November 2018

181102

ENERGIE-CHRONIK


 

Die obligatorische Umstellung der Solarförderung auf Ausschreibungen, die mit dem EEG 2017 eingeführt wurde, gilt nur für Projekte über 750 kWp. In den darunterliegenden Leistungsbereichen werden PV-Dachanlagen weiterhin per Festvergütung bzw. "Marktprämie" gefördert. Von Oktober 2015 bis Juli 2018 bewegte sich deren "annualisierter Zubau" stark unterhalb des gesetzlich vorgesehenen Leistungszuwachses. Die Einspeisevergütungen wurden deshalb über viele Monate hinweg nur minimal abgesenkt. Erst ab August 2018 wurde der gesetzlich vorgesehene Zubau erreicht und überschritten. Zugleich löste dies eine monatliche Degression der Fördersätze um ein Prozent aus, die bei allen Größenklassen ein deutliches Absinken der Vergütungen bewirkte (siehe auch Tabelle).

Die Bundesregierung will die endlich eingetretene Normalisierung des PV-Zubaues wieder abbremsen und hat deshalb die Solarvergütungen zusätzlich gekürzt. Sie begründet dies mit einer sonst angeblich drohenden Überförderung. Dieses Argument wirkt aber vorgeschoben, denn eine solche Gefahr gibt es nicht.

Koalition kürzt Vergütungen für Solar-Dachanlagen

Das von den Koalitionsfraktionen vorgelegte "Energiesammelgesetz" (181101) sieht zusätzliche Abstriche bei den Solar-Vergütungen vor: Gemäß § 48 Abs. 2 EEG wird der ab 1. Februar 2017 "anzulegende Wert" für Anlagen im Leistungsbereich von 40 bis 750 Kilowatt Nennleistung auf 9,87 Cent/kWp festgelegt. Zum 1. März und zum 1. April sinkt dieser Ausgangswert auf 9,39 bzw. 8,90 Cent/kWh. Ansonsten gilt die bisherige Regelung weiter. Für neue Anlagen dieser Größenklasse ergibt sich daraus eine zusätzliche Minderung der Vergütungen um 1,16 Cent/kWp, wenn man beim Vergleich mit der alten Regelung eine monatliche Gesamtdegression von 1 Prozent zugrunde gelegt, wie sie sich als Folge des etwas stärkeren Zubaues seit August dieses Jahres ergeben hat.

Außerdem senkt die Novellierung in § 49 EEG den erwünschten jährlichen Zubau von 2.500 auf 1.900 MW. Dies bedeutet, dass die Vergütungen schon bei einem Zubau von mehr als 1.900 MW monatlich um mindestens ein Prozent gekürzt werden.

Bundesrat befürchtet zusätzliche Dämpfung des Zubaues in Städten

Zunächst wollte die Koalition noch stärker kürzen und den "anzulegenden Wert" schon ab Januar 2019 von 10,36 Cent/kWp (bzw. 9,96 Cent/kWp für die bis 100 kWp gewährte Festvergütung) auf 8,33 Cent/kWp absenken. Die Abstriche erfolgten erst aufgrund der erheblichen Kritik, welche die Kürzungen nicht nur in betroffenen Branchenkreisen auslösten. So erklärte der Bundesrat in seiner Stellungnahme, dass dadurch nicht etwa einer Überförderung entgegengewirkt, sondern der Zubau der Erneuerbaren Energien in den Städten zusätzlich gedämpft werde. Damit würden keine Anreize gesetzt, bislang nicht genutzte Dachflächenpotenziale zu heben. Der allgemeine Rechtsgrundsatz des Vertrauensschutzes gebiete zudem die Gewährung einer ausreichenden Übergangszeit bis wenigstens Mitte 2019.

Beim Mieterstrom wäre kaum noch etwas übriggeblieben

Die Absenkung gefährdet zudem die Wirtschaftlichkeit von Mieterstrom- und Quartierskonzepten, die sich hauptsächlich im Leistungsbereich zwischen 80 und 120 kWp bewegen. Da gemäß § 23b EEG vom "anzulegenden Wert" 8,5 Cent pro Kilowattstunde abzuziehen sind, hätte der Mieterstromzuschlag ab April 2019 nur noch 0,4 Cent/kWp betragen. Auch hier nahm die Koalition nur bescheidene Abstriche am ursprünglichen Gesetzentwurf vor, indem sie diesen Abschlag ab 2019 auf 8,00 Cent/kWp verringerte.

