Mai 2012

120514

ENERGIE-CHRONIK


Stuttgarter OB hält Bürgerbegehren zur Rekommunalisierung für rechtswidrig

In Stuttgart weigern sich Stadtverwaltung und Gemeinderat, ein Bürgerbegehren zuzulassen, wonach die Netze für Strom, Gas, Wasser und Fernwärme ab 2014 von der Stadt betrieben werden sollen. Das Statistische Amt hat die im Februar eingereichten 27.500 Unterschriften für das Bürgerbegehren geprüft und festgestellt, daß die erforderliche Zahl von 20.000 Unterstützern erreicht ist. Oberbürgermeister Wolfgang Schuster (CDU) hält das Bürgerbegehren jedoch rechtlich für nicht zulässig. "Mit seiner strikten Forderung nach der Übernahme der Konzessionen für Gas- und Stromversorgung durch die Stadt ohne eine Ausschreibung ist das Bürgerbegehren auf ein rechtswidriges Ziel gerichtet und unzulässig", heißt es in einem von ihm angeforderten Rechtsgutachten. Nach § 46 des Energiewirtschaftsgesetzes seien die Gemeinden verpflichtet, ihre öffentlichen Verkehrswege für die Verlegung und den Betrieb von Versorgungsnetzen "diskriminierungsfrei durch Vertrag zur Verfügung zu stellen". In der Begründung des Bürgerbegehrens hätte deshalb auch erwähnt werden müssen, "daß die Vergabe der Konzessionen und der Betrieb der Netze für Strom und Gas nicht ohne ein transparentes Wettbewerbsverfahren möglich sind".

OB und Gemeinderat favorisieren ihr eigenes Projekt zur Rekommunalisierung

Zunächst sollte der Gemeinderat am 10. Mai die Zulassung des Bürgerbegehrens ablehnen. Dann wurde die entsprechende Vorlage des Oberbürgermeisters auf den 25. Mai verschoben. Aber auch da kam es zu keiner Beschlußfassung. Stattdessen verschob der Gemeinderat die Entscheidung bei nur einer Gegenstimme auf September. Anscheinend will man – durch die heftigen Auseinandersetzungen um das Bahnhofsprojekt "Stuttgart 21" sensibilisiert – die zahlreichen Unterstützer des Bürgerbegehrens nicht einfach vor den Kopf stoßen, sondern Zeit gewinnen, um die in eine andere Richtung zielenden Pläne der Stadtverwaltung zur Rekommunalisierung zu propagieren.

Schon vor einem Jahr hat der Stuttgarter Gemeinderat mit großer Mehrheit die Neugründung von Stadtwerken beschlossen (110610). Bei diesem Konzept wird die Stadt aber nur Eigentümer bzw. Miteigentümer von Strom- und Gasnetzen, während sie das operative Geschäft einem Netzbetreiber überläßt. Im Februar entschied sich der Aufsichtsrat der neuen Stadtwerke Stuttgart für die "Elektrizitätswerke Schönau" als Stromvertriebspartner, die in den neunziger Jahren aus einer Initiative zur Übernahme der Stromversorgung in Bürgerhand entstanden sind (960913, 960308). Bei der Gasversorgung könnte wie bisher die Energie Baden-Württemberg (EnBW) der Partner sein, der das operative Geschäft besorgt. Als sicher gilt dies bei der Wasserversorgung, deren Übernahme der Gemeinderat schon im Juni 2010 beschloß. Auf die Übernahme des Fernwärmenetzes wird verzichtet, weil man dazu der EnBW drei Heizkraftwerke abkaufen müßte.

Neoliberalisierung des Energierechts kollidiert mit der grundgesetzlich garantierten Selbstverwaltung der Gemeinden

Unabhängig davon, welches der beiden Konzepte sinnvoller ist, wirft die Auseinandersetzung um die rechtliche Zulässigkeit des Bürgerbegehrens grundsätzliche Fragen auf. Letztendlich geht es darum, ob die seit Ende der neunziger Jahre betriebene Neoliberalisierung des Energierechts mit der in Artikel 28 Absatz 2 des Grundgesetzes verankerten Selbstverwaltungsgarantie der Gemeinden vereinbar ist. Falls es einer Gemeinde tatsächlich untersagt sein sollte, die Strom- oder Gasversorgung nach dem Auslaufen von Konzessionsverträgen kurzerhand selbst zu übernehmen, könnte das eine verfassungsgerichtliche Überprüfung des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) erfordern. Bei der von § 46 EnWG verlangten "diskriminierungsfreien" Ausschreibung der Konzessionen ist jedenfalls nicht gesichert, daß die Gemeinde oder ein von ihr gegründetes Unternehmen den Zuschlag erhalten und somit die Kommune ihr Wegenutzungsrecht in jedem Falle auch selber nutzen kann. Von der Selbstverwaltungsgarantie und dem Wegenutzungsrecht bliebe faktisch nur der Anspruch auf Zahlung einer Konzessionsabgabe übrig.

Kartellamt verhinderte Gründung von Gemeindewerken unter Androhung eines Mißbrauchsverfahrens

Tatsächlich gehen auch Bundeskartellamt und Bundesnetzagentur davon aus, daß das kommunale Recht der Selbstverwaltung, wie es im Grundgesetz garantiert wird, hinter minderrangigen Gesetzen wie dem Energiewirtschaftsgesetz und dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) zurückzustehen hat. In ihrem gemeinsamen Leitfaden zur Vergabe von Strom- und Gaskonzessionen vom 15. Dezember 2010 sehen sie den Mißbrauch einer marktbeherrschenden Stellung durch die Gemeinden insbesondere dann gegeben, wenn die Gemeinde "einzelne Bieter, insbesondere mit der Gemeinde verbundene Unternehmen, ohne sachlichen Grund bevorzugt".

Was das in der Praxis bedeutet, bekam die Gemeinde Timmendorfer Strand zu spüren, als sie ihre Ausschreibung für die Konzessionsvergabe mit der Absicht zur Gründung eines Versorgers verband, der ganz oder teilweise der Gemeinde gehören sollte. Das Bundeskartellamt drohte der Gemeinde daraufhin mit der Einleitung eines Mißbrauchsverfahrens und nötigte sie so, die Konzession an RWE zu vergeben (120210).

"Versorgungshoheit ist ureigenste Aufgabe jeder Gemeinde"

"Das Gemeinwohl der Versorgungshoheit ist ureigenste Aufgabe jeder Gemeinde und steht hierarchisch über Wettbewerbsrichtlinien", argumentiert dagegen das "Stuttgarter Wasserforum", das die Unterschriften für das Bürgerbegehren gesammelt hat. "Die Wettbewerbsrichtlinien müssen sich ins Staatsrecht und Subsidiaritätsprinzip integrieren und nicht umgekehrt. Kurz gefaßt: Staatsrecht kommt vor Marktrecht."

Das Forum forderte die Stadtverwaltung auf, ein zweites Gutachten einzuholen, das die Rechtslage unter diesem Gesichtspunkt beleuchtet. Bei einer Nichtzulassung des Bürgerbegehrens werde man Klage erheben. "Wir sind auf keinen Fall bereit, die kommunale Selbstverwaltung im Bereich der Energieversorgung wegen einer angeblichen Ausschreibungspflicht aufzugeben."

Links (intern)