August 2016

160803

ENERGIE-CHRONIK


KWK-Gesetz muß auf Ausschreibungen umgestellt werden

Das erst mit Jahresbeginn in Kraft getretene Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (151204) muß auf Verlangen der EU-Kommission neu gefaßt werden. Die wesentlichste Änderung besteht darin, daß die Förderung für KWK-Anlagen mit einer elektrischen Leistung zwischen 1 MW und 50 MW auf ein Ausschreibungsverfahren umgestellt wird, wie dies soeben erst bei der Novellierung des Erneuerbaren-Energien-Gesetzes (EEG) erfolgt ist (160702).

Förderung der industriellen Eigenstromerzeugung entfällt

Der Kreis der zugelassenen Bieter ist bei diesen Ausschreibungen auf solche Unternehmen zu beschränken, welche die erzeugte Energie nicht selber verbrauchen. Somit entfällt die Förderung der industriellen Eigenstromerzeugung, die 2008 mit der zweiten Novellierung der KWK-Gesetzgebung eingeführt wurde. Zur Begründung hieß es damals, daß sich nur so die Verdoppelung des KWK-Anteils an der Stromerzeugung auf etwa 25 Prozent bis 2020 erreichen lasse (080302).

Neuregelung tritt frühestens Anfang 2017 in Kraft

Die jetzt vorgesehenen Änderungen sind das Ergebnis von fast zwölf Monate dauernden Verhandlungen zwischen der Bundesregierung und der EU-Kommission. Wie das Bundeswirtschaftsministerium am 24. August die betroffenen Branchen wissen ließ, will das Kabinett voraussichtlich bis Ende September ein Artikelgesetz zur entsprechenden Änderung des KWK-Gesetzes vorlegen. Hinzu bedarf es einer Verordnung, welche die Einzelheiten des Ausschreibungsverfahrens regelt. Mit dem Inkrafttreten der Neuregelung ist frühestens Anfang 2017 zu rechnen.

Vorbehalte behinderten Anwendung des Gesetzes auch für kleinere KWK-Anlagen

Das neue KWK-Gesetz galt gemäß den Übergangsbestimmungen in § 35 Abs. 12 von vornherein nur unter dem Vorbehalt ihrer beihilferechtlichen Genehmigung. Im einzelnen durften bisher folgende Maßnahmen erst nach Billigung durch die Europäische Kommission ergriffen werden:

1. die Zulassung neuer, modernisierter oder nachgerüsteter KWK-Anlagen nach § 10,

2. die Erteilung eines Vorbescheides nach § 12, § 20 Abs. 6 und § 24 Abs. 6,

3. die Zulassung für den Neu- und Ausbau von Wärme- und Kältenetzen nach § 20 und § 21,

4. die Zulassung für den Neubau von Wärme- und Kältespeichern nach den § 24 und § 25,

5. die Zulassung für bestehende KWK-Anlagen nach § 13.

Diese Vorbehalte behinderten die Anwendung des Gesetzes auch für kleinere KWK-Anlagen im Leistungsbereich unter 1 MW, für die es bei der vorgesehenen Regelung bleibt. Nach der im Herbst erwarteten förmlichen Zustimmung der EU-Kommission zum Gesetzentwurf des Kabinetts werden die Betreiber dieser Anlagen endlich mit der Erteilung von Zulassungen oder der Auszahlung ausstehenden KWK-Zuschläge rechnen können.

Weitere Korrekturen an bereits beschlossenen Gesetzen in Arbeit

Neben der nachträglichen Umstellung der KWK-Förderung auf Ausschreibungen ist auch noch mit Änderungen am sogenannten Strommarktgesetz (160604) und dem EEG 2017 (160702) zu rechnen, die der Bundestag eben erst verabschiedet hat. Wie Bundeswirtschaftsminister Sigmar Gabriel (SPD) am 30. August mitteilte, hat er sich mit EU-Wettbewerbskommissarin Vestager nach intensiven Gesprächen auf ein "Energiepaket" verständigt, das die Vereinbarkeit dieser drei Gesetzgebungskomplexe mit dem europäischen Beihilferecht gewährleisteten soll. Der aus den Gesprächen mit der Kommission resultierende Anpassungsbedarf im nationalen Recht werde derzeit erarbeitet. Den hierzu erforderlichen Referentenentwurf werde das Bundeswirtschaftsministerium noch im Herbst 2016 vorlegen.

 

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