Angeblich droht eine Überförderung durch gesunkene Preise

Die zusätzliche Kürzung der Solarvergütungen wurde in dem Gesetzentwurf damit begründet, dass die Preise für Photovoltaikmodule und Photovoltaikanlagen in den letzten Monaten stark gesunken seien. Gründe für den Preisverfall seien ein anhaltendes Überangebot im Weltmarkt und das Auslaufen der EU-Strafzölle auf chinesische Photovoltaikmodule (180908). Dies habe zu einer Überförderung von größeren Dachanlagen ab 60 kWp geführt, der sich aber auch schon bei 40 kWp auswirke. Die Bundesregierung sei beihilferechtlich verpflichtet, eine Überförderung der EU-Kommission anzuzeigen und diese zu korrigieren. Diese Anzeige sei bereits erfolgt. Deshalb müsse die Überförderung zum 1. Januar 2019 durch Absenkung des "anzulegenden Werts" auf das Niveau der Freiflächenanlagen korrigiert werden.

 

Fast fünf Jahre lang bewegte sich der "annualisierte Zubau" nur im Keller

In der Tat ist nach einer jahrelangen Phase der Stagnation, die sich schon 2013 abzuzeichnen begann (130706), neuerdings wieder ein etwas verstärkter Zubau an PV-Leistung zu verzeichnen (siehe Grafik 2). Zum Beispiel betrug der "annualisierte Zubau", der für die quartalsweise Neuberechnung der EEG-Förderung maßgeblich ist, im zweiten Quartal dieses Jahres 3.193.140 kWp, während es im zweiten Quartal 2017 nur 1.965.951 kWp waren. Er lag damit um 693 MWp über den 2.500 MWp, die gemäß § 49Abs. 2 EEG als erwünschter Zubau gelten.

Die Begründung für die zusätzlichen Kürzungen ist aber irreführend. Sie läßt völlig außer Acht, dass dieser Anstieg völlig normal ist und keineswegs den Fördermechanismus sprengt. Dieser ist nämlich so angelegt, dass sich der Zubau nicht allzuweit von den erwünschten 2.500 MWp entfernen kann. In der Praxis hat sich das seit 2014 geltende Förder-Korsett sogar als zu eng erwiesen, denn seit Oktober 2014 lag der "annualisierte Zubau" regelmäßig stark unter dieser Grenze (141007, 150107). Die normale monatliche Degression von 0,5 Prozent mußte deshalb bis September 2015 auf 0,25 Prozent halbiert werden. In den folgenden drei Jahren bis Juli 2018 kam es gerade noch viermal zu Abstrichen um 0,25 Prozent. Im übrigen entfiel die Degression über 45 Monate hinweg völlig, so dass die Vergütungen unverändert blieben (siehe Tabelle). Zeitweilig sah es sogar so aus, als ob die in den Keller gesunkenen Fördersätze nach den gesetzlichen Vorschriften wieder erhöht werden müßten (151105). Zu dieser Wiederanhebung kam es nur deshalb nicht, weil die neu eingeführte Ausschreibungspraxis für Anlagen ab 750 MWp einen relativ starken Zuwachs an größeren PV-Projekten bewirkte, die noch von der alten Einspeisungs-Regelung profitieren wollten (170206).

Erst seit August dieses Jahres greift wieder die übliche Degression

Seit 1. August 2018 greifen nun erstmals wieder die normale monatliche Degression um 0,5 Prozent sowie die erhöhten Abschläge, die bei Überschreitung eines Zubaues von 2.500 MW fällig werden. In Grafik 1 ist dies deutlich daran zu erkennen, dass die Vergütungskurven für die vier Leistungsklassen der Dachanlagen stark abknicken und auf Talfahrt gehen. Dabei greift vorerst nur der erhöhte Abschlag um 1 Prozent wegen Überschreitung des erwünschten Zubaues um bis zu 1000 MWp (tatsächlich betrug die Überschreitung in den sechs Monaten von April bis September 2018, aus denen der "annualisierte Zubau" errechnet wird, lediglich 693 MWp). Diese vier Kurven würden noch wesentlich steiler abknicken und die Förderung noch schneller gegen Null tendieren, falls weitere Degressionsstufen greifen. Zum Beispiel würde eine monatliche Absenkung um 2,8 Prozent den Höchstsatz der Förderung, den eine zum 1. Januar 2019 in Betrieb genommene Kleinanlage mit bis zu 10 kW erzielt, binnen einem Jahr von 11,47 Cent/kWhp auf 8,17 Cent/kWh abschmelzen lassen. Das wäre zwar eine sehr erfreuliche Entwicklung, ist aber überaus unwahrscheinlich, weil vorher der Zubau einbrechen würde.

