November 2015

151112

ENERGIE-CHRONIK


Entega muß Heizstrom-Kunden nur noch 2,5 Millionen Euro erstatten

Der südhessische Regionalversorger Entega (150809) muß jetzt nur noch die Hälfte der Summe zurückzahlen, die ihm im März 2012 durch eine Verfügung des Bundeskartellamts auferlegt wurde, weil er in den Jahren 2007 bis 2009 von Haushalts- und Kleingewerbekunden mißbräuchlich überhöhte Preise verlangt hatte (120311). Wie das Bundeskartellamt am 3. November mitteilte, schlossen beide Seiten einen entsprechenden öffentlich-rechtlichen Vergleichsvertrag.

Pauschale Entschädigung nach Dauer des Strombezugs

Die Betreiber von Wärmepumpen und Nachtspeicherheizungen erhalten demnach eine Entschädigung von 155,72 Euro, wenn sie über alle drei Jahre hinweg Kunden waren. Diese Pauschale wird unabhängig vom tatsächlichen Stromverbrauch gewährt. Wer nur in einem Teil des fraglichen Zeitraums Kunde war, erhält sie anteilig. Zum Beispiel ergibt sich so bei eineinhalb Jahren Strombezug eine Erstattung von 77,86 Euro. Nach Angaben des Bundeskartellamts addieren sich diese Pauschbeträge ungefähr zur Hälfte der Summe von rund fünf Millionen Euro, welche die Entega gemäß der ursprünglichen Verfügung je nach Stromverbrauch zurückzuzahlen gehabt hätte.

Entega wehrte sich von 18 Heizstromversorgern am heftigsten

Mit der Verfügung gegen die Entega beendete das Bundeskartellamt das letzte von 18 Mißbrauchsverfahren, die es im September 2009 gegen Heizstromversorger eingeleitet hatte (090913). Fast alle diese Verfahren wurden bereits im September 2010 beigelegt, indem sich die betroffenen Unternehmen und weitere Heizstromversorger zu "umfassenden marktöffnenden Maßnahmen" verpflichteten. Außerdem hatten sich 13 Unternehmen zur Rückzahlung von insgesamt 27,2 Millionen Euro bereiterklärt (100911).

Die Entega hielt ihre Preise von Anfang an für gerechtfertigt und wehrte sich gegen das Auskunftsverlangen des Bundeskartellamts. Die für das Verfahren relevanten Daten stellte sie erst zur Verfügung, nachdem im August 2010 das Oberlandesgericht Düsseldorf zugunsten des Bundeskartellamts entschied. Und auch gegen die Rückzahlungs-Verfügung hatte sie prompt Beschwerde eingelegt.

Ein Prozeß bis zum Bundesgerichtshof wäre nicht im Interesse der Kunden gewesen

Das Bundeskartellamt begründete den Abschluß des Vergleichs damit, daß eine Fortführung des langwierigen Verfahrens vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf nicht im Interesse der betroffenen Kunden gelegen hätte, zumal der Rechtsstreit anschließend eventuell erst noch vom Bundesgerichtshof hätte entschieden werden müssen. Die Durchführung der Rückerstattungen wäre entsprechend schwieriger oder sogar unmöglich geworden, da da dann viele ehemalige Kunden mangels Adresse nicht mehr zu ermitteln oder verstorben gewesen wären.

Inzwischen gibt es bundesweit mehr Heizstrom-Angebote

"Eine Fortführung des Gerichtsverfahrens war auch nicht aufgrund einer etwaigen Signalwirkung gegenüber anderen Heizstromversorgern geboten", hieß es abschließend in der Pressemitteilung der Behörde. Das Angebot bundesweit tätiger Heizstromanbieter habe sich inzwischen verbreitert und die Transparenz für den Kunden erhöht. Verbraucher können inzwischen die lokal verfügbaren Anbieter einfacher auffinden, z. B. durch Internetportale, Verbraucherzeitschriften oder Informationen von Verbraucherzentralen. Für das Jahr 2014 sei im Heizstrombereich bundesweit eine signifikante Zunahme der Wechselaktivitäten zu verzeichnen. Dementsprechend seien beim Bundeskartellamt im Heizstrombereich keine weiteren Preishöhenverfahren anhängig.

 

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