November 2006

061112

ENERGIE-CHRONIK


Bundesnetzagentur erleichtert Gasnetz-Nutzung

Das Einzelbuchungsmodell, wie es bisher in der "Vereinbarung über die Kooperation zwischen den Gasnetzbetreibern" neben dem Zweivertragsmodell vorgesehen war (060603), verstößt gegen gesetzliche Vorgaben und darf nicht mehr angewendet werden. Dies teilte die Bundesnetzagentur am 17. November mit. Sie gab damit einer Beschwerde statt, die vom Bundesverband Neuer Energieanbieter und Nuon Deutschland gegen die drei Netzbetreiber RWE Transportnetz Gas, E.ON Hanse und Stadtwerke Hannover eingereicht worden war.

In einem weiteren Antrag verlangten die Antragsteller auch die Untersagung der Einteilung in 19 Marktgebiete. Diesen Antrag wies die Beschlußkammer aus formalen Gründen als unzulässig zurück. Ungeachtet dessen besteht aus Sicht der Bundesnetzagentur kein Zweifel daran, dass die Zahl der Marktgebiete weiter reduziert werden muss, um die unzureichende Liquidität auf den Gashandelsmärkten zu erhöhen.

Bedenken inzwischen bestätigt

Die Bundesnetzagentur äußerte bereits im Juni Vorbehalte gegenüber dem sogenannten Optionsmodell für Einzelbuchungen, das auf Wunsch des Verbands kommunaler Unternehmen (VKU) und des Bundesverbands der Gas- und Wasserwirtschaft (BGW) das gesetzeskonforme Zweivertragsmodell ergänzen sollte. Die vertieften Prüfungen im Mißbrauchsverfahren hätten nun diese Bedenken bestätigt, hieß es in der Mitteilung der Behörde. Es stehe nunmehr eindeutig fest, dass die Mängel des Einzelbuchungsmodells systembedingt seien. Das Einzelbuchungsmodell genüge nicht den gesetzlichen Vorgaben eines diskriminierungsfreien, effizienten und massengeschäftstauglichen Netzzugangs. Zudem werde dadurch der wirksame und unverfälschte Wettbewerb insbesondere auf den Gashandelsmärkten beeinträchtigt. Die von der Gaswirtschaft zugesicherte Wirkungsgleichheit zwischen dem gesetzlichen Regelmodell und dem optionalen Einzelbuchungsmodell könne nicht erreicht werden. Zugleich stehe die einzelne Buchung von Netz zu Netz einer effizienten Abwicklung des Netzzugangs auf der Grundlage des Zweivertragsmodells im Wege.