"Solardeckel" erlaubt ab 2019 nur noch einen Zubau von etwa 6.000 MWp

Übrigens würde dieses Szenario mit dem Degressions-Höchstsatz von 2,8 Prozent einen jährlichen Zubau von mehr als 7.500 MWp voraussetzen. Das entspräche den einsamen Rekord-Zubauraten, die in den Jahren 2010 bis 2012 erreicht wurden (siehe Grafik 170206). Es wären aber mehr Megawatt an Nennleistung, als für den Zubau überhaupt noch insgesamt zur Verfügung steht. Seit dem Jahr 2012 enthält das EEG nämlich in § 20b Abs. 9a (heute § 49 Abs. 5) eine Art Guillotine, deren Fallbeil heruntersaust, wenn die Solaranlagen eine installierte Gesamtkapazität von 52.000 MW erreicht haben (120602). Dann wird der Solarförderung kurzerhand der Garaus gemacht, ohne Rücksicht auf einen noch bestehenden Förderbedarf. So wollte es die damals regierende schwarz-gelbe Koalition.

Nach Angaben der Bundesnetzagentur war bis 30. September 2018 eine installierte Gesamtkapazität von 45.146 MWp erreicht. Mithin bleiben ab 2019 ungefähr noch 6.000 MWp für den geförderten Zubau übrig. Sogar bei einem bescheidenen jährlichen Zubau von 2.500 MWp droht somit der Solarförderung schon ab 2021 der Tod. Dass die jetzt vorgesehenen Sonderausschreibungen gemäß § 49 Absatz 5 EEG nicht auf diesen "Solardeckel" angerechnet werden sollen, wirkt da fast wie ein Witz, denn diese Anlagen würden sowieso größtenteils erst in Betrieb genommen, wenn der Sargdeckel schon zu ist.

Angeblich drohende Überförderung könnte vorgeschobenes Argument sein, damit der "Solardeckel" nicht schon vor den Wahlen erreicht wird

Das Argument des Wirtschaftsministeriums, dass infolge der weiter sinkenden Kosten für Solarstrom eine Überförderung drohe, wirkt deshalb arg vorgeschoben. Es stammt aus einer Vergangenheit, die inzwischen schon ein Jahrzehnt zurückliegt. Damals hat die Politik tatsächlich versagt, indem sie die Fördersätze trotz der Warnungen von Fachleuten (070615) nicht hinreichend den sinkenden Kosten anpasste. Inzwischen enthält das EEG aber wirksame Kautelen zur Verhinderung einer Überförderung, die sogar eher zu eng gefaßt wurden. Schon kurz nach dem Inkrafttreten der EEG-Novelle 2014 sank der PV-Zubau deshalb unter den erwünschten "Korridor" zwischen 2.400 bis 2.600 MW pro Kalenderjahr (141007) und hat sich bis vor kurzem nicht mehr aus diesem Keller befreien können. Wenn nun nach fünf langen Jahren des Siechtums endlich wieder die offiziell erwünschte Zubaurate erreicht und übertroffen wird, ist das überhaupt kein Grund zur Beunruhigung. Schon gar nicht rechtfertigt es die doppelten Abstriche, die jetzt mit der Absenkung des "anzulegenden Werts" und des erwünschten Zubaues erfolgt sind.

Vermutlich geht es auch gar nicht um die Verhinderung einer Überförderung. Viel naheliegender und bedrohlicher ist die Gefahr, dass das 2012 installierte Fallbeil der 52-Gigawatt-Grenze schon vor den Bundestagswahlen im September 2021 niedersaust. Damit würde nicht nur der Solarförderung vorzeitig der Garaus gemacht. Auch für die regierenden Parteien könnte so ein beträchtlicher Kollateralschaden entstehen. Eine schlagartige Streichung der Solarförderung würde von breiten Teilen der Öffentlichkeit sicher ungünstig aufgenommen und als Absage an die Energiewende verstanden. Die nun vorgesehenen Kürzungen dürften deshalb eigentlich dem Zweck dienen, ein bißchen mehr Zeit herauszuschinden, bis der Solardeckel tatsächlich erreicht wird.

