Februar 2015

150209

ENERGIE-CHRONIK


Verteilnetzbetreiber bekommen keine Prämie für Erhebung der EEG-Abgabe

Der Bundestag hat am 5. Februar der Neufassung der Ausgleichsmechanismusverordnung (AusglMechV) zugestimmt. Die neu eingeführte EEG-Abgabe für selbst erzeugten Strom (140601) wird damit grundsätzlich von den Verteilnetzbetreibern erhoben, in deren Netze die Kleinerzeuger einspeisen. Im Unterschied zur ursprünglich geplanten Regelung (141216) werden die Verteilnetzbetreiber aber keine Extra-Prämie für das Einsammeln der EEG-Abgabe bekommen, sondern sich damit begnügen müssen, den zusätzlich entstehenden Personal- und Sachaufwand als Netzkosten geltend zu machen.

Die Erhebung der EEG-Umlage oblag bisher ausschließlich den Übertragungsnetzbetreibern. Die neue Ausgleichsmechanismusverordnung beschränkt in § 7 diese Zuständigkeit, indem sie Anlagen, die gemäß § 61 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) der Eigenversorgung dienen, grundsätzlich davon ausnimmt und die Erhebung der EEG-Umlage den jeweils zuständigen Verteilnetzbetreibern überträgt. Das ist insofern sinnvoll, als die Verteilnetzbetreiber ohnehin die erforderlichen Daten besitzen. Andernfalls müßten sie diese erst den Übertragungsnetzbetreibern zur Verfügung stellen.

"Das wäre wie ein Prämie für Fußgänger, daß sie bei Rot stehen bleiben"

Allerdings waren die Verteilnetzbetreiber nicht gerade begeistert von der neuen Aufgabe. Der ursprüngliche Verordnungsentwurf wollte ihnen die Sache wohl schmackhafter machen , indem er ihnen erlaubte, die eingesammelten EEG-Abgaben nur zu 95 Prozent an die Übertragungsnetzbetreiber weiterzuleiten. Die restlichen fünf Prozent hätten sie behalten dürfen. Offiziell sollten so die zusätzlich entstehenden Kosten pauschal abgegolten werden. Da die Netzbetreiber ihre Betriebskosten ohnehin in die Netzentgelte eingehen lassen dürfen, handelte es sich aber um eine höchst fragwürdige und unsaubere Lösung.

Diese Einsicht setzte sich auch bei der Koalition durch. "Das wäre ungefähr so, als würde ein Fußgänger eine Prämie dafür bekommen, daß er die Regel, bei Rot stehen zu bleiben, einhält", begründete der SPD-Abgeordnete Johann Saathoff die kurzfristig beschlossene Streichung der ursprünglich in § 8 vorgesehenen Regelung. "Das wäre ein Systembruch im deutschen Recht, den wir mit dieser Verordnung nicht begehen wollen." Ähnlich äußerte sich der CSU-Abgeordnete Andreas Lenz: "Es macht keinen Sinn, für die Erfüllung gesetzlicher Pflichten Prämien zu bezahlen."

Linke befürchten größeren Bürokratieaufwand – Grüne sind prinzipiell gegen "Sonnensteuer"

Linke und Grüne verweigerten der Verordnung ihre Zustimmung. Für die Linke begründete Eva Bulling-Schröter die Ablehnung damit, daß die Verordnung den Bürokratieaufwand nicht verringere, sondern vergrößere, da zusätzlich zu den vier Übertragungsnetzbetreibern nun auch noch 800 Verteilnetzbetreiber mit dem Einsammeln der EEG-Abgabe beschäftigt würden. Für die Grünen begrüßte Julia Verlinden die Streichung des "Mitnahmeeffekts". Sie hielt aber die Einbeziehung der Eigenstromerzeugung in die EEG-Umlage grundsätzlich für nicht akzeptabel und forderte die Abschaffung dieser "Sonnensteuer".

Kautelen gegen übermäßige Negativpreise bei Verramschung von EEG-Strom gelten jetzt unbefristet

Noch vor der Neufassung der Ausgleichsmechanismusverordnung (AusglMechV) trat am 1. Februar eine Neufassung der dazugehörigen Ausgleichsmechanismus-Ausführungsverordnung (AusglMechAV) in Kraft. Sie wurde von der Bundesnetzagentur im Einvernehmen mit dem Bundeswirtschaftsministerium erstellt und stützt sich auf die entsprechende Verordnungsermächtigung in § 11 AusglMechV (neue Fassung). Sie erweitert vor allem die Vermarktungsvorgaben für EEG-Strom mit Blick auf den vortägigen Viertelstundenhandel. Den Übertragungsnetzbetreibern wird es dadurch möglich, die Differenzen zwischen den nach aktualisierten Prognosen vorhergesagten viertelstündlichen Einspeisungen und den über den vortägigen stündlichen Spotmarkt zu veräußernden Mengen bereits teilweise oder vollständig über die neuen vortägigen Auktionen mit viertelstündlichen Handelsprodukten auszugleichen.

Um die Vermarktungsrisiken und die damit verbundenen Belastungen des EEG-Kontos zu begrenzen, dürfen die Übertragungsnetzbetreiber die Kauf- und Verkaufsangebote für den Viertelstundenausgleich mit einem Preislimit versehen. Ferner wird die in § 8 enthaltene Ausnahmeregelung beibehalten, die es ihnen erlaubt, bei den vortägigen Stundenauktionen ein Preislimit zwischen minus 150 und minus 350 Euro einzuziehen, um bei stark negativen Preisen einen Absturz in den bis zu minus 3000 Euro tiefen Börsenkeller zu verhindern (130216). Nach der alten Fassung der AusglMechAV wäre diese Regelung am 28. Februar 2015 außer Kraft getreten. In der Begründung des Referentenentwurfs der Bundesnetzagentur heißt es dazu: "Obwohl die von den Übertragungsnetzbetreibern zu vermarktende Menge an EE-Strom durch die steigende Anzahl an Anlagen in der Direktvermarktung stark abnimmt, besteht dennoch weiterhin die Möglichkeit von stark negativen Preisen unterhalb von -150 Euro pro Megawattstunde."

Änderung der Ausführungsverordnung erfolgte "zweigleisig"

Für Verwirrung sorgte, daß die Neufassung der Ausgleichsmechanismus-Ausführungsverordnung (AusglMechAV) sozusagen zweigleisig vorangetrieben wurde: Sie war nämlich als Artikel 2 auch Bestandteil der "Verordnung zur Weiterentwicklung des bundesweiten Ausgleichsmechanismus nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz und zur Änderung anderer Verordnungen", die in Artikel 1 die neue Ausgleichsmechanismusverordnung (AusglMechV) enthält und am 5. Februar vom Bundestag gebilligt wurde. Beide Fassungen sind nicht kongruent. Auf Nachfrage erklärte dazu die Bundesnetzagentur, daß die parallele Bearbeitung des Verordnungstextes beabsichtigt gewesen sei, um diverse gesetzgeberische Fristen einzuhalten. Inhaltliche Überschneidungen seien nicht vorgesehen gewesen. Gültig sei in jedem Fall die "Dritte Verordnung zur Änderung der Ausgleichsmechanismus-Ausführungsverordnung" vom 27. Januar 2015, die am 29. Januar im Bundesgesetzblatt veröffentlicht wurde und am 1. Februar in Kraft trat.

 

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