Juli 2017

170703

ENERGIE-CHRONIK


Sonderkündigungsrecht gilt auch bei Strompreiserhöhung durch staatliche Belastungen

Wenn Stromlieferanten ihre Preise aufgrund gestiegener oder neu eingeführter Steuern, Abgaben oder Umlagen erhöhen, haben die Kunden ein gesetzliches Sonderkündigungsrecht. Dies bestätigte nun auch der Bundesgerichtshof, indem er am 5. Juli die Revision der Stromio GmbH gegen ein entsprechendes Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 5. Juli 2016 zurückwies. Zuvor hatten schon der Europäische Gerichtshof und der Bundesgerichtshof entschieden, daß Verbraucher bei Preisänderungen ein fristloses Kündigungsrecht haben. Streitig war aber noch, ob dies auch dann gilt, wenn der Stromlieferant nur die vom Staat verfügten Belastungen an die Kunden weitergibt.

Vor allem die EEG-Umlage stieg bisher regelmäßig

Staatlich verfügte Steuern, Abgaben und Umlagen machen inzwischen deutlich mehr als die Hälfte des Haushaltsstrompreises aus. Den größten Batzen stellt dabei die EEG-Umlage dar, gefolgt von Mehrwertsteuer, Stromsteuer, Konzessionsabgabe, KWK-Aufschlag, §19 StromNEV-Umlage und Offshore-Haftungsumlage (161103). Veränderliche Größen, die eine Neukalkulierung erforderlich machen, sind vor allem die EEG-Umlage, der KWK-Aufschlag und die §19 StromNEV-Umlage. Stromsteuer und Konzessionsabgaben verharren dagegen seit Jahren auf demselben Niveau. Die Mehrwertsteuer wurde zum letzten Mal 2007 angehoben und steigt insoweit nur als 19prozentiger Aufschlag auf die anderen Bestandteile der Stromrechnung.

"Hoheitliche Belastungen" fallen ebenfalls unter § 41 Abs. 3 EnWG

Das Urteil gegen die Stromio GmbH wurde von der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen erstritten. Sie hatte die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Stromanbieters beanstandet, denen zufolge die Kunden die Weitergabe von staatlich bedingten Preisbestandteilen ohne Kündigungsrecht hinnehmen mußten. Zur Begründung hieß es, dies seien "hoheitlich veranlasste Belastungen, die vom Lieferanten nicht beeinflusst werden können ('hoheitliche Belastungen')".

Die Verbraucherzentrale sah dagegen in dieser Einschränkung einen Verstoß gegen § 41 Abs. 3 EnWG, wonach die einseitige Veränderung von Vertragsbedingungen grundsätzlich ein Sonderkündigungsrecht begründet. Das Landgericht Düsseldorf und das Oberlandesgericht als Berufungsinstanz teilten diese Auffassung, der sich nun auch der Bundesgerichtshof angeschlossen hat.

 

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