März 2003

030305

ENERGIE-CHRONIK


Politische Einigung über Mindeststeuersätze für Energie in der EU

Die EU-Finanzminister einigten sich am 20. März 2003 auf einheitliche Mindestsätze für die Besteuerung von Energie. Die Richtlinie, die noch dem Europäischen Parlament zur Stellungnahme vorgelegt werden muß, soll am 1. Januar 2004 in Kraft treten. Sie erhöht die seit 1992 unveränderten Mindestsätze für Mineralöle und führt neue Mindestsätze für Gas, Kohle und Strom ein.

Die politische Einigung über den Richtlinienvorschlag beendet eine jahrelange Auseinandersetzung, nachdem die Kommission 1997 die Einführung europaweiter Mindestsätze zur Besteuerung sämtlicher Arten des Energieverbrauchs vorgeschlagen hatte (970306). Zwei Jahre zuvor hatte die Kommission ihren früheren Vorschlag zur Einführung einer kombinierten CO2- und Energiesteuer endgültig zurückgezogen (950502).

Die Richtlinie soll Wettbewerbsverzerrungen abbauen, die bisher aufgrund unterschiedlicher Besteuerung sowohl zwischen den Mitgliedsstaaten als auch zwischen den einzelnen Energieträgern bestehen. Ferner soll sie Anreize zur Steigerung der Energieeffizienz und Minderung von Emissionen vermitteln.

Auf Deutschland hat die neue Richtlinie keine praktischen Auswirkungen, da hier bereits wesentlich höhere Steuersätze gelten. Jenen Ländern, in denen Anpassungsbedarf besteht, wurden zahlreiche Ausnahmen und lange Übergangszeiten zugestanden. Zum Beispiel brauchen Österreich, Griechenland und Spanien vorerst die Mindestsätze für Diesel nicht anzuwenden. Portugal und Irland dürfen Elektrizität noch bis Ende 2009 bzw. 2007 ganz oder teilweise von Steuer befreien. Frankreich hat bis Beginn des Jahres 2009 Zeit, um sein derzeitiges System zur Besteuerung von Elektrizität richtlinienkonform zu gestalten.

Die genannten Energieträger werden nur dann besteuert, wenn sie als Kraft- oder Brennstoff verwendet werden. Unberührt bleibt ihre Verwendung als Rohstoff, für Zwecke der chemischen Reduktion oder zur Elektrolyse. Außerdem gelten stark ermäßigte Sätze für die industriell-gewerbliche Nutzung.

Für Strom beträgt der Mindeststeuersatz 1 Euro/MWh bei nichtgewerblicher Nutzung bzw. 0,5 Euro/MWh bei gewerblicher Nutzung. Das sind nur Bruchteile des seit Anfang 2003 in Deutschland geltenden Stromsteuer-Satzes von 2,05 Cent/kWh (20,5 Euro/MWh).

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