Juni 2015

150610

ENERGIE-CHRONIK


Ministerium zieht untauglichen Arbeitsentwurf zur Reform des Vergaberechts zurück

In ihrem Koalitionsvertrag vom November 2013 haben Union und SPD vereinbart, das Bewertungsverfahren bei der Neuvergabe von Konzessionen für die Verteilernetze eindeutig und rechtssicher zu regeln sowie die Rechtssicherheit im Netzübergang zu verbessern (131101). Damit soll das Vergaberecht kommunalfreundlicher werden, als es es sich derzeit aufgrund von § 46 im Energiewirtschaftsgesetz sowie der darauf aufbauenden Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (131208) und der Auslegung durch das Bundeskartellamt (141215) darstellt. Inzwischen hat das Bundeswirtschaftsministerium dazu einen "Arbeitsentwurf" kursieren lassen, der aber nach Ansicht von Fachleuten völlig untauglich ist und das im Koalitionsvertrag formulierte Ziel sogar konterkariert. Aufgrund der Proteste hat sich das Ministerium von dem Entwurf distanziert und wissen lassen, daß es ihn nicht weiter zu verwenden gedeckt.

"Entwurf verstärkt bestehende Rechtsunsicherheiten anstatt sie aufzulösen"

"Lieber kein neues Gesetz als dieses" schrieb die auf kommunale Belange spezialisierte Anwaltskanzlei Becker-Büttner-Held (BBH) auf ihrer Internetseite. "Der Arbeitsentwurf des BMWi läuft den Vereinbarungen im Koalitionsvertrag diametral entgegen. Er verstärkt bestehende Rechtsunsicherheiten anstatt sie aufzulösen und programmiert Rechtsstreitigkeiten damit vor. Der kommunale Gestaltungsspielraum bei der Konzessionsvergabe wird über die ohnehin schon verfassungsrechtlich bedenkliche Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hinaus weiter eingeschränkt und damit quasi auf Null reduziert."

Wuppertal-Institut nennt fünf Punkte, die berücksichtigt werden müßten

Das Wuppertal-Institut begrüßte die Rücknahme des Arbeitsentwurfs ebenfalls. Das Papier habe zwar zahlreiche der Schwachstellen aufgegriffen, die das Institut in seinen Studien aufzeigte (130414, 150512), stelle aber in wichtigen Punkten einen deutlichen Rückschritt dar. Um die bestehenden Rechtsunsicherheiten zu beseitigen und die verfassungsrechtlich garantierte kommunale Selbstverwaltung gemäß Art. 28 Abs. 2 des Grundgesetzes zu respektieren, müßten fünf zentrale Punkte berücksichtigt werden:

 

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