 1 |

Artikel 7 Absatz 2 | Artikel 17 Absatz 1 |

Artikel 7 Absatz 3 | Artikel 10 Absatz 2 |

Artikel 8 | Artikel 17 Absatz 5 |

Artikel 9 Absatz 1, erster Teil des Satzes | Artikel 11 Absatz 1 |

Artikel 9 Absatz 1, letzter Teil des Satzes | Artikel 17 Absatz 1 |

Artikel 9 Absatz 2, Satz 1 | Artikel 11 Absatz 2 |

Artikel 9 Absatz 2, Satz 2, | Artikel 11 Absatz 3 |

Artikel 10 Absatz 1 | Artikel 13 |

Artikel 10 Absatz 1, Ende von Satz 1 | Artikel 17 Absatz 1 |

Artikel 10 Absatz 2 | Artikel 14 |

Artikel 10 Absatz 3 | Artikel 13 |

Artikel 11 | Artikel 16 Absatz 1 |

Artikel 12 Absatz 1 | Artikel 15 Absatz 1 |

Artikel 12 Absatz 2 | Artikel 15 Absatz 3 |

Artikel 12 Absatz 3 | Artikel 10 Absatz 2 |

Artikel 12 Absatz 4 | Artikel 17 Absatz 1 |

Artikel 12 Absatz 5 | Artikel 15 Absatz 4 Unterabsatz 1 |

Artikel 12 Absatz 6 | Artikel 15 Absatz 4 Unterabsatz 2 |

Artikel 13 | Artikel 1 Absatz 3 |

Artikel 14 | Artikel 2 |

Artikel 15 Absatz 1 | Artikel 12 Absatz 2 |

Artikel 15 Absatz 2 | Artikel 13 Absatz 1 Unterabsatz 2 |

Artikel 16 | Artikel 9 Absatz 4 |

Artikel 17 | Artikel 18 |

Artikel 18 | Artikel 20 |

Artikel 19 | Artikel 21 |

Artikel 20 (erster, zweiter und dritter Gedankenstrich) | Artikel 17 Absatz 1 |

Artikel 20, vierter Gedankenstrich | Artikel 16 Absatz 2 |

Artikel 20, fünfter Gedankenstrich | Artikel 20 Absatz 2 |

Artikel 21 | Artikel 22 |

Artikel 22 | Artikel 26 |

| Artikel 3 (neu) |

| Artikel 4 (neu) |

| Artikel 8 (neu) |

| Artikel 19 (neu) |

| Artikel 23 (neu) |

| Artikel 24 (neu) |

| Artikel 25 (neu) |