Oktober 2015

151003

ENERGIE-CHRONIK


Kabinett verabschiedet Gesetzentwurf zur Nachhaftung der Atomkonzerne

Das Bundeskabinett hat am 14. Oktober den Gesetzentwurf zur Nachhaftung für Rückbau- und Entsorgungskosten im Kernenergiebereich beschlossen. Das geplante Gesetz soll die vier großen Energiekonzerne E.ON, RWE, Vattenfall und EnBW daran hindern, sich ihrer Verpflichtung zur Entsorgung des Atommülls zu entziehen, indem sie ihre KKW-Töchter vom Konzern und dessen Vermögenswerten abspalten, wie dies der schwedische Vattenfall-Konzern bereits getan hat (140501) und vom E.ON-Konzern geplant wurde (141203). E.ON hat inzwischen auf die Abspaltung des Kernenergiegeschäfts verzichtet, nachdem der Gesetzentwurf bekannt wurde (150901). Auch für Vattenfall dürfte es kein Schlupfloch mehr geben, wenn die Neuregelung in Kraft tritt.

In § 1 wird zunächst allen "Unternehmen, die die Betreibergesellschaften der Kernkraftwerke in Deutschland beherrschen", eine subsidiäre Haftung auferlegt, falls die Betreibergesellschaften den finanziellen Verpflichtungen nicht nachkommen, die bis zum Abschluss von Stilllegung und Rückbau ihrer Kernkraftwerke sowie Entsorgung und Endlagerung der radioaktiven Abfälle entstehen. § 2 definiert den Begriff "herrschendes Unternehmen" und sichert seine Anwendung auch für den Fall, daß der KKW-Betreiber als Rechtsträger nicht mehr bestehen sollte. Nach § 3 besteht die Haftung weiter, wenn das Beherrschungsverhältnis beendigt oder die Betreibergesellschaft verkauft wird. Ferner wird die Übertragung der Haftung auf einen Dritten untersagt. § 4 legt fest, daß die Haftung solange andauert, bis alle radioaktiven Abfälle der jeweiligen Betreibergesellschaft in einem Endlager verschlossen wurden.

Geltendes Recht geht von einer unbegrenzten Lebensfähigkeit der KKW-Betreiber aus

In ihren Erläuterungen zum Gesetzentwurf stellt die Bundesregierung fest, daß das geltende Recht auf der Annahme einer dauerhaften Lebensfähigkeit der Betreibergesellschaften basiere. Diese Rechtslage biete jedoch nur begrenzten Schutz vor einer Verkleinerung des Haftungsvermögens. So sei gemäß § 303 Aktiengesetz eine konzernrechtliche Nachhaftung der Muttergesellschaften der Betreibergesellschaften im Fall der Beendigung eines Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrages für ihre Verbindlichkeiten nur sehr eingeschränkt gewährleistet. Einerseits sei der Anspruch lediglich auf Sicherungsleistung gerichtet und nicht auf Kostenübernahme. Andererseits sei die Dauer der Nachhaftung nach Rechtsprechung und Literatur begrenzt. Zudem bestehe ein solcher Anspruch der Gläubiger einer Betreibergesellschaft nur gegen die der Betreibergesellschaft unmittelbar übergeordnete Konzerngesellschaft, mit der ein Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag bestand. Bei zwei- oder mehrstufigen Konzernverhältnissen bestehe somit kein unmittelbarer Anspruch gegen die Gesellschaft an der Konzernspitze, obwohl diese zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen auf das gesamte Konzernvermögen der herrschenden Unternehmen zurückgreifen könnte.

Kommission soll auf Grundlage des "Stresstests" Empfehlungen vorlegen

Zusammen mit dem Gesetzentwurf beschloß des Kabinett die Einrichtung der "Kommission zur Überprüfung der Finanzierung des Kernenergieausstiegs (KFK)". Die Kommission soll Handlungsempfehlungen erarbeiten, wie die Sicherstellung der Finanzierung von Stilllegung und Rückbau der Kernkraftwerke sowie die Entsorgung der radioaktiven Abfälle so ausgestaltet werden kann, daß die verantwortlichen Unternehmen auch langfristig wirtschaftlich in der Lage sind, ihre Verpflichtungen zu erfüllen. Als erstes soll sie die am 10. Oktober 2015 veröffentlichten Ergebnisse des sogenannten "Stresstests" (151004) prüfen und auf dieser Grundlage bis Ende Januar 2016 Empfehlungen vorlegen. Als gleichberechtigte Vorsitzende des 19-köpfigen Gremiums fungieren Ole von Beust (CDU), Matthias Platzeck (SPD) und Jürgen Trittin (Grüne). Weitere Mitglieder sind Michael Fuchs, Hartmut Gaßner, Monika Griefahn, Ulrich Grillo, Regine Günther, Gerald Hennenhöfer, Reiner Hoffmann, Prof. Karin Holm-Müller, Bischof Ralf Meister, Prof. Georg Milbradt, Georg Nüßlein, Simone Probst, Werner Schnappauf, Ute Vogt, Hedda von Wedel und Ines Zenke.

Ferner beschloß die Bundesregierung die Einsetzung eines Staatssekretärsausschusses Kernenergie, der die Arbeit der Kommission begleitet und ihren Bericht auswertet. Dieses Gremium besteht aus Vertretern des Ministeriums für Wirtschaft und Energie, des Ministeriums für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit, des Ministeriums der Finanzen und des Ministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur.

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