November 2014

141104

ENERGIE-CHRONIK


Fracking soll auch oberhalb von 3000 Metern möglich sein

Auf Drängen der Lobby und von Unionspolitikern hat die Bundesregierung ihren Gesetzentwurf zur Erschließung von Erdgaslagerstätten per "Fracking" nochmals überarbeitet. Er sieht nun vor, diese Technik auch oberhalb einer Tiefe von 3000 Metern zu gestatten. Diese Erlaubnis ist aber mit einer Reihe von Ausnahmen, Auflagen und Vorbehalten verbunden, weshalb es Erdgasförderern wie Exxon und Wintershall kaum möglich sein wird, aus dem Schiefergas-Fracking den erhofften finanziellen Nutzen zu ziehen.

Die bisher vorgesehene Regelung, wie sie im Koalitionsvertrag zwischen Union und SPD vereinbart wurde (131101), hätte nur das konventionelle Fracking gestattet, das bei der Erdgasförderung schon seit Jahrzehnten angewendet wird. Dabei wird aus verdichtetem Gestein zusätzlich Erdgas gewonnen, indem man das Gestein mit Wasserdruck und einem Chemikaliengemisch so durchlässig macht, daß das eingeschlossene Erdgas entweichen kann. Von diesem "Tight Gas" zu unterscheiden ist das Erdgas aus Schiefern und Kohleflözen, die sich oberhalb einer Tiefe von 3000 Metern befinden. Dieses Erdgas ist zusammen mit dem Gestein entstanden und existiert nur in gebundener Form. Es muß deshalb mit erheblich größerem Aufwand freigesetzt werden. Zugleich gestaltet sich das Fracking problematischer, weil es näher an den Grundwasservorkommen stattfindet, die durch die verwendeten Chemikalien oder freigesetztes Lagerstättenwasser verseucht werden können. Ferner wächst das Risiko seismischer Erschütterungen.

Expertenkommission prüft alle Vorhaben – ihr Votum bindet die Länderbehörden aber nicht

Nach Angaben des Bundesumweltministeriums untersagt der nun vorliegende Gesetzentwurf das Fracking "in allen sensiblen Gebieten zur Trinkwassergewinnung und des Naturschutzes". Die Förderung von "Tight Gas" bleibe ab einer Tiefe von 3000 Metern erlaubt, werde aber strengeren Vorgaben unterworfen. Oberhalb von 3000 Metern seien Fracking-Vorhaben im Schiefer- und Kohleflözgestein grundsätzlich nur dann erlaubt, wenn es sich um "wissenschaftlich begleitete Erprobungsmaßnahmen" handelt und wenn die eingesetzte Frackflüssigkeit nachweislich nicht wassergefährdend ist. Ein anschließendes kommerzielles Fracking sei nur dann zulässig, wenn solche Erprobungsmaßnahmen erfolgreich verlaufen, eine unabhängige Expertenkommission ein positives Attest hinsichtlich Umweltauswirkungen und Erdbebensicherheit ausstellt und die zuständigen Berg- und Wasserbehörden der Länder dies genehmigen. Das Votum der Expertenkommission sei dabei für die Genehmigungsbehörden der Länder nicht bindend.

Die unabhängige Expertenkommission wird von der Bundesregierung eingesetzt und besteht aus sechs Mitgliedern:

Die Expertenkommission soll beantragte Erprobungsmaßnahmen wissenschaftlich begleiten und auswerten sowie jährlich einen Erfahrungsbericht erstellen, den sie erstmals zum 30. Juni 2018 vorlegt. Vor Ende 2018 wird somit kein kommerzielles Fracking stattfinden.

Die zuständige Behörde kann Fracking-Maßnahmen oberhalb von 3000 Metern zulassen, wenn folgende drei Voraussetzungen vorliegen:

 

Links (intern)

Links (extern, ohne Gewähr)