Februar 2018

180202

ENERGIE-CHRONIK




Zweieinhalb Jahre nach dem Kernkraftwerk Grafenrheinfeld (150606) wurde am 31. Dezember 2017 auch der Block B im Kernkraftwerk Gundremmingen stillgelegt, weil der im Atomgesetz fixierte Schlusstermin erreicht war. Damit sind von den neun Kernkraftwerken, die nach der Katastrophe von Fukushima in Betrieb blieben, nur noch sieben am Netz. Das Foto zeigt links vorn den ältesten der drei Siedewasserreaktoren in Gundremmingen, der vor vier Jahrzehnten bei einem Störfall so schwer beschädigt wurde, daß er 1977 stillgelegt werden mußte (Block A). Seine elektrische Bruttoleistung betrug 250 MW. Rechts davon sieht man die beiden neueren Reaktoren aus dem Jahr 1984 (Block B und C), die jeweils für 1.344 MW ausgelegt sind. Mit Gundremmingen C ist jetzt in Deutschland nur noch ein einziger Siedewasserreaktor am Netz.

Die nachträglich ins Atomgesetz aufgenommenen Schlusstermine harmonieren allerdings nicht mit den Reststrommengen, die den KKW-Betreibern zugestanden wurden und nach einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts Vorrang haben. Momentan sieht es deshalb so aus, als würde das sture Festhalten an den Schlussterminen zu milliardenschweren Entschädigungszahlungen an die KKW-Betreiber und zu einer entsprechenden Belastung der Steuerzahler führen.

Foto: Myratz/Wikipedia

Regierung will an Schlussterminen für Kernkraftwerke festhalten

Die Bundesregierung will an den Terminen für die endgültige Abschaltung der noch in Betrieb befindlichen deutschen Kernkraftwerke, wie sie in § 7 des Atomgesetzes festgelegt sind, unverändert festhalten. Anscheinend plant sie stattdessen eine Milliarden-Entschädigung für die Energiekonzerne, wenn diese die Reststrommengen, die ihnen gemäß Anlage 3 des Gesetzes zustehen, bis zu diesen Schlussterminen nicht abgearbeitet haben. Dies ergibt sich aus einer Kleinen Anfrage von Abgeordneten der Linken, die von der Bundesregierung am 8. Februar beantwortet wurde.

Die Bundestagsfraktion der Linken wollte unter anderem wissen, auf welche Weise die Bundesregierung dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts nachzukommen gedenkt, mit dem Ende 2016 der Gesetzgeber verpflichtet wurde, bis zum 30. Juni dieses Jahres das Atomgesetz zu ändern. Die Karlsruher Richter hatten die von der schwarz-gelben Koalition 2011 beschlossene Neuregelung des Atomausstiegs beanstandet, weil die damit neu eingeführten Schlusstermine für die sukzessive Abschaltung aller Reaktoren zu knapp bemessen seien, um die im selben Paragraphen zugesicherten Reststrommengen restlos abarbeiten zu können. Ferner vermissten sie eine Regelung, welche die KKW-Betreiber für den Ankauf von Brennelementen oder ähnliche Investitionen entschädigt, die sie im Vertrauen auf die Dauerhaftigkeit der Laufzeiten-Verlängerung vorgenommen hätten, die ihnen die schwarz-gelbe Koalition erst kurz zuvor beschert hatte. In beiden Fällen werde das in Artikel 14 des Grundgesetzes verankerte Recht auf Eigentum verletzt. Das Atomgesetz müsse deshalb in den beanstandeten Punkten revidiert werden (161201, siehe auch Hintergrund, Dezember 2016).

Entschädigung der KKW-Betreiber könnte mehrere Milliarden Euro kosten

"Die Bundesregierung prüft gegenwärtig die Umsetzung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts", hieß es in der Antwort, die nur aus zwei Sätzen bestand. "Eine Verlängerung der Laufzeiten einzelner Atomkraftwerke über die derzeit im Atomgesetz geregelten Enddaten zur gestaffelten Beendigung der Nutzung der Kernenergie bis über das Jahr 2022 hinaus ist nicht Gegenstand der Prüfung."