Bundesrats-Ausschüsse fordern Streichung des Solardeckels

Dabei ließe sich diese Zeitbombe ohne weiteres entschärfen. Man müsste nur die vor acht Jahren willkürlich eingeführte Begrenzung wieder abschaffen. Die Ausschüsse des Bundesrats sahen in ihrer Stellungnahme ebenfalls keinen überzeugenden Grund für die Beibehaltung der § 49 Abs. 5 im EEG und verlangten dessen Streichung. Außerdem stellten sie klar, dass das derzeit geltende EEG nicht geändert werden muss, um einer Überförderung vorzubeugen: "Der 52-GW-Deckel wurde im Jahr 2012 vor dem Hintergrund des damaligen rasanten Ausbaus der Photovoltaik und der damit verbundenen starken Kostensteigerungen eingeführt. Die dadurch bezweckte Kontrolle über den Photovoltaik-Ausbau sowie die damit verbundenen Förderkosten kann heute bereits weitestgehend durch inzwischen vorgenommene Änderungen der EEG-Förderung ausgeübt werden."

 

Links (intern)

 

Einspeisevergütungen für PV-Dachanlagen

(Festvergütungen bzw. Marktprämie in Cent pro Kilowatt Nennleistung)

Inbetriebnahme bis

bis 10 kWp
(Festvergütung
ab 1.8.14)

bis 40 kWp
(Festvergütung
ab 1.8.14)
bis 100 kWp
(Festvergütung ab 1.1.16)
bis 500 kWp
(Festvergütung von 1.8.14 bis 1.12.1215)
bis 750kWp
(Marktprämie ab 1.1.17)
1.01.2019 11.47 11.15 9.96
10.36
1.12.2018 11.59 11.27 10.07 10.47
1.11.2018 11.71 11.38 10.17 10.57
1.10.2018 11.83 11.50 10.28 10.68
1.09.2018 11.95 11.62 10.39 10.79
1.08.2018 12.08 11.74 10.50 10.90
1.07.2018 12.20 11.87 10.61 11.01
1.06.2018 12.20 11.87 10.61 11.01
1.05.2018 12.20 11.87 10.61 11.01
1.04.2018 12.20 11.87 10.61 11.01
1.03.2018 12.20 11.87 10.61 11.01
1.02.2018 12.20 11.87 10.61 11.01
1.01.2018 12.20 11.87 10.61 11.01
1.12.2017 12.20 11.87 10.61 11.01
1.11.2017 12.20 11.87 10.61 11.01
1.10.2017 12.20 11.87 10.61 11.01
1.09.2017 12.20 11.87 10.61 11.01
1.08.2017 12.20 11.87 10.61 11.01
1.07.2017 12.20 11.87 10.61 11.01
1.06.2017 12.24 11.90 10.66 11.03
1.05.2017 12.27 11.93 10.66 11.06
1.04.2017 12.30 11.96 10.69 11.09
1.03.2017 12.30 11.96 10.69 11.09
1.02.2017 12.30 11.96 10.69 11.09
1.01.2017 12.30 11.96 10.69 11.09
1.12.2016 12.31 11.97 10.71
1.11.2016 12.31 11.97 10.71
1.10.2016 12.31 11.97 10.71
1.09.2016 12.31 11.97 10.71
1.08.2016 12.31 11.97 10.71
1.07.2016 12.31 11.97 10.71
1.06.2016 12.31 11.97 10.71
1.05.2016 12.31 11.97 10.71
1.04.2016 12.31 11.97 10.71
1.03.2016 12.31 11.97 10.71
1.02.2016 12.31 11.97 10.71
1.01.2016 12.31 11.97 10.71
1.12.2015 12.31 11.97
10.71
1.11.2015 12.31 11.97 10.71
1.10.2015 12.31 11.97 10.71
1.09.2015 12.31 11.97 10.71
1.08.2015 12.34 12.00 10.73
1.07.2015 12.37 12.03 10.76
1.06.2015 12.40 12.06 10.79
1.05.2015 12.43 12.09 10.82
1.04.2015 12.47 12.12 10.84
1.03.2015 12.50 12.15 10.87
1.02.2015 12.53 12.18 10.90
1.01.2015 12.56 12.22 10.92
1.12.2014 12.59 12.25 10.95
1.11.2014 12.62 12.28 10.98
1.10.2014 12.65 12.34 11.03
1.09.2014 12.69 12.34 11.04
1.08.2014 12.75 12.40 11.09