Oktober 2013

131005

ENERGIE-CHRONIK


Neue Energieeinsparverordnung verschärft Anforderungen an Neubauten

Die Bundesregierung beschloß am 16. Oktober eine umfangreiche Novellierung der bisher geltenden Energieeinsparverordnung (EnEV), mit der die Anforderungen an Neubauten weiter verschärft werden. Wie die im Mai beschlossenen Änderungen des Energieeinsparungsgesetzes (130507) dient die EnEV-Novellierung der Umsetzung der neuen EU-Richtlinie zur Energieeffizienz von Gebäuden aus dem Jahre 2010, die eigentlich schon bis Juli 2012 hätte erfolgen sollen (100611). Außerdem basiert sie auf dem Energiekonzept, das die schwarz-gelbe Koalition vor drei Jahren vorlegte (100902). Die damals vorgesehene "klimaneutrale Sanierung" von Altbauten scheiterte allerdings am Widerstand der Bundesländer, denen die immensen Kosten für die steuerliche Förderung solcher Maßnahmen aufgebürdet werden sollten (121202). Außer einer Verschärfung der Austauschpflicht für alte Heizkessel ändert die neue EnEV deshalb im wesentlichen nichts an den Vorschriften für bestehende Gebäude. Das Verbot von Nachtspeicherheizungen in § 10a der alten EnEV-Fassung wurde bereits mit der Novellierung des Energieeinsparungsgesetzes ersatzlos gestrichen (130507).

Kernelement der Novelle ist eine Anhebung der Effizienzanforderungen für Neubauten ab 2016: Der zulässige Jahresbedarf an Primärenergie wird um 25 Prozent reduziert. Die Wärmedämmung der Gebäudehülle muß um 20 Prozent verbessert werden. Es handelt sich dabei um einen ersten Schritt zur Erreichung des Niedrigstenergiestandards, den die EU-Richtlinie ab 2021 vorschreibt (100611).

Standard-Heizkessel müssen jetzt bereits bei Inbetriebnahme vor 1985 ausgetauscht werden

Auf Wunsch des Bundesrates werden zusätzlich Effizienzklassen für Gebäude in Energieausweisen und Immobilienanzeigen eingeführt, um die Transparenz auf dem Immobilienmarkt weiter zu verbessern. Zudem müssen auf Verlangen des Bundesrates ab dem Jahr 2015 sogenannte Konstanttemperatur-Heizkessel stillgelegt werden, die vor 1985 eingebaut wurden. Bisher galt diese Regelung nur für Kessel, die vor 1978 eingebaut wurden. Dabei handelt es sich um Standard-Heizkessel, die ihre Temperatur nicht der gefragten Heizleistung anpassen können. Nicht betroffen sind Brennwertkessel und Niedertemperaturheizkessel, die einen besonders hohen Wirkungsgrad haben. Befreit von der Austauschpflicht sind wie bisher die Eigentümer von Ein- und Zweifamilienhäusern, die am 1. Februar 2002 in diesen Häusern mindestens eine Wohnung selbst genutzt haben. Im Falle eines Eigentümerwechsels ist die Austauschpflicht innerhalb von zwei Jahren zu erfüllen.

Der Bundesrat hatte der Vorlage der Bundesregierung am 11. Oktober weitgehend zugestimmt, aber noch etliche Änderungswünsche angemeldet, die von der Bundesregierung akzeptiert wurden. Das Verordnungsgebungsverfahren ist damit abgeschlossen. Um der Bauwirtschaft und anderen Betroffenen die Umstellung zu erleichtern, werden die wesentlichen Änderungen der EneV-Neufassung erst sechs Monate nach der Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft treten.

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