Wenn die Bundesregierung sich aber weigert, die Schlusstermine im Gesetz ausreichend zu verlängern oder der Einfachheit halber zu streichen, bleibt ihr nach Sachlage nichts anderes übrig, als die KKW-Betreiber für die nicht abgearbeiteten Reststrommengen finanziell zu entschädigen. Und das könnte den Steuerzahler mehrere Milliarden Euro kosten - je nachdem, wie die gesetzliche Regelung aussieht und wie sie in der Praxis greifen wird.

Am niedrigsten wäre die Belastung bei einer konzernübergreifenden Umlegung aller Reststrommengen. Die schwarz-gelbe Koalition verfuhr nämlich ziemlich willkürlich, als sie die Schlußtermine für die einzelnen Reaktoren festlegte. Der E.ON-Konzern bekam sogar soviel Spielraum eingeräumt, dass er auch noch das Vattenfall-Kontingent zum größten Teil hätte mit abarbeiten können. Wahrscheinlich war das auch so gedacht. Es war aber nirgendwo gesetzlich fixiert. Die EnBW hätte in ihrem Budget ebenfalls noch mehr als die eigenen Reststrommengen unterbringen können. Dagegen fehlten RWE mehr als zehntausend Gigawattstunden, um auch das fiktive Kontingent für Mülheim-Kärlich restlos abarbeiten zu können. Vattenfall war von vornherein darauf angewiesen, die Reststrommengen für die stillgelegten Reaktoren Krümmel und Brunsbüttel auf andere Betreiber übertragen zu können, denn über weitere Anlagen verfügen die Schweden in Deutschland nicht.

Bei einer konzernübergreifenden Übertragung aller Reststrommengen würde deshalb das Defizit, das ab 2023 nach der Abschaltung der drei letzten Kernkraftwerke mit Barzahlung auszugleichen wäre, vergleichsweise bescheiden sein. Voraussichtlich würde es gut neun Terawattstunden betragen. Sofern die Entschädigung mit dem Börsenpreis für Grundlast-Strom erfolgt, der in den vergangenen Jahren bei rund 35 Euro pro Megawattstunde lag, entspräche das etwa 315 Millionen Euro. Voraussetzung wäre allerdings die restlose Ausnutzung aller sich bietenden Möglichkeiten. Umgekehrt würde es sehr teuer, falls es überhaupt keinen konzernübergreifenden Ausgleich gäbe: Dann könnte allein RWE eine Entschädigung von etwa 370 Millionen Euro geltend machen, während Vattenfall sogar 3,5 Milliarden Euro beanspruchen könnte. Summa summarum wären das knapp vier Milliarden Euro.

Im einzelnen ergeben sich die hier genannten Summen aus folgenden Überlegungen:

Es verbleibt ein nicht abgearbeiteter Rest im Börsenwert von mehreren Milliarden Euro

Bis Ende 2017 war das Gesamtkontingent von 2.623.310 Gigawattstunden, das den deutschen Kernkraftwerken ab 1. Januar 2000 zugestanden worden war, zu 88 Prozent abgearbeitet. Da zum Jahresende auch der Siedewasserreaktor Gundremmingen B abgeschaltet werden mußte, verbleiben zur Abarbeitung der restlichen 362.468 Gigawattstunden nur noch die sieben Kernkraftwerke Philippsburg 2, Grohnde, Gundremmingen C, Brokdorf, Isar 2, Emsland und Neckarwestheim 2. Diese werden aber bis Ende 2022 ebenfalls sukzessive stillgelegt: Ende nächsten Jahres geht Philippsburg 2 vom Netz. Ende 2021 folgen Grohnde, Gundremmingen C und Brokdorf. Bis 31. Dezember 2022 stellen auch Isar 2, Emsland und Neckarwestheim 2 die Erzeugung ein. Unter Berücksichtigung ihrer bisherigen Jahresproduktion und der unterschiedlichen Restlaufzeiten werden alle sieben Anlagen zusammen noch etwa 300.0000 Gigawattstunden Strom erzeugen können. Damit verbliebe ein nicht abgearbeiteter Rest von rund 63.000 Gigawattstunden, also 63 Terawatttstunden.

So sieht es allerdings nur bei einer konzernübergreifenden Betrachtung aus. Wie das Bundesverfassungsgericht festgestellt hat, muß jeder der vier betroffenen KKW-Betreiber in der Lage sein, die ihm zugebilligten Reststrommengen "konzernintern" abzuarbeiten. Im einzelnen bedeutet das: RWE fehlen mehr als 20.000 Gigawattstunden, um auch die fiktiven Reststrommengen für Mülheim-Kärlich komplett abarbeiten zu können. Vattenfall hat sogar überhaupt keine Möglichkeit mehr, die für Krümmel und Brunsbüttel verbliebenen 99245 Gigawattstunden in eigener Regie nutzen zu können. Bisher kam es auch noch zu keiner Übertragung aus diesen beiden Kontingenten auf andere Reaktoren. Dabei könnte E.ON sogar 87793 Gigawattstunden mehr abarbeiten, als das eigene Kontingent beträgt. Bei der EnBW sind es 12716 Gigawattstunden mehr. Wenn die beiden benachteiligten KKW-Betreiber mit dem Börsenpreis für Grundlast-Strom entschädigt würden, der in den vergangenen Jahren bei rund 35 Euro pro Megawattstunde lag, ergäbe sich so für RWE ein Betrag von etwa 875 Millionen Euro und für Vattenfall von 3,5 Milliarden Euro. Summa summarum wäre das ein Börsenwert von etwa 3,9 Milliarden Euro.

Allerdings gehört Krümmel zur Hälfte dem E.ON-Konzern, der auch an Brunsbüttel zu einem Drittel beteiligt ist und in seinem eigenen Budget noch sehr viel Platz hat. Es läge deshalb im Interesse von E.ON, die Reststrommengen der beiden Reaktoren zumindest anteilsmäßig zu übernehmen. Die bei Vattenfall verbleibende Reststrommenge würde dadurch um mehr als die Hälfte sinken und der Börsenwert nur noch etwa 1,8 Milliarden Euro betragen.

Aber auch diese Summe sowie die auf RWE entfallende Entschädigung ließe sich noch erheblich verringern, wenn man die vier KKW-Betreiber zu einem konzernübergreifenden Ausgleich ihrer Reststrommengen verpflichtet würde, was bei der Re-Revision des Atomgesetzes – dem anfänglichen Anschein zum Trotz (siehe Grafik 110601) – seltsamerweise unterlassen wurde. Wenn man dann noch die Schlusstermine für Isar 2, Emsland und Neckarwestheim 2 aufheben bzw. um einige Wochen bis ins Frühjahr 2023 verschieben würden, bräuchte der Steuerzahler wenigstens für diese Schlamperei der schwarz-gelben Koalition nicht nachträglich zu bluten.

 

Die Schlusstermine wurden der Reststrommengen-Regelung nur aus propagandistischen Gründen hinzugefügt

In seinem Urteil hat das Bundesverfassungsgericht eindeutig den Vorrang der Reststrommengen bejaht, wie sie vor 18 Jahren mit den KKW-Betreibern ausgehandelt (000601) und zwei Jahre später geltendes Recht wurden (020404). Diese Reststrommengen wurden 2010 durch die damals regierende schwarz-gelbe Koalition zunächst sehr stark erhöht (101002), nach der Katastrophe von Fukushima (110301) aber wieder auf das ursprüngliche Maß zurückgeführt (110601). Die damalige Regierung wollte indessen den Anschein einer reumütigen Rückkehr zur ursprünglichen Ausstiegs-Regelung der rot-grünen Koalition vermeiden. Deshalb garnierte sie die von ihr beschlossenen Re-Revision des Atomgesetzes mit zwei absolut unnötigen Zutaten. Am Kern der ursprünglichen Ausstiegs-Regelung – das waren und blieben die seit 2002 gesetzlich zugesicherten Reststrommengen – änderten diese Zutaten überhaupt nichts. Als propagandistische Knalleffekte erweckten sie aber den Eindruck, als ob die schwarz-gelbe Regierung sich nun gewissermaßen eine grüne Jakobinermütze aufsetzen und die deutschen Kernkraftwerke noch viel schneller aufs Schafott der Energiewende schicken würde als die rot-grüne Vorgängerregierung. Die eine Zutat war die sofortige Stillegung der acht ältesten Kernkraftwerke. Die andere bestand in der Einführung zusätzlicher Schlusstermine, bis zu denen die noch in Betrieb befindlichen Kernkraftwerke nacheinander stillgelegt werden mußten.

Einen Entschädigungsanspruch für "frustrierte Investitionen" müßten die KKW-Betreiber erst einmal belegen können

Dass die schwarz-gelbe Regierung das prächtige Geschenk, das sie den KKW-Betreibern mit der Laufzeiten-Verlängerung für sämtliche Kernkraftwerke bescherte, schon kurz darauf wegen Fukushima wieder einkassierte, begründet noch keinen Entschädigungsanspruch der KKW-Betreiber. Die Karlsruher Richter begnügten sich mit der Feststellung, dass bei der Re-Revision des Atomgesetzes eine Ausgleichsregelung für "frustrierte Investitionen" gefehlt habe. Falls eine solche Regelung nun nachträglich ins Atomgesetz kommt, werden die KKW-Betreiber erst einmal belegen müssen, dass es in der kurzen Zeitspanne bis Fukushima irgendwelche Investitionen gab, die ausschließlich im Vertrauen auf die Dauerhaftigkeit dieses politischen Geschenks getätigt wurden.

Sehr wohl anerkannten die Richter dagegen einen Entschädigungsanspruch, der sich aus dem Konflikt zwischen den Reststrommengen und den neu eingeführten Schlussterminen ergibt, falls die Abarbeitung der zugesicherten Reststrommengen innerhalb des zugestandenen Zeitraums nicht möglich sein sollte. Deshalb müsse der Gesetzgeber "bereits für das Verstrombarkeitsdefizit eine angemessene Entschädigung, Laufzeitverlängerungen oder einen anderweitigen Ausgleich regeln".

Will die Große Koalition ohne Not eine Abwrackprämie für Atomkraftwerke einführen?

Die zusätzlichen Schlusstermine waren und sind schon deshalb sinnlos, weil ein KKW-Betreiber, der nicht an einer möglichst zügigen Abarbeitung der Reststrommengen interessiert ist, sich nur selber schadet. Auch für ein abgeschaltetes Kernkraftwerk gehen die Fixkosten schnell in die Millionen. Die simpelste und billigste Lösung, um dem Urteil des Bundesverfassungsgericht bis zum 30. Juni nachzukommen, wäre deshalb eine ausreichende Verlängerung bzw. Streichung aller sieben Schlusstermine, die noch relevant sind. Wenn die Bundesregierung dies ohne Not unterläßt und lieber den Steuerzahler bluten läßt, ist dies faktisch eine finanzielle Hilfestellung für die Atomkonzerne, die der "Abwrackprämie" für die Betreiber von acht Braunkohle-Blöcken (150701) ähnelt. Vielleicht erklärt das auch, weshalb man in den Ausführungen zur "Atompolitik" in der nunmehr zustande gekommene Koalitionsvereinbarung zwischen Union und SPD kein einziges Wort zu dieser Problematik findet (180206).

 

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